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turbomuddie
14.10.2008, 18:24 Uhr
Verkehrsregeln
Wer weiß wie man an Verkehrsregeln in der Fassung vor 1970 kommt. Habe schon alles Mögliche im Internet eingegeben, aber ohne Erfolg. Müsste wissen, ob sich die Vorfahrsregeln der StVo in Deutschland für die abknickende Vorfahrtsstraße irgendwann einmal geändert haben. Es gibt nämlich dazu eine Behauptung, dass man früher nur blinken musste, wenn man die abknickende Vorfahrtsstraße verlies, d.h. auch beim Geradeausfahren. Im Gegensatz dazu muss man nach heutiger Regel blinken, auch wenn man der Vorfahrtsstraße folgt und beim Geradeausfahren nicht. Wer kann mir einen entsprechende Link nennen mit einem Gesetzestext, der hierfür vor 1970 gültig war.
Georg_g
14.10.2008, 20:15 Uhr
zu: Verkehrsregeln
http://img61.imageshack.us/my.php?image=70964986am
3.jpg
http://img61.imageshack.us/my.php?image=67261642io
5.jpg
Aus einem Lehrbuch von 1960 zu den obigen Bildern:
"Statt der Bundesstraßennummer kann auch "Vorfahrtstraße" angebracht sein. Wer auf der Bundesstraße oder Vorfahrtstraße bleibt, biegt ab. Die Fahrtrichtungsanzeige ist erforderlich."
Und in einem anderen Absatz:
"Das Zusatzschild 52a unter dem Verkehrszeichen "Vorfahrtstraße" weist darauf hin, daß die Vorfahrtstraße in Pfeilrichtung abknickt. Wer dort dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss die Fahrtrichtungsänderung anzeigen."
Daraus schließe ich, dass schon damals die gleichen Regeln galten wie auch heute.
Zum Schmunzeln ist dann aber doch noch folgende Aussage, die nichts mit der abknickenden Vorfahrtstraße zu hat, aber mit dem Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung, und wo sich durchaus ein deutlicher Unterschied zu heutigen Regelung ergibt:
"Anfahren, insbesondere aus einer Reihe parkender Fahrzeuge, Überholen usw. sind keine Änderungen der Fahrtrichtung, daher ist die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger irreführend und verboten. Sich vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist, ist die Pflicht des Fahrers. Den Fahrtrichtungsanzeiger dennoch betätigen, heißt an seiner Umsicht zweifeln und ist in diesen Fällen eine klare Nötigung, veranlaßt nachfolgende Verkehrsteilnehmer zur Notbremsung und ist strafbar."
:-)
turbomuddie
14.10.2008, 20:49 Uhr
zu: Verkehrsregeln
vielen Dank Georg_g. Sieht so aus, als ob du da tatsächlich etwas gefunden hast. Woran erkennst du, dass es sich um ein Dokument von 1960 handelt? Was hast du in die Suchmaschine eingegeben, um entsprechendes Dokument zu bekommen? Danke für deinen Arbeitseinsatz.
Georg_g
14.10.2008, 21:00 Uhr
zu: Verkehrsregeln
Ich habe das nicht per Suchmaschine gefunden, sondern in meinem persönlichen Archiv. Ich hab's dann abfotografiert und hochgeladen.
turbomuddie
14.10.2008, 21:13 Uhr
zu: Verkehrsregeln
Lieber Georg_g! Vielen Dank, das war sehr nett von dir. Hast mich jetzt auf die Idee gebracht, selbst mal bei antiquarischen Büchern nachzuforschen.
carhol
14.10.2008, 21:57 Uhr
zu: Verkehrsregeln
na ja, früher war das marschieren im gleichschritt auf brücken auch verboten; genauso das ausbilden und prüfen auf autobahnen.
werde in meinem "archiv" mal nachsehen ob ich noch was finde.
mfg
Georg_g
14.10.2008, 22:10 Uhr
zu: Verkehrsregeln
»na ja, früher war das marschieren im gleichschritt auf brücken auch verboten«
Früher? Das steht doch immer noch so in § 27 Abs. 6 StVO.
turbomuddie
14.10.2008, 22:27 Uhr
zu: Verkehrsregeln
Oben behauptet ja jemand, dass es selbst 1982 noch so gewesen sein soll, ein Bekannter erinnert sich, dass er 1977 noch die alten Regeln gelernt hat. Aber das bestehende Gesetz ist doch von 1970 oder nicht, wie kann das also wahr sein? Sind denn die Vorfahrtsregeln der abknickenden Vorfahrtsstraßen überhaupt jemals anders gewesen? Das ist die grundsätzliche Frage. Ich glaube, die eigenen Erinnerungen in dieser Sache taugen hier weniger. Bin also froh über jeden schriftlichen Beleg, den der ein oder andere in seinem Archiv findet.
carhol
14.10.2008, 23:40 Uhr
zu: Verkehrsregeln
jau, hast recht. dachte es wäre irgendwann gestrichen worden.
habe noch die beck`sche von anfang der `60 ( war echt dünn) in der fahrschule.
werde morgen vor der prüfung mal reinsehen.
mfg
carhol
15.10.2008, 16:51 Uhr
zu: Verkehrsregeln
in der beck`schen ausgabe 1971 habe ich gefunden, dass das blinken beim folgen der abknickenden vorfahrtstr. gefordert wurde.
in den älteren ausgaben (1961 und 1964) steht zu dem thema nichts.
ich meine mich zu erinnern, dass man eine "abkn. vorfahrtstr." als geradeaus bewertet hat (die kurve wurde einfach gerade gebogen)und deshalb das "geradeaus" ein "rechts abbiegen" war.
seinerzeit durfte man aber auf der autobahn ausserhalb der gekennzeichneten parkplätze parken (wenn der seitenstreifen mind. 2 m breit war) und das anzeigen der überholabsicht war auch igo mit hupe und "aufblenden" erlaubt. hupe jedoch nur bis zum einbruch der dämmerung (der lärmschutz war schon ein thema und die ordnungsbehörden wurden aufgefordert "energisch" gegen wilde huperei vorzugehen - da fallen mir die vielen hochzeitfeiern heutzutage ein).
@georg
das singen (marschlieder)ist auf brücken weggefallen
Georg_g
15.10.2008, 18:48 Uhr
zu: Verkehrsregeln
»das singen (marschlieder)ist auf brücken weggefallen«
Aha, das wusste ich nicht, dass das Singen auf Brücken mal verboten war. Sachen gibt's ...
diezge
15.10.2008, 20:08 Uhr
zu: Verkehrsregeln
Hallo,
@carhol:
Das Ankündigen des Überholens ist auch heutzutage erlaubt.
StVO §5 Absatz 5:
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
@carhol & Georg_g:
Das Singen war und ist auf Brücken noch nie verboten gewesen. Verboten ist nach wie vor das Marschieren im Gleichschritt. Wenn eine ganze Kompanie im Gleichschritt über eine Brücke latscht und die Trittfrequenz gleich der Resonanzfrequenz der Brücke ist, schaukeln sich die Schwingungen der Brücke auf und es kann zu ernsthaften Schäden an der Brücke kommen.
Gruß,
diezge
carhol
15.10.2008, 20:32 Uhr
zu: Verkehrsregeln
@diezge
bist heute im lesen nicht so gut.
hatte geschrieben IGO.
Marschlieder steht in der beck`schen ausgabe 1961.
mfg
turbomuddie
15.10.2008, 22:11 Uhr
zu: Verkehrsregeln
Danke für euren Einsatz - habe mir jetzt mal das Lehrbuch der Verkehrsregeln von 1960 bestellt. Im Internet findet man ja bekanntlich alles. Es geht hier um eine Wette, deshalb brauche ich handfeste Beweise. War nett mit euch. Tschüss
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-013 / 3 Fehlerpunkte
Jemand hat soeben eine Haschisch-Zigarette geraucht. Darf er anschließend ein Kraftfahrzeug führen?
Nein, weil er dann fahruntüchtig sein kann
Ja, weil das Rauchen einer Haschisch-Zigarette unbedenklich ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-016 / 3 Fehlerpunkte
Warum ist bereits der einmalige Konsum von Drogen (wie z.B. Haschisch, Heroin, Kokain) gefährlich?
Er kann
- einen mehrere Stunden dauernden Rausch hervorrufen
- zur Fahruntüchtigkeit führen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-105 / 3 Fehlerpunkte
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