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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern cedric18
19.08.2008, 15:37 Uhr

Bezahlte Fahrstunden verfallen?

Mein Sohn wollte vor 1 1/2 Jahren Fuehrerschein machen, wir hatten 800 Euro im Vorraus bezahlt. Er hat es verbummelt und den Schein nie gemacht.
Nun will mein Juengerer Sohn dieses Geld einloesen. Die Fahrschule meint, das Geld sei verfallen.
Ist das korrekt?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern princess*
19.08.2008, 15:58 Uhr

zu: Bezahlte Fahrstunden verfallen?

Oh mann, das ist echt krass. Ich verstehe zwar nicht, wie man 800 Euro einfach bei der FS lassen kann ( ich hätte die sofort zurück gefordert, nachdem klar war, dass der 1. Sohn nicht weitermacht ), aber ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die das Geld jetzt einfach behalten können, ohne Leistungen erbracht zu haben.
Das wäre ja voll die Abzocke!!!
Das müsste ja eigentlich auf dem Guthabenkonto des 1. Sohnes sein...hast du denn eine Quittung für die Vorauszahlung??? Wenn ja, würde ich mir das auf keinen Fall gefallen lassen und mit Anwalt drohen!!!!

Wünsche dir viel Erfolg!!!

Liebe Grüße

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
19.08.2008, 17:02 Uhr

zu: Bezahlte Fahrstunden verfallen?

Welche Leistungen hat er denn damals in Anspruch genommen? Die müssen natürlich bezahlt werden, auch wenn er die Ausbildung nie beendet hat.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Alex
19.08.2008, 17:58 Uhr

zu: Bezahlte Fahrstunden verfallen?

@Diabola,

das ist leider völlig falsch.

In den AGB der Fahrschule kann sooo viel drinnen stehen. Was dann am Ende vor einem Richter stand hätl und was er - bei strafandrohung - NIE wieder in irgendwelchen AGB veröffentlichen darf wird sich dann auch rausstellen.

Es ist hier wohl mit den Fällen gleichzustellen, wo Leute teure Gutscheine gekauft haben und diese laut AGB und Aufdruck auf dem Gutschein nach einem Jahr verfallen.
Hier gibt es schon einige Entscheidungen, dass das eine unangemessene Benachteiligung ist und hier die gesetzlichen Verjährungsfristen (3 Jahre) eingehalten werden müssen.
So lange besteht der Leistungsanspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung (unter Abzug von Kosten) dürfte eventuell sogar noch länger bestehen (Ich bin der Meinung, dass es so sein sollte, weis nicht genau wie es hier ist - eigentlich verjährt das ja auch)...

Die reine Anmeldegebühr ist natürlich rechtlich gesehen weg....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
20.08.2008, 08:51 Uhr

zu: Bezahlte Fahrstunden verfallen?

Hmm... schwierige Sache...

In meinem jugendlichen Leichtsinn würde ich mal sagen, dass nach einem Jahr, der Ausbildungsvertrag erst mal beendet ist, solange gilt der nämlich!
Und!
Handelt es sich um eine Fahrschul-GmbH, muß diese, am Ende des Jahres, eine Bilanz vorlegen! Das heißt: Sie muß Ihren Umsatz veröffentlichen und natürlich versteuern.
Die 800 Euronen wären somit bilanziert und versteuert und damit quasi verarbeitet. Der Rest ist Gewinn des letzten Jahres!

Wenn die beschriebene Fahrschule nun einen guten Willen zeigt, könnte sie, das nicht mehr vorhandene Geld natürlich für eine Neuanmeldung nutzen, aber ich bin nicht sicher, ob sie das müßte!
Denn rechtlich sind es doch zwei voneinander unabhängige Verträge!

(Das ist eine Meinung, meine Meinung, ohne Gewähr!)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Alex
20.08.2008, 09:50 Uhr

zu: Bezahlte Fahrstunden verfallen?

Drummer,
der Vertrag ist natürlich weg, wenn es keine Kulanz der Fahschule gibt.
Wenn es sich aber, wie beschrieben um vorausbezahlte Fahrstunden handelz dann dürfte es sich so verhalten, wie ich am Gutschein Beispiel erläutert habe.

Wenn es so ist kann die Fahschuld GMBH die 800€ auch nicht als Gewinn aufschreiben sondern sie muss eine passive Rechnungsabgrenzung machen, weil es sich eben nicht um Ertrag sondern blos um eine Einnahme (Vorrauszahlung) handelt.

Amazon hat auch so argumentiert, dass es zu viel buchalterischer Aufwand wäre die Gutscheine länger als ein Jahr zu verwalten. Das LG München I meinte aber, dass man dafür nicht mal eine Verwaltungsgebühr abziehen kann, die Summe bleibt also 100% erhalten. (Lediglich bei der Auszahlung - wenn also keine Leistugn mehr stattfindet - wird die FS eventuell etwas Geld zurückhalten können.)

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