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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern franky007
08.02.2008, 22:02 Uhr

Willkür der Busgeldstelle?

Ich wurde mit einer völlig falschen Zeitangabe geblitzt. Nachdem ich in meiner ersten Anhörung das Ordnungsamt darauf aufmerksam gemacht hatte, wurde die Zeit meinen Angaben entsprechend geändert und mir eine neue Anhörung zugeschickt.Daraufhin ließ ich mir die Beweisfotos aushändigen. Allerdings unterscheidet sich jetzt die Zeit auf den Fotos mit der des Busgeldbescheides.

meine Frage:
Habe ich bei so einen Fehler
die Chance vor Gericht zu gewinnen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
08.02.2008, 23:29 Uhr

zu: Willkür der Busgeldstelle?

Das kommt ganz daurauf an.
- Handelt es sich um einen Tippfehler, so ist der einfach heilbar. Hat auch nix mit Willkür zu tun.
Warst Du zur Tatzeit (Photo) am Tatort, wird sich da irgendwie vertippt haben. Natürlich kannst Du Dir einen BuGeBe mit richtiger Zeitangabe zukommen lassen.
- Ist der Vorwruf nachweislich unbegründet, weil Du z.B. nicht auf dem Photo bist, so kannst Du einfach Einspruch einlegen. Dann hast Du nichts zu befürchten. Das hätte dann vermutlich auch nichts mit Willkür zu tun, sondern mit einem Ablesefehler.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-020-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-020-B

Ich darf als Erster fahren

Ich muss den roten Pkw vorlassen

Ich muss die Straßenbahn vorlassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-107-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-107-B

Ich darf vor dem Radfahrer links abbiegen

Ich muss den Radfahrer durchfahren lassen

Ich verzichte auf meine Vorfahrt, um die Kreuzung nicht zu verstopfen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-008-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist auf Straßen mit solchen Schutzstreifen für Radfahrer richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-008-B

Sie dürfen den Schutzstreifen zum Parken mitbenutzen

Sie dürfen den Schutzstreifen in keinem Fall befahren

Sie dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist