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13.04.2007, 18:19 Uhr

Radfahren entgegen der Einbahnstraße

Hallo, ich hätte auch mal eine Frage:
Stimmt es, dass dies (vgl. Überschrift) in allen Einbahnstraßen erlaubt ist oder nur in denen mit dem Zusatzschild: Radfahrer frei?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
13.04.2007, 18:21 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

NUR wenn unter dem Schild (Roter Kreis mit weißen Querbalken = Einfahrt verboten) ein Schild "Radfahrer frei" steht.

Am Anfang der Einbahnstraße muss unter dem blauen Einbahnstraßenschild auch ein Schild hängen, dass Radler beidseitig fahren dürfen.

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13.04.2007, 18:42 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

»Stimmt es, dass dies (vgl. Ãœberschrift) in allen Einbahnstraßen erlaubt ist oder nur in denen mit dem Zusatzschild: Radfahrer frei?«

Ich verstehe die Logik der Frage nicht.
Wenn es doch einerseits Einbahnstrassen mit Zusatzschild gibt und andererseits Einbahnstrassen ohne das Zusatzschild gibt, dann muss doch wohl ein Unterschied bestehen!

Wie kommt man also überhaupt auf solch einen Gedanken?

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

"Wie kommt man also überhaupt auf solch einen Gedanken?"

Ich glaube, der TE hat als Radfahrer einen kürzeren Weg, wenn er verkehrt durch eine Einbahrstraße fährt. - Oder besser, in seinen Fall sollte er durch diese Einbahnstraße laufen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen.

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

@Kahleberger
Kann man dieses Forum nicht z.T als "Stammtisch" bezeichnen?
Ich hätte ja auch die Antwort von to inhaltlich wiederholen können. Das ist Wissen und kein "Halbwissen". Wollte ich aber nicht :-p

Stellte mir jedoch die Frage, wie kommt corsa-ultrablau auf so eine Frage.
Entweder ihm sind Radfahrer entgegengekommen mit oder ohne Zusatzschild und er hatte ein Problem damit. Dann haben auf jeden Fall die Radfahrer die Vorfahrt zu beachten. Oder es handelt sich um den von mir oben geschilderten Fall.
Zu Fuß kommt man fast überall durch und wenn man das Rad schiebt, gelte ich als Fußgänger nicht als Radfahrer!

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14.04.2007, 10:45 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

»Entweder ihm sind Radfahrer entgegengekommen mit oder ohne Zusatzschild und er hatte ein Problem damit. Dann haben auf jeden Fall die Radfahrer die Vorfahrt zu beachten.«

Ich bin mir sicher, mich erinnern zu können, dass auf gleichrangigen Kreuzungen auch Fahrzeuge mir gegenüber bevorrechtigt sind, die in falscher Richtung aus der Einbahnstraße kommen, wenn diese rechts von mir in die Kreuzung einmündet.

Deshalb hatte ich da auch immer schön reinzuschauen, aber es ist eben unwahrscheinlich, dass jmd. kommt. Aber der Joke: Wer flasch in die Einbahnstraße fährt, hat am Ende u.U. Vorfahrt! Ob die Einbahnstraße am Anfang ein Zusatzschild "Radfahrer frei" hat, ist nicht immer am Ende ersichtlich, somit ist eine Beobachtung und evtl. gewähren der Vorfahrt unerlässlich.

Jedenfals heißt Einbahnstraße Einbahnstraße, weil... Naja ich erkläre das jetzt nicht. Aber wenn durch Zusatzschilder geregelt, kann auch bestimmten Fahrzeugen die Durchfahrt in verkehrter Richtung gestattet sein.

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14.04.2007, 13:41 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

Vielen Dank an Security_neu, das war die einzig brauchbare Antwort. In meinem Fahrschulbuch stand drin, dass Radfahrer Einbahnstraßen auch in Gegenrichtung befahren dürfen, wenn dies ein Zusatzschild "Radfahrer frei" anzeigt. Während einer Theoriestunde sagte mein Fahrlehrer, dass dieses Zusatzschild nun nicht mehr notwendig sei; Radfahrer dürften jetzt jede Einbahnstraße in Gegenrichtung befahren. Stimmt das oder stimmt das nicht? Weiß denn von den Fahrlehrern keiner, wie es denn nun wirklich ist? Ich bin der Meinung, dass es von Bedeutung ist, ob ich in einer Einbahnstraße mit Radfahrer-Gegenverkehr rechnen muss oder nicht.

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

"Ich bin der Meinung, dass es von Bedeutung ist, ob ich in einer Einbahnstraße mit Radfahrer-Gegenverkehr rechnen muss oder nicht."

Mit Gegenverkehr mußt Du immer rechnen, auch wenn das verkehrswidrig ist.
Wie Stiften auch schon schrieb: "Wer flasch in die Einbahnstraße fährt, hat am Ende u.U. Vorfahrt! Ob die Einbahnstraße am Anfang ein Zusatzschild "Radfahrer frei" hat, ist nicht immer am Ende ersichtlich, somit ist eine Beobachtung und evtl. gewähren der Vorfahrt"
Du kannst also nicht blindlinks in die Einbahnstraße fahren. Auch hier ist ein Schauen unbedingt notwendig. Es gibt nicht nur Radfahrer, die verkehrt fahren, auch Autofahrer habe ich dabei schon beobachtet.

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14.04.2007, 16:28 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

@ Ute:
Mir geht es nicht um diejenigen, die sich falsch verhalten; mir ist natürlich klar, dass man immer mit Fehlern anderer rechnen muss (das nennt sich dann vorausschauendes Fahren).
Wie verhältst Du Dich dann am Ende der Einbahnstraße? Ich habe gelernt, dass ich mich (wenn ich links abbiegen will) ganz weit nach links einordnen muss; bei Radfahrer-Gegenverkehr muss ich jedoch unbedingt ca. 1,5 m Abstand halten. Da Du jedoch immer damit rechnest, dass es Autofahrer gibt, die verkehrt fahren, lässt Du also jedesmal mind. 3 m Abstand, oder? Wenn Du das aber 2 Mal bei Deiner Prüfung machst, lässt Dich der Prüfer gnadenlos durchfallen. Hast Du meine Frage vielleicht jetzt kapiert?

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

Aha, daher weht also der Wind! corsa-ultrablau, warum hast Du das nicht gleich in Deiner Fragestellung so rüber gebracht. Ich glaube, ich bin nicht die Einzige die nicht wußte, worauf Du hinaus willst. Wovon ich oben sprach bezog sich auf das Einbiegen in eine Einbahnstraße. Dort habe ich schon manches Mal Fahrzeuge gesehen, die verkehrherum fuhren und der richtig fahrende mußte die Vorfahrt gewähren. Wie Du Dich am Ende einer Einbahnstraße einordnen mußt, um nach links abzubiegen, hängt auch von der Straßenfürung ab. Sind Fahrspuren markiert, mußt Du diese einhalten. Du solltest dich auf der linken Fahrbahnseite aufhalten, ohne dich an die Hauswand zu quetschen. Nein, für falschfahrende Fahrzeuge mußt Du keine 3 m frei lassen. Ich glaube auch nicht, daß Du für Radfahrer Platz lassen mußt, denn die, so habe ich auch schon im Beitrag 5 geschrieben, haben zwar das Recht dalang zu fahren, aber unter Berücksichtigung der Vorfahrt der entgegenkommenden Fahrzeuge. Allerdings § 1 gilt immer.

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14.04.2007, 22:01 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

wer falsch aus einer e-strasse kommt hat keine vorfahrt.
wenn es sich um eine e-strasse mit erlaubtem rad gegenverkehr handelt, musst du dich am ende der e-strasse zum linksabbiegen nur soweit links einordnen, dass der radler platz hat.

holger

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14.04.2007, 22:34 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

Aber wer falsch in der Einbahnstraße ist, weiß das doch i.d.R. nicht, und deshalb auch nicht, dass er keine Vorfahrt hat.

Naja, ich würde immer mal mit schauen, könnte doch mal irgendwas sein...

Gute Nacht

Stieven

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14.04.2007, 23:21 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

»Naja, ich würde immer mal mit schauen, könnte doch mal irgendwas sein...«

Unter diesen Umständen würde ich ganz einfach mein Bett nicht mehr verlassen....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern ray122
07.04.2008, 19:47 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

Wow, wie kann man en Thread von vor einem Jahr wieder auskramen? ;)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern corsa-ultrablau
08.04.2008, 12:51 Uhr

zu: Radfahren entgegen der Einbahnstraße

Wieso? Ich hab mich sehr darüber gefreut.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-019-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen?

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Der Bus fährt plötzlich rückwärts

Personen rennen von links über die Straße, um den Bus zu erreichen

Personen überqueren vor dem Bus die Straße

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Worauf müssen Sie sich bei diesen Verkehrszeichen einstellen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-103

Darauf, dass

- auf der Fahrbahn Schnee- und Eisglätte herrscht

- Wintersport nur auf den Gehwegen stattfindet

- auf der Fahrbahn Wintersport betrieben wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.16-102 / 3 Fehlerpunkte

Zu welchem Zweck darf die Hupe innerorts benutzt werden?

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