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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Berndusus
11.04.2007, 16:30 Uhr

Trunkenheit auf dem Fahrrad

Hallo,

ich bin 18 und bin gerade dabei meinen führerschein zu machen und ich wurde letztens von der Polizei mit 1,54 Promille erwischt. Was kann das für Konsequenzen haben?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stiften
11.04.2007, 18:04 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Klingt für mich, als hättest Du jetzt ein Problem. Auf Grund eines Messwertes von über 1,1 Promille bewegt sich Dein Vergehen nicht mehr im Bereich einer Ordnungswiedrigkeit nach § 24a StVG, sondern stellt einen Straftatbestand im Sinne der §§ 316, 315c StGB (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs) dar. Ein Verstoß gegen genannte Vorschriften ziehen, je nach Schwere des Vergehens, eine Freiheitsstraße von bis zu 5 Jahren nach sich, was allerdings bei Deinem Alter nicht zu erwarten ist. Auch das Jugendstrafrecht kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anwendung finden.
Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass Du Deinen Führerschein nicht machen darfst. Wie lange, das bestimmt der Richter. Weiterhin kann er eine MPU anordnen, was nicht unwahrscheinlich ist.

So sieht es das Gesetz. Haben die Polizeibeamten vor Ort Deine Personalien aufgenommen, wurde Dir Blut entnommen, bekamst Du eine polizeiliche Vorladung zu Beschuldigtenvernehmung? Wenn es die Beamten genau genommen haben, haben sie eine Strafanzeige gegen Dich erstellt, und Du wirst die Folgen tragen müssen.

Wie genau das aber in Deinem Fall genommen wird, kann ich Dir nicht sagen. Zu allererst entscheiden die Polizeivollzugsbeamten vor Ort, ob sie das Vergehen gemäß ihren Vorschriften von Amts wegen zur Anzeige bringen, oder nicht. Als nächstes kann ein Staatsanwalt in vielen (nicht in allen!) Fällen, gerne auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden, das Verfahren wegen Geringfügigkeit, evtl. auch gegen Auflagen, einstellen. Und zu guter Letzt kann auch der Richter im gesetzlichen Rahmen Milde walten lassen.
Sollte es aber zum Verfahren kommen, wirst Du Deinen Führerschein in nächster Zeit wohl nicht bekommen :-(

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
11.04.2007, 18:20 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Wenn du also keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hattest, dann hattest du Glück und es liegt keine strafbare Handlung vor.

Mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wäre es nach § 316 StGB strafbar, siehe http://bundesrecht.juris.de/stgb/__316.html

In jedem Fall kann unabhängig von der strafrechtlichen Seite eine Meldung an die Führerscheinstelle gemacht werden. Was die dann daraus macht, ist zu einem gewissen Teil Ermessenssache. Ab 1,6 Promille wird regelmäßig eine MPU verlangt, was aber nicht heißt, dass bei einem Wert, der sehr knapp darunter liegt, keine MPU verlangt werden darf.

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11.04.2007, 18:22 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Man muß hier beachten, daß es sich hier um einen Radfahrer, nicht um einen Autofahrer handelt; hier liegt man erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 0/00 im Bereich der Straftat, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen.

Hier kommt es also auf die Umstände der Verkehrskontrolle an: War es eine allgemeine Kontrolle oder bist Du irgendwie aufgefallen? Gab es eine konkrete Gefährdung oder einen Unfall?
Sind die 1,64 0/00 der Atemalkohol? Wurde eine Blutprobe entnommen? Die Ergebnisse der Blutentnahme können vom Atemalkohol sowohl nach unten wie auch nach oben abweichen. Das ist in diesem Fall sehr wichtig, da ab 1,6 0/00 eine MPU angeordnet wird.

Ein Entzug der FE ist erst nach Versagen bei der MPU zu erwarten.
Aber um Details über das Strafmaß nennen zu können, brauchen wir mehr Infos? Wie war das mit der Kontrolle? Bist Du in der Probezeit? Irgendwie vorbelastet? Ist der Wert BAK oder AAK?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Bunny007
11.04.2007, 18:39 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Dir wird nix passieren...Kenne jemanden der wurde mit 1,68Promille auf dem Bike angehalten( auch wenn er geschoben hat, aber die Grünen meinten doch im Ernst er sei gefahren...Pe****)...und hat seinen Lappen...
Ok, villeicht sind die bei euch anders drauf...ich würd abwarten. Ist immer ne Sache des Ermessens...

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11.04.2007, 18:44 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

bunny, wenn der Versacht einer Straftat vorgelegen hätte, hätten die Beamten keinen Ermessensspielraum gehabt. Wenn das Rad aber geschoben wurde, ist da nichts verbotenes dran.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Bunny007
11.04.2007, 18:49 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Er hatte geschoben...

Doh die Grünen hatten schlechte Laune und haben auf einmal behauptet er sie gefahren...ja so is des in Deutschland...
Wurd dann teuer...aber mehr nicht...

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11.04.2007, 19:25 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

soo da bin ich nochmal... danke dass ihr alle so schnell antwortet.
Die 1,54 Promille ist der Blutalkohol und ich hatte ausfallerscheinung.. es wird zumindest so gewertet.. Fahren in Schlangenlinien. und jetzt muss ich mich dazu aüßern.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
11.04.2007, 19:38 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Dann steht tatsächlich der Vorwurf eine Straftat im Raum.
Zwar ist eine MPU hier nicht zwingend, jedoch kann sie angeordnet werden, zumal zu relativ dicht dran an den 1,6 0/00 bist. Hier ist es Ermessenssache und das kommt auf die äußeren Umstände an (Ausfallerscheinungen, Lallen, Tests mit Doktor, Uhrzeit usw.).
Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist erst zu erwarten, wenn Du die MPU (sollte sie denn kommen) nicht bestehst.

Wie hoch die Geldstrafe sein wird, ist schwer zu schätzen (Bunny, wie war das bei Deinem Kollegen; wie hoch? (TS), und wie lange ist das her? Bei 1,68 0/00 ist eine MPU zwingend vorgeschrieben), denn vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottest hand.
Mental würde ich mich mal auf irgendwetwas zwischen 30 und 50 Tagessätzen einstellen, falls Du unter das Jugendstrafrecht fällst, werden das eine entsprechende Menge an Sozialstunden.

Du bekommst 7 Punkte im VZR. Solltest Du noch in der Probezeit sein, wird die aufgrund des begangenen A-Verstoßes auf 4 Jahre verlängert; ein Semianr für alkoholauffällige Fahranfänger ist zu absolvieren.

Alle Angaben ohne Gewähr :)

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11.04.2007, 19:55 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

ach du heilige scheiße...

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11.04.2007, 20:09 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Wenn es Dir das Wert ist, kannst Du einen Anwalt einschalten (unbedingt FA für Verkehrs-/ Strafrecht). Der kann zwar nicht zaubern, aber manchmal etwas an der TS- Zahl drehen.
Und Du solltest hoffen, daß Dir keine MPU- AUfforderung ins Haus geflattert kommt, denn fals das passieren sollte, wird die von der Fsst gesetzte Frist zu kurz sein, um sich auf die MPU vorzubereiten (wenn man sie denn bestehen will).

Die MPU ist nicht so schlimm, wie man am Stammtisch so hört, aber sie ist nur mit ausreichender Aufarbeitung zu bestehen.

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11.04.2007, 20:09 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Wir sind übrigens Namenspatronen :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Tierschützer
12.04.2007, 16:26 Uhr

zu: Trunkenheit auf dem Fahrrad

Ich wurde auch mal angehalten, hatte 0.9 Promille und bin sogar ohne Licht gefahren! Als die Cops mich angehalten und gefragt haben ob ich was getrunken hab, hab ich am Anfang sogar erst nein gesagt und dann, als sie mit dem Messgerät gedroht haben, hab ich zugegeben 1 Schorle getrunken zu haben! Die Cops haben dann nur gemeint dass ich schieben soll, du siehst:
Es ist immer eine Ansichtsache und meistens liegt es auch an der Stimmung der Grünlinge!

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-101 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren außerorts an diesem Verkehrszeichen vorbei. In welcher Entfernung ist die Gefahrstelle zu erwarten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-101

Zwischen 50 m und 150 m

Zwischen 250 m und 350 m

Zwischen 150 m und 250 m

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-001 / 3 Fehlerpunkte

An welchen Stellen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt die Regel "rechts vor links"?

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

An Grundstücksausfahrten

Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-134 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-134

Auf ein Haltverbot,

- das nur auf dem Seitenstreifen gilt

- das nur für Lkw gilt

- das auf der Fahrbahn und auch auf dem Seitenstreifen gilt