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Das FAHRTIPPS-Forum
JasonXX
01.04.2007, 12:35 Uhr
Frage zur Vetragsverlängerung
Erstmal Hallo zusammen.
Ich hab da folgendes Problem.
Ich habe am 16.11.06 meinen Antrag bei der Fahrschule verlängert, für weitere 6 Monate, da ich laut Fahrlehrer noch nicht wirklich bereit bin zum Autofahren muß ich natürlich noch Stunden nehmen.
Am 16.05.07 ist die Verlängerung 6 Monate um, kann man dann bei der Fahrschule immer noch verlängern, ist ja anders als bei der Behörde, geht ja darum das ich da ausgebildet werde.
Meine praktische müßte ich zum 11.04.07 schaffen, aber das klappt ja nicht, kann ich bei der Behörde einfach so hin und fragen ob sie meinen Prüfungsantrag für 3 Monate verlängern
und wie sieht das aus muß ich die Theorieprüfung dann auch nochmal machen?
Muß ich beim Behördengang was mitnehmen außer meinen Ausweis?
Danke
carhol
01.04.2007, 12:46 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
mit der fahrschule kannst du den vertrag so oft verlängern wie du willst.
beim amt ist dein antrag ein jahr gültig, er verlängert sich wenn du die theo prüfung bestanden hast um ein jahr.
wenn das abgelaufen ist wird der antrag vernichtet und du musst ihn komplet neu stellen, verlängern geht nicht. die theo prüfung musst du auch neu machen.
holger
JasonXX
01.04.2007, 13:00 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Wieso kann ich bei der Behörde nicht verlängern lassen, ich hab hier im Forum soviel gelesen das man bei der Behörde den Vetrag verlängern lassen kann für 3 Monate.
Und folgendes im I.Net gefunden:
Prüfungsfristen und Erlöschen des Antrags:
Die theoretische Prüfung muss innerhalb eines Jahres (gerechnet vom Tag der Auftragserteilung an eine bestimmte Prüfstelle) abgelegt werden. Die praktische Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen der theoretischen Prüfung durchgeführt werden. Wenn diese Fristen abgelaufen und die jeweilige Prüfung nicht bestanden sind, dann ist der Prüfauftrag erloschen. Sie können dann einen Verlängerungsantrag stellen (Verlängerung um drei Monate, kostet ca. 100 €), oder, falls dies nicht mehr möglich ist, einen Neuantrag. Bei einem Neuantrag ist die bestandene theoretische Prüfung nicht mehr gültig und muss neu abgelegt werden.
carhol
01.04.2007, 14:29 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
das ist eine "härtefall regelung" die bei besonderen fällen greifen kann und nicht im gesetz verankert ist.
§18 fev (2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.
ist also nicht für die allgemeinheit gedacht. neuer antrag kostet übrigens nur ca. 42 €.
hast du den auch eine quelle für zu deinem posting ?
holger
JasonXX
01.04.2007, 14:37 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Kann ich den neuen Antrag für die Behörde dann bei meiner Fahrschule stellen?
Ich habe Mitte November 05 mich bei der Fahrschule angemeldet, also ist doch mein Theorieunterricht noch bis Mitte November 07 gültig, hält doch 2 Jahre oder?
Dann muß ich halt nur die Theorieprüfung nochmal bestehen und der Antrag für die Fahrschule denn kann ich einfach so verlängern und was kostet mich das dann, muß ja keine Theorie mehr machen.
Und wie sieht das mit den Fahrten aus, habe 22 Fahrstunden verfallen die oder sind die auch 2 Jahre gültig.
Drummer
01.04.2007, 15:00 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Mal ganz einfach...
1. nach der ersten Antragstellung ist dieser ein Jahr gültig. Innerhalb dieses Jahres mußt Du die mindestens die theoretische Prüfung bestehen.
2. dann verlängert sich der Antrag um ein Jahr. Innerhalb dieses (neuen) Jahres mußt Du die praktische Prüfung bestehen.
3. schaffst Du daß nicht mußt Du einen neuen Antrag beim SVA stellen und das Spiel beginnt von vorne, bei Punkt 1.
Die theoretischen und praktischen Stunden sind nur innerhalb der Antragsdauer gültig. Also theoretische Unterrichte für ein Jahr und praktische Unterricht (Fahrstunden) für max. zwei Jahre.
Gegenstimmen?
carhol
01.04.2007, 15:59 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
ja.
theo und prakt. stunden sind 2 jahre gültig.
holger
JasonXX
01.04.2007, 16:58 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Also wenn ich einen neuen Antrag stelle, brauche ich die Theoriestunden nicht mehr machen und nur die Theorieprüfung muß neu abgelegt werden.
Und meine Fahrstunden bleiben also auch.
Also zahle ich halt die Gebühr für den neuen Antrag bei der Behörde und wie sieht das mit der Fahrschule aus, muß ich da auch die komplette Gebühr zahlen oder weniger, da ich ja keine Theoriestunden mehr brauche.
carhol
01.04.2007, 19:37 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
wenn dein fl es will, zahlst und machst du alles nochmal.
holger
JasonXX
02.04.2007, 07:32 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Meine Theorieprüfung habe ich am 11.04.06 bestanden.
JasonXX
02.04.2007, 07:33 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Ich dachte die Theoriestunden und die Fahrstunden sind 2 Jahre gültig, weshalb muß ich dann trotzdem alles neu machen?
carhol
02.04.2007, 09:43 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
dreitonner
das ist doch blödsinn. sein vertrag ist am 16.05. beendet.
wenn die fahrschule dann geld sehen will, kann er zahlen oder gehen.
das ist total unabhängig von der bescheinigung.
wenn der antrag nach einem jahr nach der theo.prüfung abgelaufen ist, wird die bescheinigung vernichtet und woher eine neue nehmen ?
holger
JasonXX
02.04.2007, 10:32 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Ich blick irgendwie nicht mehr durch.
Ich stelle bei der Behörde einen neuen Antrag, zahle da die 42 Euro.
So, ich muß ich die Theorieprüfung nochmal machen, das hab ich soweit verstanden.
Mein Vetrag mit der Fahrschule werde ich verlängern, ob sie die ganze Gebühr wollen oder nur die Hälfte das sieht man dann.
Aber was ich nicht verstehe die Ausbildungsbescheinigung ist doch 2 Jahre gültig wieso sollte sie vernichtet werden, der Prüfauftrag wird vernichtet das ist mir jetzt klar.
Es geht nur noch darum ob ich meine Theoriestunden und Fahrstunden behalte.
carhol
02.04.2007, 14:33 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
prüfauftrag und bescheinigung gehören zusammen. darum wird alles zusammen vernichtet, auch sehtest, 1.hilfe
red mit deinem fl, vielleicht kann er noch was davon retten.
holger
carhol
02.04.2007, 22:06 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
dreitonner
dir ist anscheinend die bescheinigung nicht bekannt.
auf ihr wird nicht nur vermerkt, dass der fs den vorgeschriebenen theo. unterricht besucht hat (der teil alleine recht für eine prüfung nicht aus), sondern auch vom fl die prüfungsreife festgestellt wir. ohne beide teile ist die bescheinigung nutz- und wertlos. anlage 7 teil1 fev
diese bescheinigung wechselt bei der prüfung dann in den besitz des tüv, also hat der prüfling keinen anspruch mehr darauf. §16(3)fev
wenn ein prüfautrag vom tüv/dekra wegen zeitablauf zurückgegeben wird §22(5)fev, vernichtet das sva den kompletten akt.
so, wer erzählt hier blödsinn ?
holger
Andreas Wismann
02.04.2007, 23:01 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Hallo, die Herren? Bitte mäßigen Sie sich JETZT.
Kritzel
03.04.2007, 13:35 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
Das Straßenverkehrsamt vernichtet die Sachen nicht sofort bei Fristablauf. Bei uns werden die Fristabläufe solange aufbewahrt, wie "fertige" Anträge auch. Natürlich muss nach Fristablauf ein neuer Antrag gestellt werden. In der Regel werden aber SMU, Sehtest (wenn noch gültig) und Foto vom alten Antrag genommen.
carhol
03.04.2007, 13:50 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
und wie lange ist das ?
holger
Kritzel
04.04.2007, 12:48 Uhr
zu: Frage zur Vetragsverlängerung
2 Jahre werden die "Papiere" (bei uns) aufgehoben, danach kann man es aber noch in der EDV nachvollziehen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-004 / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?
Dem Gegenverkehr Vorrang einräumen
Bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Reißverschlussverfahren anwenden
Wenn Sie bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung auf dem linken fahren, haben Sie absoluten Vorrang
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-006 / 3 Fehlerpunkte
Eine Straßenbahn fährt in der Fahrbahnmitte und erreicht eine Haltestelle mit wartenden Fahrgästen am Fahrbahnrand. Wie verhalten Sie sich kurz vor dem Stillstand der Straßenbahn?
Ich überhole die Straßenbahn, weil diese noch nicht steht
Ich brauche die Fahrgäste in dieser Situation nicht zu beachten, weil sie die Fahrbahn noch nicht betreten dürfen
Ich bleibe hinter der Straßenbahn, um die Fahrgäste nicht zu gefährden
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-001 / 3 Fehlerpunkte
In welchen Fällen dürfen Sie in eine Kreuzung nicht einfahren, obwohl Sie Vorfahrt haben?
Wenn Sie
- auf der Kreuzung warten müssten, weil der Verkehr stockt
- ein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn behindern würden
- als Linksabbieger lediglich wegen des Gegenverkehrs auf der Kreuzung warten müssten
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