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24.03.2007, 22:20 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

Vorfahrt hat die Hauptstrasse. Der Fahrbahnbeschaffenheit nach handelt es sich um einen Feldweg von rechts.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Lambo-Benni
24.03.2007, 23:11 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

Kahleberger, interessante Situation, die Du hier schilderst.

Ich denke auch, dass auf der Hauptstraße Vorfahrt sein sollte, aber werden Feldwege beschildert?

Das Sackgassenschild macht doch aus dem "Feldweg" eine Straße, somit würde rechts vor links gelten. Allerdings würde ich nicht unbedingt dartauf bestehen wollen ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
24.03.2007, 23:15 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

Hm. Ich weiß nicht, wieso das ein Feldweg sein sollte (Wo ist das Feld?).
Also gilt hier meiner Meinung nach rein formal rvl (solange es sich nicht um ein Grundstück handelt).
Das ist aber sicherlich hier so nicht gewollt....

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24.03.2007, 23:42 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

Ein "Feldweg" ist auch jede nicht befestigte Strasse, egal ob sie nun eine Sackgasse ist oder nicht.

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24.03.2007, 23:52 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

Aber vorallem gehört zu einem Feldweg ein Feld. Oder gibt es auch feldlose Feldwege? :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
25.03.2007, 11:08 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

schei.. gemacht aber eindeutig rvl.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
25.03.2007, 11:54 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

@Dreitonner:

»... plädiere ich eindeutig zur Vorfahrtsregelung rechts vor links.

... der Benutzer der mickrigen Einmündung mit einer Teilschuld leben müssen ...«


Warum denn eine Teilschuld, wenn es doch angeblich so eindeutig rechts vor links ist?

@ Holger:

»aber eindeutig rvl.«

Aha, gleich noch mal ein "eindeutig". Ich weiß nicht, wie die Straße rechts im weiteren Verlauf aussieht, zu wie vielen Häusern sie führt, ob sie evtl. trotz des Straßennamensschildes eher den Charakter einer Privatausfahrt hat etc., aber ich würde es jedenfalls auch nicht völlig ausschließen, dass § 10 StVO zur Anwendung kommen könnte:

"Wer aus einem Grundstück (...) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen (...) auf die Fahrbahn einfahren (...) will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"

Bevor man sich da aber weiteres Kopfzerbrechen macht, sollte man mit einem Anruf bei der Behörde die Anbringung von zwei VZ anregen.

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25.03.2007, 20:01 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

» Gibt es die Möglichkeit, dass auf der einen Fahrbahnseite die Vorfahrt mit VZ geregelt wird und auf der 'Gegenrichtung' nicht? «

Wie meinst Du das? Ein positives Vorfahrtzeichen steht doch grundsätzlich immer nur an der Seite der Einmündung.

Also mein Fazit: Höchst widersprüchliche Situation:
Ausbau und Verlauf (siehe zweites Pic) der Hauptstraße erwecken den Eindruck einer positiven Vorfahrtregelung. Zeichen 306 gibt Vorfahrt, bis es wieder aufgehoben wird. Also auch, wenn hier das Wiederholungszeichen fehlt, kann der VT, wenn auch schon vor dieser Einmüundung ein 306 steht, davon ausgehen, daß er Vorfahrt hat.
So eine positive Vorfahrtsregelung ist hier sicherlich auch gemeint. Dennoch hat man hier die Beschilderung vernachlässigt.
Rein formal kann sich der, der aus der Seitenstraße kommt, ebenso im Recht wähnen, denn mangels anderer Regelungen oder VZ gilt hier aus seiner Sicht rvl.

Die Vorfahrtsituation ist hier also widersprüchlich.

Hahleberger, steht vor der Einmündung irgendwo auch schon 306?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
26.03.2007, 01:33 Uhr

zu: Welche Art Vorfahrt gilt hier?

Na ja, ich dachte, daß vielleicht an einer frühreren Einmündung das 306 steht.

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