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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern taxpert
20.11.2006, 13:51 Uhr

Führerschein vor 1986 und Automatik

Beim Umschreiben meines Fs von 1983 hat das Landratsamt die Schlüsselziffer 78 (nur Automatik) gesetzt. Tatsächlich enthält der alte Lappen nur den Vermerk "Prüfung auf Automatik", der ja keine Beschränkung enthält!

LRA bleibt trotz Hinweis auf Erläuterungen zu §11b StVZO (das das keine Einschränkung ist!) hart.
Bergründung: Es gibt keine Schlüsselziffer für diesen alten Eintrag! Deshalb wird der beschränkende EWintrag verwendet!

Wer kennt ähnlichen Fall und kann mir eventuell Fundstelle (Erlaß; VG-Urteil, o.ä.) nennen?

Vielen Dank im Voraus!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
20.11.2006, 14:12 Uhr

zu: Führerschein vor 1986 und Automatik

Du hast doch schon eine Antwort auf deine Frage erhalten (http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showt
opic=45549
).

Es nützt nichts, nach weiteren Quellen zu suchen, wenn sich das LRA weiterhin stur stellt. Nimm einen Anwalt, der die Sache für dich regeln soll.

Oder du schreibst eine Fachaufsichtsbeschwerde, bei der (im Gegensatz zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde) eine Entscheidung durch den Dienstherrn herbeigeführt werden muss. Aufsichtsbehörde des LRA ist (vermutlich) das Regierungspräsidum deines Regierungsbezirkes. Die Aufsichtsbehörde deines LRA findest du heraus, indem du per Google die Homepage deines LRA suchst, und dann dort im Impressum die Aufsichtsbehörde suchst.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Lothar
21.11.2006, 08:48 Uhr

zu: Führerschein vor 1986 und Automatik

Der Tipp mit dem Anwalt ist schon mal nicht schlecht. Ich hätte vorher noch eine andere Idee:
Die Umschreibung des Führerscheins ist ein Verwaltungsakt. Dagegen kann regelmäßig Widerspruch eingelegt werden, der dann von einem anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden muß. Das Kostet kein Geld und kann schon mal abhelfen, dauert aber meistens ein paar Wochen.
Allerdings hast Du dann eine ausführliche schriftliche Begründung für die Ablehnung des Widerspruchs, die Deinem Anwalt hilft. Er kann sich dann nämlich darauf beschränken, genau diese Gründe auseinander zu pflücken.

Gruß
Lothar

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