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diezge
11.05.2006, 23:24 Uhr
Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße
Hallo Zusammen,
heute fuhr ich auf eine Kraftfahrstraße. Nach kurzer Zeit war ein Roller mit Versicherungskennzeichen vor mir, den ich leider nicht überholen konnte, da die Kraftfahrstraße nur eine Spur pro Richtung und Überholverbot hat. Der Roller fuhr cirka 70 - 80 km/h.
Jetzt meine Frage:
Soweit ich weiß bedeutet Versicherungskennzeichen maximal 50 ccm und maximal 50 km/h. Dann dürfte er auf der Kraftfahrstraße gar nicht fahren. Er fuhr aber schneller. Wurde das geändert? Falls ja, wie schnell dürfen Roller mit Versicherungskennzeichen fahren und wieviel Hubraum dürfen sie haben? Durfte dieser Roller auf der Kraftfahrstraße fahren?
Danke für die Antworten.
Gruß,
diezge
DaRealAd
11.05.2006, 23:40 Uhr
zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße
Ein Versicherungskennzeichen dürfen nur Kleinkrafträder tragen. Im höchsten Fall dürfen die 60 km/h fahren (Übergangsregeleung für alte DDR-Modelle). Der Hubraum ist auf 50 cm³ begrenzt. Auf einer Kraftfahrstraße darf man nur fahren, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 61 km/h beträgt.
Wenn ein Roller durch technische Veränderungen schneller fährt, darf er zwar auf die Kraftfahrstraße, erfüllt aber nicht mehr die Anforderung an ein Kleinkraftrad und würde die FE-Klasse A1 benötigen.
D.h. Ein Roller mit Versicherungskennzeichen auf einer Kraftstraße darf dort entweder nicht fahren, oder wenn er dort fahren darf, dann dürfte er kein Versicherungskennzeichen haben.
Die Polizei würde solche Verkehrsteilnehmer sicherlich sofort kontrollieren, da einer der Verstöße ja sicher vorliegt.
diezge
12.05.2006, 00:22 Uhr
zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße
Ganz sicher bin ich mir nicht. Das Überholverbot ist auch nicht durch ein Schild gekennzeichnet, sondern durch eine durchgezogene Mittellinie. Ich wäre an dem Roller aber nicht vorbeigekommen, ohne die durchgezogene Linie zu überqueren.
Gruß,
diezge
diezge
13.05.2006, 16:51 Uhr
zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße
Ach ja, ich habe noch was vergessen:
»Im höchsten Fall dürfen die 60 km/h fahren (Ãœbergangsregeleung für alte DDR-Modelle).«
Es war kein älterer DDR-Roller, sondern ein moderner japanischer Plastikbomber.
Gruß,
diezge
tolu
15.05.2006, 13:29 Uhr
zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße
sicher ist: er durfte mit dem kennzeichen nicht mehr als 50 bzw. 60 fahren. somit hatte er keinen versichrerungsschutz. d.h. verstoss gegen die pflichtversicherung. fall für die grünen bzw. bald blauen.
jon
15.05.2006, 16:45 Uhr
zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße
Ich hab auch schonmal einen Traktor mit 40 auf einer Kraftstraße (B30( erlebt, wo überholen unmöglich und zu Teil auch verboten ist.
Das war ein Spaß für 10 km, da haben ihn alle zur Ausfahrt rausgehupt...
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-127 / 3 Fehlerpunkte
Darf hier schneller als 60 km/h gefahren werden?
Ja, wenn die Fahrbahn trocken ist
Ja, wenn die Fahrbahn nass ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-024-B / 3 Fehlerpunkte
Was ist hier richtig?
Man darf mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeifahren, wenn Fahrgäste nicht behindert werden und eine Gefährdung ausgeschlossen ist
Wenn niemand behindert oder gefährdet wird, darf man rechts auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren
Die Fahrgäste müssen vor dem Einsteigen den fließenden Verkehr durchlassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-106-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Ich muss dem roten Pkw Vorfahrt gewähren
Ich muss dem blauen Pkw Vorfahrt gewähren
Ich habe Vorfahrt vor dem blauen Pkw
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