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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jan89
28.04.2006, 13:04 Uhr

fußgänger und radfahrer kreuzen

Hallo,
ich hab folgende Frage:
Ich fahre aus "einer" Straße auf eine Kreuzung zu. Wie verhällt sich das mit dem durchlassen von Fußgängern und Radfahrer die auf dem Gehweg/Straße Fahren, und die Straße, aus der ich komme, kreuzen

Es gibt dabei so viele Variationen mit Vorfahrt und nich, abgeknickt und mit und ohne Radweg, deshalb steht es da nur als "eine" Straße. Ich wäre sehr dankbar wenn ihr mir alle Fälle erläutern könntet. Vielen dank
Mfg Jan

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28.04.2006, 13:19 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

Ganz einfach: Fahrräder sind Fahrzeuge im STraßenverkehr. Immer, wenn Du an einer Stelle einem Auto Vorfahrt oder Vorrang gewähren müsstest, mußt Du es bei einem Radfahrer auch.

Fußgänger müssen Autos (und andere Fahrzeuge) durchlassen, wenn sie eine Straße überqueren, durchlassen.

Anders ist es, wenn Du die Bahn der Fu´gänger (bzw. Radfahrer auf einem parallel zur Fahrbahn verlaufnenden Radweg) kreuzt. Sprich, wenn Du abbiegst. Dann mußt du die Fußgänger und Radfahrer vorlassen.

Genauso ist es bei der abknickenden Vorfahrt: Radfahrer mußt Du dann durchlassen, wenn auch ein Auto Vorfahrt hätte. Fußgänger muß Du dann durchlassen, wenn Du abbiegst und dabei ihre "Bahn" kreuzt.

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28.04.2006, 13:41 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

also muss ich auf radfahrer die auf dem radweg fahren durchlassen.und das erkenne ich an sonem gepinsel (radweg) auf der fahrbahn, richtig? und was ist mit kindern die mit ihrem fahrrad auf dem gehweg fahren?

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28.04.2006, 13:46 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

Dieses "Gepinsel" muß aber nicht da sein. Es dient nur der Verdeutlichung. Es ist theoretisch auch möglich, daß das "Gepinsel" die Vorfahrtsituation gar nicht verdeutlicht. Und, wie gesagt, auch "ohne" Gepinsel bist Du, wenn der Radfahrer zB auf der Vorfahrtstraße ist, wartepflichtig.

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28.04.2006, 14:00 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

auch wenn er auf dem fußweg fährt?

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28.04.2006, 14:47 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

Gute Frage :) Eigentlich dürfen Radfahrer Fußwege nicht benutzen (§ 2 Abs. 4 StVO). Da also die StVO davon ausgeht, daß Radfahrer den Fußweg nicht benutzen, sagt sie auch nichts darüber, wie eine Vorfahrtsfrage dort beantwortet wird.
Im allgemeinen git (und das ist auch durch einschlägige Urteile bestätigt): Ein Autofahrer hat damit zu rechnen, daß sich ein Radfahrer nicht StVO- konform verhält. Er muß also einkalkulieren, daß ein Radfahrer zB auf der falschen Straßenseite oder auf dem Gehweg fährt und sich dementsprechend verhalten.

Übrigens: Ausnahme von dem, was ich gesagt hab, sind Kinder. Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen. Die StVO sagt, daß sie vor dem Überqueren von Straßen absteigen müssen. Damit sind sie Fußgänger.
Damit müssten sie den Fahrzeugverkehr durchlassen (außer natürlch, wenn der PKW- Fahrer abbiegt; dann muß er ja die Fußgänger auf einem parallel verlaufenden Fußweg durchlassen).
Allerdings kann Kindern nicht zugemutet werden, daß sie diese Regeln kennen. Mit ihrem Fehlverhalten ist immer zu rechnen.

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28.04.2006, 15:47 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

gut, nur zu meinem verständnis; ich fasse zusammen:
-Ich muss radfahrer, die einen radweg befahren, welcher meine straße überquert in beiden richtungen durchlassen.
-radfahrer die auf der straße fahren, gelten als Straßenverkehrsteilnehmer und unterliegen somit den Vorfahrts-, Vorrangsvorschriften
-Fußgänger sind wartepflichtig
-radfahrer auf dem fußweg müssen zum überqueren von straßan absteigen und zählen als fußgänger, es muss aber mit fehlverhalten gerechnet werden
-beim abbiegen bin ich wartepflichtig, da ich die fahrtrichtung anderer verkehrsteilnehmer kreuze (schulterblick)

und noch eine letzte frage, dann bin ich fertig:
wenn ein radweg vorhanden ist, ist er dann IMMER auf der straße gekennzeichnet, wenn nicht, woran erkenne ich, ob dort ein radweg verläuft?

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28.04.2006, 17:52 Uhr

zu: fußgänger und radfahrer kreuzen

"-Ich muss radfahrer, die einen radweg befahren, welcher meine straße überquert in beiden richtungen durchlassen."

Natürlich nicht, wenn Du auf der Vorfahrtstraße bist :)

"und noch eine letzte frage, dann bin ich fertig:
wenn ein radweg vorhanden ist, ist er dann IMMER auf der straße gekennzeichnet, wenn nicht, woran erkenne ich, ob dort ein radweg verläuft? "

Nein, er muß nicht gekennzeichnet sein. Muß er aber auch nicht, denn es ist ja unerheblich, ob der Radfahrer auf der Straße oder auf dem Radweg fährt: Beide Male mußt Du Vorfahrt gewähren.

Hoffe, wir konnten Dir etwas helfen :)
mfG Durban

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28.04.2006, 20:46 Uhr

@warnecke

Hab mich verschieben, es ist das 10. Lebensjahr:

§ 2 Abs. 5 StVO:
"Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen."

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