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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern marouan
07.03.2006, 13:12 Uhr

Probezeit auch wenn ausländischer FS schon seit 14 Jahren?

Hallo Leute,

DRINGEND, EINSPRUCHSFRIST LÄUFT AB!!!

ich habe seit 14 Jahren einen ausländischen Führerschein. Letztes Jahr mußte ich einen deutschen Führerschein machen; da ich schon seit 9 Jahren in Deutschland bin, konnte der Führerschein nicht mehr umgeschrieben werden.
Nun habe ich einen Bußgeldbescheid über 50,- und 3 Punkte bekommen, wodurch ich ein Nachschulungsseminar besuchen müsste, da ich noch in der Probezeit bin.
Kann mir jemand sagen, ob ich Einspruch einlegen kann mit der Begründung, dass ich ja schon seit 14 Jahren einen Führerschein habe? Und ob ich Einspruch nur gegen das Seminar einlegen kann, oder ob ich gegen den gesamten Bußgeldbescheid Einspruch erheben muß.
Danke! Marouan

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07.03.2006, 13:50 Uhr

zu: Probezeit auch wenn ausländischer FS schon seit 14 Jahren?

Danke bs01, aber leider hilft mir das nicht weiter, da ich meinen Führerschein nicht auf Grund des §31 erhalten habe, da wie gesagt die Zeit zur Umschreibung schon abgelaufen war.
Hast Du vielleicht noch einen Tipp für mich?
Gruß Marouan

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07.03.2006, 14:09 Uhr

zu: Probezeit auch wenn ausländischer FS schon seit 14 Jahren?

Meines Erachtens hast du keine Probezeit mehr, woran auch die Regelung des § 33 Abs. 2 FeV nichts ändert.

Diese Vorschrift (oben von BS01 eingefügt) besagt, dass bei der Berechnung der Probezeit jener Zeitraum nicht berücksichtigt wird, in dem ein ausländischer Führerschein in Deutschland nicht mehr gilt. Ein ausländischer Führerschein gilt nach Wohnsitzbegründung in Deutschland noch 6 Monate, nach altem Recht (bei dem ich mir aber nicht sicher bin, ob es hier noch Anwendung finden kann) waren es 12 Monate.

Zusätzlich zu diesem Zeitraum wird aber auch die Dauer des Besitzes im Heimatland mit berücksichtigt. Du wohnst seit 9 Jahren in D und hast seit 14 Jahren den Führerschein, sodass auch dieser 5-jährige Führerscheinbesitz vor der Wohnsitzbegründung in Deutschland angerechnet werden müsste.

Deine Führerscheinstelle sieht das offenbar anders. Vielleicht nimmst du mal anwaltliche Hilfe in Anspruch.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-010-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-010-B

Das Mädchen könnte umkehren und zu den anderen laufen

Eines der Kinder könnte umkehren, um den Ball zu holen

Die Kinder werden bestimmt am Fahrbahnrand warten, bis Sie vorbeigefahren sind

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-101-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist hier zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-101-B

Langsame Fahrzeuge müssen möglichst auf dem Seitenstreifen fahren

Die Fahrbahnbegrenzung darf auf keinen Fall überfahren werden

Links von der Fahrbahnbegrenzung darf nicht gehalten werden