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Das FAHRTIPPS-Forum
Katha
09.06.2005, 23:14 Uhr
Supermarktparkplatz = Privatgrundstück
Hallo,
würd gerne mal wissen, ob ein Supermarktparkplatz (Aldi) rechtlich wie ein Privatgrundstück gehandhabt wird, wenn er nicht über einen abgesenkten Bordstein erreicht wird.
Ich würd ja behaupten, er ist "normaler" Straßenraum, da ja auch das Fahren ohne Führerschein auf solchen Parkplätzen verboten ist und von der Polizei geahndet wird, die aber glaub auf Privatgrundstücken ohne Aufforderung des Grundstückbesitzers nichts zu suchen haben.
Ne Freundin hat heute nem Radfahrer (fuhr auf der Straße) beim Abbiegen aufn Parkplatz nen bischen die Vorfahrt genommen = hat nicht gewartet bis er vorbeigefahren war. Ist nix passiert, der Radfahrer hat sich bloß beschwert.
Jetz hat sie Angst dass sie ne Anzeige bekommt und würd wegen Bußgeld in der Probezeit gern wissen, wie des mit dem Parkplatz gehandhabt wird, da dies ja Auswirkungen auf die Höhe des Bußgelds und evtl. Punkte hat.
Schon mal danke für eure Antworten!
xgoedex
10.06.2005, 09:48 Uhr
zu: Supermarktparkplatz = Privatgrundstück
Der Aldi Parkplatz ist ganz klar öffentlicher Verkehrsraum. Wenn es dort zum Unfall kommt, wird dieser auch durch die Polizei aufgenommen.
»...und von der Polizei geahndet wird, die aber glaub auf Privatgrundstücken ohne Aufforderung des Grundstückbesitzers nichts zu suchen haben.«
Das stimmt nicht.
rizzo
11.06.2005, 08:25 Uhr
zu: Supermarktparkplatz = Privatgrundstück
Die Abgrenzung zwischen "öffentlichem Verkehrsraum" und "Privatgrundstück" ist im einzelnen in der Rechtsprechung umstritten. Die Abgrenzung erfolgt in der Regel danach, ob lediglich ein "bestimmbarer Personenkreis" Zutritt (bzw. -Fahrt) zum Grundstück hat (dann nicht öffentlich), oder ob dieser Personenkreis "unbestimmt" ist, also jeder ohne Einzelfallkontrolle drauf darf (Dann öffentlich). Der Aldi-Parkplatz ist somit ziemlich eindeutig dem öffentlichen VR zuzurechnen. Selbst bei Parkplätzen, die mit einer Schranke "gesichert" sind, die aber faktisch für "jeden" geöffnet wird, tendiert die Rspr. dazu, auch hier öffentlichen VR anzunehmen. Anders nur, wenn es eine Art Einlasskontrolle gibt (bspw. Vorzeigen von Park- oder Firmenausweisen). Von den Eigentümern aufgestellte Schilder a la "Hier gilt die StVO!" sagen dagegen nichts darüber aus, ob der Parkplatz dem Ö-VR zuzurechnen ist oder nicht. Man könnte zwar auf die Idee kommen zu sagen: Naja, wenn die schon ein Schild aufstellen, kann der Parkplatz ja eigentlich nicht Ö-VR sein, denn sonst brauchten Sie das Schild ja nicht. Entscheidend ist aber allein die - auch faktische - Widmung des Geländes, also wie oben gesagt: Wer der Parkplatz benutzen darf.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-105 / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie bei diesen Verkehrszeichen beachten?
Die Fahrtrichtung nach links ist vorgeschrieben
Wenn Sie der Vorfahrtstraße folgen, müssen Sie links blinken
Wenn Sie der Vorfahrtstraße folgen, müssen Sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen, wenn nötig warten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-001 / 3 Fehlerpunkte
Die Ampel zeigt "Grün". Sie wollen rechts abbiegen. Wie verhalten Sie sich gegenüber Fußgängern, welche die Straße überqueren, in die Sie einbiegen wollen?
Nur warten, wenn mehrere Fußgänger gleichzeitig die Straße überqueren
Zügig abbiegen, da die Fußgänger auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht nehmen müssen
Auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen, nötigenfalls warten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-118 / 3 Fehlerpunkte
Welche Fahrzeuge dürfen neben anderen Fahrzeugen in zweiter Reihe halten?
Taxen, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, wenn die Verkehrslage dies zulässt
Alle Fahrzeuge, wenn das Warnblinklicht eingeschaltet ist
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