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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Horst
25.04.2005, 17:13 Uhr

Mitnahmepflicht des Führerscheins?

Hallo, würde gerne wissen wo geschrieben steht das ich meine Papiere, alsoFührerschein und Fahrzeugschein mit zu führen habe. Danke für eure Antwort

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
25.04.2005, 17:42 Uhr

zu: Mitnahmepflicht des Führerscheins?

Die Mitführpflicht des Führerscheins ergibt sich aus § 4 Abs. 2 FeV:

"Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

Die Mitführpflicht des Fahrzeugscheins ergibt sich aus § 18 Abs. 5 StVZO:

"Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein ( ... ) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

Die von Major König zitierten Stellen stammen aus der IntKfzVO und gelten nur bei Fahrten im Ausland, obwohl sie sich im Prinzip nicht von den nationalen Vorschriften unterscheiden.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-005-B / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-005-B

Weiterfahren und auf den Gehweg ausweichen

Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten

Beschleunigt weiterfahren, weil der Gegenverkehr warten muss

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-007-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-007-B

Ich muss den Radfahrer durchfahren lassen

Ich darf vor dem Radfahrer abbiegen

Ich muss den Mofafahrer durchfahren lassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung