Unfallflucht:
Tätige Reue kann Strafe mildern

Unfallflucht?
Auch bei scheinbaren Kleinigkeiten darf man sich nicht davonstehlen.

Angeblich, so sagt ein Gerücht, soll man bis zu 24 Stunden Zeit haben, um sich als Unfallbeteiligter nachträglich noch bei der Polizei zu melden...

Aber ganz so stimmt es nicht. Die neue Regelung wird oft missverstanden.

Als Unfallbeteiligter muss jeder solange am Unfallort bleiben, bis er dem Geschädigten Angaben über seine Beteiligung, seine Person und sein Fahrzeug gemacht hat. Ist der Geschädigte nicht zu finden und kann niemand sonst diese Feststellungen treffen, so muss nach einer angemessenen Wartezeit der Verursacher am Unfallort eine Nachricht mit seinem Namen, seinem Aufenthalt und dem Standort seines Fahrzeugs hinterlassen und anschließend den Unfall ohne Verzögerung einer nahegelegenen Polizeidienststelle melden.

Soweit sollte es ja jeder kennen, denn daran hat sich nichts geändert. Neu ist Folgendes: Wer sich unerlaubt bzw. ohne angemessene Wartezeit vom Unfallort entfernt hat, kann durch die sogenannte »tätige Reue« seine Chancen auf Strafmilderung verbessern. Mehr nicht. Möglich ist das aber nur,

  • wenn es sich nicht um einen Unfall im fließenden Verkehr handelt, also z.B. im Falle der Beschädigung eines geparkten Autos oder eines Verkehrszeichens
  • wenn keine Personen verletzt worden sind,
  • wenn der Unfallschaden gering ist (weniger als ca. 1.000 EURO),
  • wenn man innerhalb 24 Stunden von selbst aktiv geworden ist
    (wird man vorher von der Polizei ausfindig gemacht: Pech gehabt...)

Hat sich der Unfallverursacher also innerhalb der Frist selbst »nachgemeldet« , so kann der Staatsanwalt oder das Gericht auf eine Anklage wegen Unfallflucht verzichten bzw. eine geringere Strafe verhängen. Er kann, er muss es aber nicht.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:

 § 34 StVOStraßenverkehrsordnung StVO, § 34
§ 34 StVO: Unfall