Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

1. Einleitung

Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung grundsätzlich in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen (§ 15 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; Ausnahmen siehe 4.4 und 5.2).

Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

  1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
  2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
  3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
  4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(§ 2 Abs. 5 StVG)

Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) abgenommen (§ 15 letzter Satz FeV).


 
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