Fast am Ziel:
Reifestufe und Prüfungsvorbereitung

Berufsverkehr

Nicht für die Schule, sondern
für's Leben lernen wir...
    (oft zitiertes Lehrer-Zitat)

Die Prüfung ist zwar der bedeutendste Schritt auf dem Weg zum Führerschein, man sollte aber nicht vergessen, dass die Zeit danach noch viel spannender werden kann.

Darum wird der Fahrlehrer das Wort »Prüfung« hoffentlich nicht zu oft erwähnen, sondern, wie es eigentlich gedacht ist, den Schüler auf die Zeit nach der Fahrschule vorbereiten.

In der Schlussphase der Ausbildung kommt das selbständige Fahren zum Tragen. Die Reifestufe unterscheidet sich von der anschließenden Prüfungsvorbereitungsstufe hauptsächlich dadurch, dass zuletzt unter simulierten Prüfungsbedingungen geübt wird. Es soll gezeigt werden, dass man sich in der alltäglichen Verkehrsumwelt ohne Hilfe zurechtfindet. Natürlich wird von einem Anfänger kein perfektes Fahren erwartet, ein sicheres aber schon.

Der Fahrlehrer muss entscheiden, wann der Schüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um die Ausbildung abzuschließen. Der Schüler soll ein Gefühl dafür bekommen, ob bzw. wo er noch Schwächen oder Unsicherheiten hat. Ein ganz wichtiger Punkt dabei ist der Umgang mit Stress und Anspannung. Man lernt sich mit dem Gedanken anzufreunden, dass eine gewisse Nervosität am Tag der Fahrprüfung völlig normal ist, und dass jeder Prüfer das auch weiß. Der Fahrlehrer sollte darum mit dem Schüler üben, wie man sich in »Blackout-Situationen« über Wasser halten kann (das geht!). So etwas könnte in der Probezeit schließlich auch passieren.

In der Reifephase kann der Fahrlehrer eine Art »Checkliste« benutzen, auf der er Fehler ankreuzt und die wahrscheinlich noch benötigten Fahrstunden »errechnet«. Falls möglich, sollte man übrigens möglichst wenigen Leuten von der bevorstehenden Fahrprüfung erzählen. Das senkt den Erfolgsdruck, und man fühlt sich nicht so »beobachtet«.

..zum Seitenbeginn

FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:

 § 6 FahrschAusbOFahrschAusbO (Fahrschüler-Ausbildungsordnung) § 6
Abschluss der Ausbildung