Mit dem Smart quer parken?

»Wenn wenig Platz zum Parken da ist, hat man mit dem Smart gute Chancen. Darf man in eine kurze Parklücke auch schräg oder quer einparken?«

Smart quer in der Parklücke?

Keiner weiß sicher, ob die StVO das erlaubt.

Bisher wird die Straßenverkehrsordnung in diesem Punkt sehr unterschiedlich ausgelegt, denn im § 12 StVO (Halten und Parken) ist diese Situation nicht geregelt. Obwohl es Kleinstfahrzeuge schon seit langem gibt — man denke nur an die BMW Isetta oder die früheren Winzlinge von FIAT.

Es empfiehlt sich, die Argumentation der Pro- und Contra-Querparker genauer unter die Lupe zu nehmen. Dabei geht es immer um die Situation, dass keine besonderen Parkmarkierungen vorhanden sind, die das Schrägparken erlauben oder vorschreiben.

Argumentation gegen das Querparken laut StVO:

Aus § 2 StVO ergibt sich ein Rechtsfahrgebot, demnach ist auch (»in Fahrtrichtung«!) rechts zu parken, und daraus folgt, dass weder quer noch entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden darf. Ein einzelnes Fahrzeug in einer freien Straße dürfte zum Parken schließlich auch nicht quer aufgestellt werden.

Ein Verfechter dieser Argumentation ist das Bayerische Staatsministerium des Inneren.
 

Argumentation für das Querparken laut StVO:

Laut § 12 StVO ist »platzsparend zu parken«. Durch die Veränderungen im Parkraum entstehen auch relativ kurze Lücken, die man nur dann Platz sparend ausnutzen kann, wenn man sich quer aufstellt. Da der Smart mit 2,5 m nicht länger ist als die in der StVO erlaubte Fahrzeugbreite, ergibt sich keine unnötige Behinderung oder Gefährdung. Es wäre sogar Verschwendung von Parkraum, sich in eine große Lücke zu stellen, wenn eine kleinere schon reicht.

Ein Verfechter dieser Argumentation ist der Autor dieses Artikels ;-)
 

Zusätzliche Fundstelle: StVÜb von 1968

Offenbar versuchte man bisher, nur die StVO zu interpretieren. Es gibt jedoch eine eindeutige Passage im Übereinkommen für den Straßenverkehr (das ist eine Art völkerrechtliche Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 1968, der sich sehr viele Länder dieser Welt, unter anderem auch Deutschland, angeschlossen haben; erstaunlich, was es so alles gibt!). Dort steht in Kapitel 2, Artikel 23:

»Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.«

Es muss aber erwähnt werden, dass die Vorschriften des StVÜb nicht automatisch verbindliches Recht in jedem Mitgliedsland darstellen, sondern sie bilden den Ausgangspunkt für die Erstellung nationaler Vorschriften, quasi ein Leitmotiv. Solange die StVO keine klare Aussage trifft, sollte man sich jedoch — bis zu einer eindeutigen Regelung in Deutschland — an diesem Text orientieren. Also besser nicht quer parken.

Die Chance, sich ein Knöllchen einzufangen, dürfte sonst sehr hoch sein.

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