Vorfahrt auf einem Parkplatz

»Gilt auf einem Supermarkt-Parkplatz rechts vor links

Der Parkplatz vom Supermarkt

Nein. Es ist viel komplizierter.

Selbst wenn es hin und wieder unterschiedliche Gerichtsurteile gibt, pendelt sich die Rechtsprechung doch darauf ein, dass Parkplätze etwas Besonderes sind. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass jeder Fahrer auf seinem Schaden sitzenbleibt, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz zusammenstoßen. Die »Wege« eines Parkplatzes zählen nämlich nicht zu den Straßen im Sinne der StVO. Die Vorfahrtregeln sind aber nur für Kreuzungen oder Einmündungen geschrieben worden, und nicht für Parkplätze (lesen Sie es nach im § 8 StVO). Das bedeutet, dass man die Vorfahrtregeln für Parkplätze nicht anwenden kann. Es gilt deshalb § 1 der Straßenverkehrsordnung, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verlangt. Im Zweifelsfall muss man sich miteinaner durch Gesten verständigen. Oder, einfacher gesagt: Jeder muss auf jeden achten.

Bei einem Unfall bekommt meist der Schnellere mehr Schuld zugesprochen. Genau so ist es auch, wenn schon beim Einfahren auf den Parkplatz das Schild »Hier gilt die StVO« steht. Denn es bedeutet ja schließlich nur, dass wir das oben Gesagte beherzigen und nach § 1 fahren müssen. Dabei muss man auch die Fußgänger einplanen, die mitten im Getümmel ebenfalls gesund nach Hause kommen wollen. Die Autos genießen hier keinerlei Vorrechte vor den Fußgängern.

Konkreter Fall: Jemand parkt rückwärts aus, und stößt mit einem vorbeifahrenden Wagen zusammen. Die Schuld? Die wird aufgeteilt, weil auch der Vorbeifahrende das Manöver erkennen konnte und seinerseits stets reaktionsbereit sein musste. Allerdings hat ein rückwärts fahrendes Fahrzeug erhöhte Sorgfaltspflichten. Erfahrungsgemäß 50% bis 70% der Schuld für den Rückwärts-Fahrer.

Noch ein Beispiel: Zwei Fahrzeuge stoßen bei einer Begegnung am Getränkecenter zusammen. Wie geht das aus? Meistens 50:50, weil keiner den Vorrang hat. Natürlich erhöht sich der Schuldanteil bei dem, der eventuell mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Zeugen können da sehr wichtig sein. Selbstverständlich werden dabei nicht etwa 50 km/h Ortschaftstempo zugrunde gelegt, sondern die Vorschriften des § 3 StVO (Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen, Richtwert sind maximal 10 km/h). Da bleibt doch nur eins: Augen auf, Tempo runter!

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