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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern turbomuddie
14.10.2008, 18:24 Uhr

Verkehrsregeln

Wer weiß wie man an Verkehrsregeln in der Fassung vor 1970 kommt. Habe schon alles Mögliche im Internet eingegeben, aber ohne Erfolg. Müsste wissen, ob sich die Vorfahrsregeln der StVo in Deutschland für die abknickende Vorfahrtsstraße irgendwann einmal geändert haben. Es gibt nämlich dazu eine Behauptung, dass man früher nur blinken musste, wenn man die abknickende Vorfahrtsstraße verlies, d.h. auch beim Geradeausfahren. Im Gegensatz dazu muss man nach heutiger Regel blinken, auch wenn man der Vorfahrtsstraße folgt und beim Geradeausfahren nicht. Wer kann mir einen entsprechende Link nennen mit einem Gesetzestext, der hierfür vor 1970 gültig war.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
14.10.2008, 20:15 Uhr

zu: Verkehrsregeln

http://img61.imageshack.us/my.php?image=70964986am
3.jpg


http://img61.imageshack.us/my.php?image=67261642io
5.jpg


Aus einem Lehrbuch von 1960 zu den obigen Bildern:

"Statt der Bundesstraßennummer kann auch "Vorfahrtstraße" angebracht sein. Wer auf der Bundesstraße oder Vorfahrtstraße bleibt, biegt ab. Die Fahrtrichtungsanzeige ist erforderlich."

Und in einem anderen Absatz:

"Das Zusatzschild 52a unter dem Verkehrszeichen "Vorfahrtstraße" weist darauf hin, daß die Vorfahrtstraße in Pfeilrichtung abknickt. Wer dort dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss die Fahrtrichtungsänderung anzeigen."

Daraus schließe ich, dass schon damals die gleichen Regeln galten wie auch heute.

Zum Schmunzeln ist dann aber doch noch folgende Aussage, die nichts mit der abknickenden Vorfahrtstraße zu hat, aber mit dem Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung, und wo sich durchaus ein deutlicher Unterschied zu heutigen Regelung ergibt:

"Anfahren, insbesondere aus einer Reihe parkender Fahrzeuge, Überholen usw. sind keine Änderungen der Fahrtrichtung, daher ist die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger irreführend und verboten. Sich vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist, ist die Pflicht des Fahrers. Den Fahrtrichtungsanzeiger dennoch betätigen, heißt an seiner Umsicht zweifeln und ist in diesen Fällen eine klare Nötigung, veranlaßt nachfolgende Verkehrsteilnehmer zur Notbremsung und ist strafbar."

:-)

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14.10.2008, 20:49 Uhr

zu: Verkehrsregeln

vielen Dank Georg_g. Sieht so aus, als ob du da tatsächlich etwas gefunden hast. Woran erkennst du, dass es sich um ein Dokument von 1960 handelt? Was hast du in die Suchmaschine eingegeben, um entsprechendes Dokument zu bekommen? Danke für deinen Arbeitseinsatz.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
14.10.2008, 21:00 Uhr

zu: Verkehrsregeln

Ich habe das nicht per Suchmaschine gefunden, sondern in meinem persönlichen Archiv. Ich hab's dann abfotografiert und hochgeladen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern turbomuddie
14.10.2008, 21:13 Uhr

zu: Verkehrsregeln

Lieber Georg_g! Vielen Dank, das war sehr nett von dir. Hast mich jetzt auf die Idee gebracht, selbst mal bei antiquarischen Büchern nachzuforschen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
14.10.2008, 21:57 Uhr

zu: Verkehrsregeln

na ja, früher war das marschieren im gleichschritt auf brücken auch verboten; genauso das ausbilden und prüfen auf autobahnen.


werde in meinem "archiv" mal nachsehen ob ich noch was finde.

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
14.10.2008, 22:10 Uhr

zu: Verkehrsregeln

»na ja, früher war das marschieren im gleichschritt auf brücken auch verboten«

Früher? Das steht doch immer noch so in § 27 Abs. 6 StVO.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern turbomuddie
14.10.2008, 22:27 Uhr

zu: Verkehrsregeln

Oben behauptet ja jemand, dass es selbst 1982 noch so gewesen sein soll, ein Bekannter erinnert sich, dass er 1977 noch die alten Regeln gelernt hat. Aber das bestehende Gesetz ist doch von 1970 oder nicht, wie kann das also wahr sein? Sind denn die Vorfahrtsregeln der abknickenden Vorfahrtsstraßen überhaupt jemals anders gewesen? Das ist die grundsätzliche Frage. Ich glaube, die eigenen Erinnerungen in dieser Sache taugen hier weniger. Bin also froh über jeden schriftlichen Beleg, den der ein oder andere in seinem Archiv findet.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
14.10.2008, 23:40 Uhr

zu: Verkehrsregeln

jau, hast recht. dachte es wäre irgendwann gestrichen worden.

habe noch die beck`sche von anfang der `60 ( war echt dünn) in der fahrschule.
werde morgen vor der prüfung mal reinsehen.

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
15.10.2008, 16:51 Uhr

zu: Verkehrsregeln

in der beck`schen ausgabe 1971 habe ich gefunden, dass das blinken beim folgen der abknickenden vorfahrtstr. gefordert wurde.
in den älteren ausgaben (1961 und 1964) steht zu dem thema nichts.
ich meine mich zu erinnern, dass man eine "abkn. vorfahrtstr." als geradeaus bewertet hat (die kurve wurde einfach gerade gebogen)und deshalb das "geradeaus" ein "rechts abbiegen" war.
seinerzeit durfte man aber auf der autobahn ausserhalb der gekennzeichneten parkplätze parken (wenn der seitenstreifen mind. 2 m breit war) und das anzeigen der überholabsicht war auch igo mit hupe und "aufblenden" erlaubt. hupe jedoch nur bis zum einbruch der dämmerung (der lärmschutz war schon ein thema und die ordnungsbehörden wurden aufgefordert "energisch" gegen wilde huperei vorzugehen - da fallen mir die vielen hochzeitfeiern heutzutage ein).


@georg
das singen (marschlieder)ist auf brücken weggefallen

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
15.10.2008, 18:48 Uhr

zu: Verkehrsregeln

»das singen (marschlieder)ist auf brücken weggefallen«

Aha, das wusste ich nicht, dass das Singen auf Brücken mal verboten war. Sachen gibt's ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
15.10.2008, 20:08 Uhr

zu: Verkehrsregeln

Hallo,

@carhol:
Das Ankündigen des Überholens ist auch heutzutage erlaubt.

StVO §5 Absatz 5:
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

@carhol & Georg_g:
Das Singen war und ist auf Brücken noch nie verboten gewesen. Verboten ist nach wie vor das Marschieren im Gleichschritt. Wenn eine ganze Kompanie im Gleichschritt über eine Brücke latscht und die Trittfrequenz gleich der Resonanzfrequenz der Brücke ist, schaukeln sich die Schwingungen der Brücke auf und es kann zu ernsthaften Schäden an der Brücke kommen.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
15.10.2008, 20:32 Uhr

zu: Verkehrsregeln

@diezge
bist heute im lesen nicht so gut.
hatte geschrieben IGO.
Marschlieder steht in der beck`schen ausgabe 1961.

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern turbomuddie
15.10.2008, 22:11 Uhr

zu: Verkehrsregeln

Danke für euren Einsatz - habe mir jetzt mal das Lehrbuch der Verkehrsregeln von 1960 bestellt. Im Internet findet man ja bekanntlich alles. Es geht hier um eine Wette, deshalb brauche ich handfeste Beweise. War nett mit euch. Tschüss

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-005 / 3 Fehlerpunkte

Sie nähern sich einem Bahnübergang, dessen Schranken geöffnet sind. Wie verhalten Sie sich?

Vor dem Bahnübergang warten, wenn auf ihm wegen Stau angehalten werden müsste

Mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, Bahnstrecke beobachten

Mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren, weil in solchen Fällen der Straßenverkehr immer Vorrang hat

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

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