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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern topiC.?
26.10.2007, 16:41 Uhr

Verjährung

hallo zusammen,
hab ne kurze frage:

muss ich einen Bußgeldbescheid bezahlen der am 23.10.07 erstellt wurde und sich auf eine Ordnungswiedrigkeit vom 19.07.07 bezieht ??
soweit ich das weiß ist die geschichte doch mitlerweile verjährt oder?

vielen dank für eure hilfe.


gruß topiC.?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Crashkid
26.10.2007, 17:32 Uhr

zu: Verjährung

Ja musst du. Verjährungsfrist beträgt 3 Monate plus 2 Wochen für Postweg.

Falls ich mich irre bitte korrigieren.

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26.10.2007, 17:39 Uhr

zu: Verjährung

Ich nehme mal, dass du vorher ein Anhörungsschreiben bekommen hast. Wenn dies der Fall sein sollte, wurde die Frist unterbrochen und die Verjährung ist nicht eingetreten.

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26.10.2007, 17:46 Uhr

zu: Verjährung

besser gesagt es musste angehört werden. Sollte dies nicht geschehen sein, dann wurde der Bescheid formell rechtswidrig erlassen. Hat für dich aber nur insoweit Auswirkungen, dass der Bescheid nicht nach einem Monat bestandskräftig wird, sondern erst nach einem Jahr.

Jedoch sollte nicht angehört worden sein, dann wurde die Verjährungsfrist nicht unterbrochen und der Bescheid wurde zu spät erlassen.

Somit müsstest du den Bescheid nicht weiter beachten. Einfach auf die Verjährung hinweisen.


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26.10.2007, 20:35 Uhr

zu: Verjährung

naja angehört wurde es sicherlich, allerdings war das ein firmenfahrzeug, das heißt das mein chef die anhörung bekommen hat. soweit ich weiß wird die verjährungsfrist nur dann unterbrochen wenn ich persönlich im anhörungsbogen angesprochen werd...

topiC.?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern phsyco
27.10.2007, 11:09 Uhr

zu: Verjährung

Die Frist wird generell bei jeder Anhörung (wenn es sich um Str.verkehr/Bußgelder handelt) unterbrochen. Das hat nichts mit einer persönlichen Anhörung zu tun). (Wobei die Behörde nicht x beliebig anhören darf um jedes Verfahren am laufen zu halten. Deine Oma hat zum Beispiel nix damit zu tun, also kann die Behörde sie auch nicht anhören.)

Anzuhören ist jeder Beteiligte im Verfahren. Du als Fahrzeugführer, gegen den sich der Bescheid richtet, bist Beteiligter.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern fraktum
28.10.2007, 12:41 Uhr

zu: Verjährung

Ich darf §33 (4) OwiG zitieren:

»Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.«

Gruß,
fraktum

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern topiC.?
29.10.2007, 16:14 Uhr

zu: Verjährung

d.h die geschichte ist verjährt?!?
soll ich dann n brief schreiben oder einfach nicht reagieren ?

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29.10.2007, 18:18 Uhr

zu: Verjährung

Ich würde ganz unschuldig bei der Behörde anrufen, und fragen, ob gegen DICH verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden.

Wenn ja, frage:

  • Wann wurden verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen
  • Welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen wurden ergriffen


Wenn nein, ist die Sache für dich erledigt - sowas kommt aber nicht allzu häufig vor...

Gruß,
fraktum

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern fraktum
29.10.2007, 18:32 Uhr

zu: Verjährung

Nochwas: Hier diese drei Sachen kannst Du Dir mal reinziehen:

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaeh
rung_10.php

(Beispielsfälle Verfolgungsverjährung - Fall 3)

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showt
opic=2599

(FAQ zur Verfolgungsverjährung)

http://www.verkehrsportal.de/owig/owig_33.php
(§33 OwiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
29.10.2007, 22:45 Uhr

zu: Verjährung

Die Verjährung wird nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 nur durch die Vernehmung des Betroffenen unterbrochen.
Sollte die bis dato nicht erfolgt sein, wäre die Owi 19.10. verjährt gewesen.
Zu beachten ist allerdings, daß hier nicht die Zustellung eines AB entscheidend ist, sondern die Anordnung der Maßnahme, ein Anhaltspunkt wäre hier das Erlassdatum des Bußgeldbescheides.
Für die Postlaufzeit werden -wie schon gesagt- maximal 2 Wochen angenommen.

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