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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern ivaninho
10.03.2007, 13:02 Uhr

Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Hallo,
ich hab ne Frage und zwar:Ich habe meinen Führerschein vor mehr als 2 Jahren bestanden,
sprich die Probezeit hab ich hinter mir,jedoch
hatte ich kein Geld für ein Auto und bin nicht gefahren.
Nun hab ich ein Schreiben vom Landesgerichtsamt bekommen,ich müsste ein Gutachten ablegen,was ich selber bezahlen muss,wenn ich bei diesem durchfalle wird mir der Schein weggenommen.Und das ganze ist auch befristet,habe 2 Monate Zeit.
Ausserdem muss ich ca. 30€ nur für den Erhalt des Schreibens überweisen,ist das rechtens???
Nur weil die Polizei/der Staat meine alte Fahrschule verdächtigt und hinzu kommt ein "Verdacht" gegen den TÜV....müsste ich nicht
sogar Geld bekommen wegen Aufwandsentschädigung und nicht jetzt blechen?
Im Schreiben wurde erwähnt,dass ich zur Aufklärung des Verdachtes gegen die Fahrschule beitragen muss.

Mit freundlichen Grüßen,
Ivaninho

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
10.03.2007, 13:10 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

äh... um was für einen Verdacht handelt es sich und was für ein Gutachten, ausgestellt von wem sollst Du beibringen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
10.03.2007, 13:10 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

die 30 € sind berechtigt.
ich vermute das deine ehemalige fahrschule verdächtigt wird, in verbindung mit einzelnen prüfern des tüv, betrogen zu haben.
daher werden jetzt ehemalige fahrschüler überprüft, darum dein "gutachten". da du als zeuge aussagen sollst, bist du zur wahrheit verpflichtet. entstandene kosten werden dir von der "unterlegenen" seite beim prozess erstattet. es sei den, du hast selber mit "betrogen".
wenn ich deinen nick lese, denke ich mir, dass du aus russland (jedenfalls nicht aus d-land) kommst. stimmt das?

holger

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10.03.2007, 13:12 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

@durban

ich vermute das es um eine fahrschule und aap des tüv geht, die besonders an "nicht deutsche" führerscheine verschoben haben.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern xruffy
10.03.2007, 13:15 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Mhh... können die das denn so einfach, ihm den Schein wegnehmen? Vorallem wenn bei ihm alles glatt gelaufen ist, bzw. nicht betrogen wurde?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
10.03.2007, 13:17 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

ja, das kann man.
darum auch das gutachten.
im weiteren verlauf wird sich dann zeigen, welche personen genau betroffen sind.
wenn bei te keine ungereimtheiten auftreten darf er/sie natürlich den führerschein behalten.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern ivaninho
10.03.2007, 13:21 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Hallo,danke schonmal für die ersten Antworten.
Ich komme aus Kroatien und ja,meine
alte Fahrschule wird genau wie carhol es beschrieben hatte wegen vermeintlichen Absprachen mit dem TÜV angeklagt.Nun kann
ich dies kaum bekräftigen,denn mein Prüfer
war sehr streng und eine Freundin von mir war in der selben Fahrschule und ist einmal durchgefallen.Selber weiss ich nichts von Abmachungen und irgendwelchen Geschäften,nur da ich selber jetzt ewig nicht Gefahren bin und unter dem ganzen Druck+mein Job,könnte es durchaus sein,dass ich bei der neuen Prüfung,dem "Gutachten" durchfalle und meinen Lappen loswerde.
Ich weiss,dass ich zur Wahrheit verpflichtet bin,nur wird mir der Aufwand entschädigt wenn ich durchfalle und sich der Verdacht erhärtet und wenn ich es schaffe bleib ich wahrscheinlich bei dem was ich ausgegeben habe(Schreiben + Gutachten)!?So ungefähr:)?So oder so hab ich unverschuldet einen finanziellen Nachteil.
Kann man dagegen was machen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern xruffy
10.03.2007, 13:21 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Und wie muss man sich das vorstellen? Wird es genauso wie eine Fahrprüfung ablaufen bzw. gleich bewertet? Weil ich mir denke das man schon anders fährt als noch zu Fahrschulzeiten, z.b. beim Schulterblick oder so, klar macht man ihn weiterhin, aber halt nicht so "deutlich" wie zur Fahrschulzeit, dass man sich halt den Nacken verrenkt  

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
10.03.2007, 15:38 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

der finanzielle nachteil wird dir, sofern die fahrschule noch dazu in der lage ist, von ihr ersetzt. wenn sie das nicht kann, hast du pech gehabt.
genauso hast du pech gehabt, wenn du bei dem gutachten durchfällst.
jeder führerescheinbesitzer muss sich selber soweit "fit" halten, dass er sowas bestehen kann, dazu ist er verpflichtet.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern setras
10.03.2007, 19:18 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Darf ich fragen, in welcher Stadt das ganze "stattfindet"
Womöglich im Raum Braunschweig/Niedersachsen?

Gruß

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
11.03.2007, 16:09 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Ich frage mich gerade, was für ein Gutachten das sein soll und was man damit beweisen soll. Ein Gutachten kann angeordnet werden, wenn Zweifel an der körperlichen, charakterlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Davon liegt hier abr nichts vor.

@ ivaninho:
Wenn du deinen Führerschein ganz "offiziell" gemacht hast, also ohne irgendwelche Tricksereien, dann kann man dir auch nicht zur Last legen, dass deine Fahrschule damals bei anderen Fahrschülern möglicherweise solche Tricks angewendet hat.

Du musst weder ein Gutachten beibringen, noch irgendwelche Gebühren bezahlen. Du bist im Prinzip nicht mal verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Da deine Behörde das aber offenbar anders sieht, würde ich im eigenen Interesse (um die Fahrerlaubnis zu behalten) tätig werden. Du könntest beispielsweise der Behörde eine Eidesstattliche Versicherung schreiben, worin du zum Ausdruck bringst, dass bei deiner Ausbildung und Prüfung alles vorschriftsmäßig ablief. Sollte die Behörde nicht mitspielen, dann würde ich einen Anwalt nehmen.

Einen "Kollektivverdacht" gegen alle ehemaligen Fahrschüler kann es nicht geben. Polizei und Staatsanwaltschaft haben zu ermitteln, welche ehemaligen Fahrschüler betroffen sind. Jeden einfach zu einem Gutachten auffordern, geht nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern xruffy
11.03.2007, 18:35 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

Am besten das Schreiben sofort mit dem Anwalt aufsetzen lassen (falls du Rechtsschutzversichert bist xD )

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
11.03.2007, 18:36 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

>> Einen "Kollektivverdacht" gegen alle ehemaligen Fahrschüler kann es nicht geben. Polizei und Staatsanwaltschaft haben zu ermitteln, welche ehemaligen Fahrschüler betroffen sind. <<

und genau da sitzt der hase im pfeffer.
papiermässig wird alles im grünen bereich sein, wissensmässig aber nicht. darum dieses "gutachten". eine eidesstattliche versicherung wird nichts nützen, weil wenn te "geschummelt" hat, er betroffener ist und lügen darf.
wenn die ausbildung/prüfung nicht vorschriftsmässig war, wird es te bestimmt nicht zugeben.
wenn aber alles in ordnung ist, sollte te die auflagen des sva erfüllen. alles andere könnte nur den verdacht verstärken.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
11.03.2007, 18:56 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

»papiermässig wird alles im grünen bereich sein, wissensmässig aber nicht.«

Fehlendes Wissen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Behörde kann nicht zu einer Pauschalverurteilung führen. Kannst du beweisen, dass du deinen Führerschein damals rechtmäßig erworben hast?

»eine eidesstattliche versicherung wird nichts nützen, weil wenn te "geschummelt" hat, er betroffener ist und lügen darf.«

Nein, das stimmt nicht. Ein Beschuldigter in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren darf zwar lügen. Der TE ist aber bis jetzt kein Beschuldigter, und wenn er in einer Eidesstattlichen Versicherung bewusst falsche Angaben macht, dann macht er sich nach § 153 StGB wegen uneidlicher Falschaussage strafbar.

»darum dieses "gutachten".«

Ich möchte immer noch gerne wissen, was für ein Gutachten das sein soll. Einen augenärztliches oder fachärztliches Gutachten? Wohl kaum. Ein kraftfahrtechnisches Gutachten? Eine MPU? Kein Gutachten dieser Welt kann klären, ob der TE seine Fahrerlaubnis zur Recht bekommen hat. Gutachten sind immer anlassbezogen und dienen ausschließlich der Überprüfung und Feststellung der körperlichen. geistigen oder charakterlichen Eignung. Hier sind aber Eignungszweifel nicht im Geringsten zu erkennen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
11.03.2007, 20:19 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

§2 stvg
>> (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. <<

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
11.03.2007, 20:33 Uhr

zu: Verdacht auf illegales Handeln der Fahrschule,muss blechen?

»Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen ...«

Wurden solche Tatsachen bekannt? Nein!
Außerdem behandelt § 2 StVG den Bewerber/Antragsteller, nicht den FE-Inhaber.

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