Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern MelG80
03.06.2006, 21:25 Uhr

betrunken Fahrradfahren

Hallo Ihr Lieben,
ich hab ne kleine wette zu laufen..

muß wissen, ob die polente nich auch schon unter 1,6 Promille Fahrradfahrer abkassieren kann und wenn inwieweit und welche bußgelder stehen an...

ich hab das zumindest schon häufiger gehört..

gibts ne rechtsgrundlage??

der Dank eilt euch voraus..

:o))

Mel

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern MarsTG
03.06.2006, 21:35 Uhr

zu: betrunken Fahrradfahren

Genau wie beim Auto fahren. Bei fahrauffälligem Verhalten ab 0,3 Promille.
Bin nur grad zu faul nen Paragraphen zu suchen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
04.06.2006, 00:29 Uhr

zu: betrunken Fahrradfahren

Wenn du mit mehr als 0,3 Promille Ausfallerscheinungen zeigst, gilt das auch am Fahrrad als §315c StGB.
Ohne Ausfallerscheinungen gilt bei Radfahrern erst ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit, dort greift dann §316 StGB.

Abkassiert wirst du da aber nicht von der Polizei und Bußgeld gibts auch keins, sondern das ist ein Straftatbestand und landet vor Gericht und wird im Regelfall mit einer saftigen Geldstrafe bestraft.

Eine 0,5 Promillegrenze als Ordnungswidrigkeit wie beim PKW gibt es jedenfalls nicht.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.36-003 / 3 Fehlerpunkte

Welche Bedeutung haben Weisungen von Polizeibeamten?

Ihnen ist Folge zu leisten

Ihnen ist nur Folge zu leisten, wenn sie mit den aufgestellten Verkehrszeichen übereinstimmen

Sie entbinden von der eigenen Sorgfaltspflicht

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-111 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie beim Überholen hinsichtlich des Abstandes beachten?

Zu mehrspurigen Fahrzeugen größeren Seitenabstand einhalten als zu einspurigen

Den Überholten beim Wiedereinordnen nicht behindern

Ausreichenden Seitenabstand vor allem zu Fußgängern und Radfahrern einhalten