Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Klappspaten
18.03.2008, 23:50 Uhr

Unfall "unter der Hand" regeln ...

Hallo!

Man hört ja immer wieder von Fällen, wo Leute Schäden "unter der Hand" regeln wollen, d.h. durch ein "zur Werkstatt fahren" und bar bezahlen - also ohne Versicherung und Polizei.

Mir würde es grauen mit so eine Situation nach einem Unfall konfrontiert zu werden. Wie soll man reagieren?

Danke!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
19.03.2008, 02:34 Uhr

zu: Unfall "unter der Hand" regeln ...

"Unter der Hand" klingt so illegal, aber es ist ja niemand verpflichtet die Polizei zu rufen oder zur Schadensregulierung die Versicherung einzuschalten.

Wenn du selbst der Unfallverursacher bist, muss es dich ja nicht stören, welche Regulierung der Unfallgegner wünscht. Du kannst den Schaden bei geringer Höhe aus eigener Tasche begleichen oder bei größeren Schäden eben doch deine Haftpflichtversicherung bemühen. Das kann dir der Unfallgegner schließlich nicht verbieten.

Bist du der Geschädigte, kannst du im Prinzip genau so verfahren. Ist nur dein Blinkerglas beschädigt, kannst du doch die Barzahlung des Schadens akzeptieren. Im anderen Fall stellst du deine Ansprüche eben gegenüber der gegnerischen Versicherung. Auch hier kann der Unfallgegner dir nicht in die Quere kommen, da er es nicht verhindern kann, dass du Ansprüche bei seiner Versicherung geltend machst.

Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Schuldanerkenntnis und einer Barzahlung die Angelegenheit abschließend beendet wird. In den AGB der Haftpflichtversicherer gibt es nämlich ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot, d.h. man darf weder seine Schuld anerkennen, noch den Schaden begleichen, wenn im Nachhinein doch noch die Vers. eingeschaltet werden soll. Das kann z.B. der Fall sein, wenn zunächst nur ein kleiner, äußerlicher Schaden vorhanden zu sein scheint, der sich nachträglich als verzogener Unterboden und wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt.

Also entweder ohne Versicherung regulieren, dann aber abschließend und endgültig (schriftlich festhalten). Oder eben mit Versicherung regulieren. Die Versicherungen rechnen einem übrigens gerne aus, bis zu welcher Schadenshöhe die Begleichung aus eigener Tasche lohnt.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-103 / 3 Fehlerpunkte

Auf nebeneinander liegenden Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung endet ein Fahrstreifen. Sie befinden sich auf dem nicht durchgehend befahrbaren Fahrstreifen. Welches Verhalten ist richtig?

Erst unmittelbar vor Beginn der Verengung im Reißverschlussverfahren einordnen

Umittelbar nach dem ersten Hinweis auf die Fahrbahnverengung in den durchgehend zu befahrenden Fahrstreifen einordnen

Beim Einordnen in den durchgehenden Fahrstreifen stets zuerst fahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-105 / 3 Fehlerpunkte

Wie können Sie beim Fahren gefahrlos feststellen, ob die Fahrbahn vereist ist?

Kräftig Gas geben

Bei ganz langsamer Fahrt bremsen

Lenkung ruckartig hin- und her bewegen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-131 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-131

Auf ein Überholverbot, das in 200 m Entfernung beginnt

Auf ein Überholverbot, das nach 200 m endet

Auf eine Überholverbotstrecke von 200 m Länge