Peter07
19.05.2007, 14:34 Uhr
Registrierungspflicht EU-Fahrerlaubnis
Was ist die rechtliche Grundlage für:
"EU-Fahrerlaubnisse,
â EURO¢ die man noch keine zwei Jahre besitzt, sowie
â EURO¢ EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
müssen in Deutschland innerhalb von 185 Tagen nach der Einreise registriert werden, wenn der ständige Wohnsitz nach Deutschland verlegt worden ist."?
(Steht hier unter Auslandsführerschein/Umschreibung)
Andreas Wismann
19.05.2007, 16:02 Uhr
zu: Registrierungspflicht EU-Fahrerlaubnis
Das war der §29 FeV, der ist aber mittlerweile aufgehoben, insofern vielen Dank für den Hinweis. Die Passage ist entfernt.
Die Artikel aus dem Themenbereich "Auslandsführerschein" stehen demnächst für eine Rundum-Überarbeitung an.
durbanZA
19.05.2007, 16:07 Uhr
zu: Registrierungspflicht EU-Fahrerlaubnis
Die Frage greife ich auch auf und richte sie an den Admin:
- Warum sollten EU- Führerscheine (außer nach den Voraussetzungen des § 30 FeV (Umschreibung von abgelaufenen EU- Fahrerlaubnissen in deutsche) "registriert" werden?
durbanZA
19.05.2007, 16:07 Uhr
zu: Registrierungspflicht EU-Fahrerlaubnis
Oh, da war Andreas schneller als ich :)
Danke für die Beantwortung.
Peter07
20.05.2007, 17:07 Uhr
zu: Registrierungspflicht EU-Fahrerlaubnis
Danke sehr, dachte schon ich bin völlig schief gewickelt!