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Führerschein (D)
der-sven
16.03.2008, 22:14 Uhr
Hab den FS aber noch keinen geb...
Hallo
also ich bin noch 16 und werde in knapp einem Monat 17...habe jetz vorgestern meine prüfung bestanden...und mir einen roller gekauft (50er) damit ich in diesem jahr noch alleine rumfahren kann...wollte jetz mal wissen was denn passiert wenn mich die polizei anhält und ich aber noch 16 bin...hab den führerschein ja quasi schon...und ein mofaführerschein kann man ja auch schon mit 16 erlangen...wisst ihr was beim anhalten passiert???
gruß
sven
Georg_g
16.03.2008, 22:29 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
der-sven
16.03.2008, 22:37 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
ja das gesetz da is mir klar....aber ich hab den fs ja quasi schon....is sowas nich anders geregelt wenn ich mim roller unterwegs bin?
carhol
16.03.2008, 22:42 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
du hast in "quasi nur" aber eben nicht " in echt".
warum sollte man gesetze machen wenn es dann doch anders geregelt ist?
holger
Georg_g
16.03.2008, 22:44 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
»aber ich hab den fs ja quasi schon«
Man kann den Führerschein nicht "quasi" haben. Man hat ihn oder man ihn noch nicht. Ohne dass man den Führerschein einmal in Empfang genommen hat, gilt die Fahrerlaubnis als nicht erteilt. Eine bestandene praktische Prüfung reicht nicht aus, denn du hast ja das Mindestalter noch gar nicht erreicht. Deine Betreffzeile stimmt wohl auch nicht ganz, denn dort heißt es, dass du den Führerschein schon hast. Was hast du denn nun bis jetzt? Doch wohl nur die prakt. Prüfung, oder?
Wenn du BF17 noch nicht hast, hast du auch die darin eingeschlossene Klasse M noch nicht.
Georg_g
16.03.2008, 23:17 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
Kahleberger, das ist mal wieder völliger Käse!
Du gibst hier gefährliche Tipps ...
to
16.03.2008, 23:36 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
»Wenn du die Ausbildung und Prüfung zum Führerschein B 17 erfolgreich abgeschlossen hast, darfst du Fahrzeuge der Klasse führen, für die du das Mindestalter http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?par=
10
erreicht hast. Also in deinem Fall dann Klasse A1, M, S, L und T.«
"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten."
Dieter Nuhr
Georg_g
17.03.2008, 00:43 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
Abgesehen davon, dass, anders als du es oben geschrieben hast, in der Klasse B die Klassen A1 und T nicht eingeschlossen sind, hat er eben den Führerschein offensichtlich noch nicht. Und dann reicht es eben nicht aus, dass er das Mindestalter für die Klasse M erreicht hat.
Entweder man absolviert eine theoretische und prakt. Ausbildung der Klasse M und legt die theor. und prakt. Prüfung der Klasse M ab, dann bekommt man frühestens mit 16 seinen Führerschein. Das liegt hier aber nicht vor.
Oder man erwirbt eine FE-Klasse, in der die Klasse M eingeschlossen ist, z.B. die Klasse B/BF17. Dann darf man aber erst ein Klasse-M-Fahrzeug führen, wenn man die Klasse B oder BF17 erteilt bekommen hat. Und das ist erst der Fall, wenn man das Mindestalter erreicht hat und einem der Führerschein bzw. die BF17-Prüfungsbescheinigung ausgehändigt wurde. Das trifft hier ebenfalls nicht zu und daher wäre es eben ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.
carhol
17.03.2008, 09:32 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
>> Also hat ihm jemand (aaP/aaS) bescheinigt, Fahrzeuge führen zu können << RICHTIG
>> und zu dürfen.<< FALSCH
das kann nur das sva und wird mit aushändigung des führerscheins dokumentiert.
holger
carhol
17.03.2008, 11:21 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
@kahleberger
stehst du auf dem schlauch ?
der te hat eben den führerschein noch nicht
>> habe jetz vorgestern meine prüfung bestanden...<<
>> hab den führerschein ja quasi schon...<<
d.h. er hat nur die prüfung bestanden aber den führerschein noch nicht ausgehändigt bekommen.
das der te den unterschied zwischen prüfung, führerschein und fahrerlaubnis nicht kennt, sieht man doch an der überschrift und dem geposteten text.
holger
der-sven
17.03.2008, 14:19 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
ey ich kenn den unterschied =)
die überschrift war einfach nur doof...
also ich habe die prüfungen beide bestanden und habe nach der prüfung einen din a4 zettel bekommen wo drauf steht dass ich die prüfung für b bestanden habe und mir meinen fs in der verwaltung abholen kann wenn ich 17 bin...
sven
Drummer
17.03.2008, 20:15 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
Kann der-sven sich nicht für den einen Monat, einen vorläufigen Führerschein für M ausstellen lassen? Das Mindestalter hat er doch!
Hatte den Fall noch nicht, aber dass dürfte doch kein Problem sein, oder?
Sven, frag doch einfach mal beim Straßenverkehrsamt nach, ob daß nicht geht!
Ich glaube der kostet 7,50 €.
Oder steh ich jetzt gemeinsam mit Kahle auf´m Schlauch? ;-)
carhol
17.03.2008, 22:52 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
nein, das geht nicht weil er keine prüfung für klasse M abgelegt hat sondern für B und den gibt es erst wenn er 17 ist.
holger
Drummer
17.03.2008, 23:08 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
hmm... ok!
Klingt nach Deutschem Recht! ;)
to
17.03.2008, 23:13 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
BF 17 schliesst Klasse M ein.
Wenn jedoch kein BF 17, dann eben auch kein Klasse M.
Das hat nichts von deutschem Recht, das ist einfach nur ganz billige Logik.
Drummer
17.03.2008, 23:20 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
Naja, nun mal langsam!
er hat immerhin die FE-Prüfung BF17 bestanden und diese schließt ein, daß ihm M erteilt wird!
Jetzt war halt nur die Frage, ob man ihm M, für die er ja nun die Voraussetzungen erfüllt und geprüft ist und bestanden hat, nicht schon vorzeitig erteilen kann.
to
17.03.2008, 23:25 Uhr
zu: Hab den FS aber noch keinen geb...
Er wird vorzeitig keine Klasse M erteilt bekommen, weil er dafür keine Prüfung bestanden hat.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-005 / 3 Fehlerpunkte
Sie kommen aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein und wollen in eine andere Straße einbiegen. Von links kommt ein Pkw. Was gilt hier?
Die Regel "rechts vor links"
Wer über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, ist wartepflichtig
Der abgesenkte Bordstein ist für die Wartepflicht ohne Bedeutung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-002 / 3 Fehlerpunkte
Ist es leichtsinnig, noch kurz vor der Kreuzung einen Lastzug zu überholen?
Ja, weil der Lastzug die Sicht auf wichtige Verkehrszeichen verdecken kann
Nein, weil Lastzüge meist langsam fahren
Ja, weil der Lastzug die Sicht auf den Querverkehr verdeckt
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-106-B / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie sich verhalten?
Weiterfahren, solange nicht mehr als zwei Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen
Anhalten, um den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen
Weiterfahren, weil die Fußgänger noch auf dem Gehweg sind
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