Peter07
29.04.2007, 16:02 Uhr
Frist für Umschreibung ausländischer Faherlaubnisklassen.
Auf der Site wird im Beitrag Umschreibung von nicht EU-Führerscheinen folgendes geschrieben:
"Eine Umschreibung ist nur innerhalb von drei Jahren seit Begründung des Wohnsitzes in Deutschland möglich. Nach Ablauf dieser Frist wird er, rein rechtlich, wie ein Neuanfänger behandelt (komplette Fahrausbildung und -prüfung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung)."
Kann das sein, dass der Umschreiber nochmal eine komplette Fahrausbildung über sich ergehen lassen muss, wo ihm doch nach §31 FeV Absatz 1 Satz 2 die Befreiung über die Vorschriften der Fahrausbildung als Vorteil nach drei Jahren noch bleibt?
Georg_g
29.04.2007, 17:08 Uhr
zu: Frist für Umschreibung ausländischer Faherlaubnisklassen.
Bei einer Umschreibung nach Ablauf der 3-Jahres-Frist wird unterschieden, ob der umzuschreibende Führerschein aus einem Staat kommt, der in Anlage 11 aufgeführt, oder ob er aus einem dort nicht aufgeführten Staat kommt. Im ersten Fall gelten auch nach Ablauf der 3-Jahres-Frist die Ausbildungsvorschriften nicht, im zweiten Fall hingegen schon.
Der Inhaber eines chinesischen, australischen, irakischen, türkischen oder guatemaltekischen Führerscheins muss also die komplette Ausbildung absolvieren, wenn zwischen Wohnsitzbegründung und Antragstellung mehr als 3 Jahre vergangen sind.
Peter07
02.05.2007, 20:54 Uhr
zu: Frist für Umschreibung ausländischer Faherlaubnisklassen.
Danke Georg, alles klar. So hab ich das auch im §31 FeV gelesen, steht hier etwas ungenau. Danke!