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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

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22.01.2006, 11:34 Uhr

Praktische Prüfung - Unterlagen

Hallo,

ich möchte sehr bald die praktische Prüfung machen habe aber im Moment ein bischen Panik ob ich überhaupt die nötigen Unterlagen habe. Das Problem ist, dass auf einem Brief vom TÜV steht ich solle zur Prüfung immer die Ausbildungsbescheinigung mitnehmen. Die hatte ich bei der theoretischen Prüfung auch dabei, jedoch finde ich sie jetzt einfach nicht mehr. Kann es sein, dass ich den Wisch nach der theoretischen Prüfung garnicht zurück bekommen habe, sondern der TÜV die Bescheinigung dann einbehält? Brauch ich den Zettel unbedingt für die Prüfung? Und kann mir die Fahrschule, falls nötig, die Bescheinigung kurzfristig erneut ausstellen? Habe leider nur wenige Tage Zeit dafür. Danke für eure Hilfe.

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22.01.2006, 12:05 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

Ich weiß ja, dass das dämlich ist. Und meinen Fahrlehrer werde ich morgen auch fragen. Aber ist es nicht so, dass nach der theoretischen Prüfung die Daten auch zur Fahrschule gefaxt werden? Ich würde nur gerne wissen ob mir meine FS notfalls das Schreiben nochmal schnell ausstellen könnte.

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22.01.2006, 12:15 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

Da bin ich aber beruhigt :-) Danke!

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22.01.2006, 16:00 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

@ Holger:

Also, wenn ich nicht wüsste, dass du Fahrlehrer bist, würde ich deine Aussagen als völligen Blödsinn bezeichnen. Natürlich gibt es in der Handhabung bestimmter organisatorischer Angelegenheiten regionale Unterschiede, die sich in bestimmten TÜV-Bezirken eben eingebürgert haben. Aber einige deiner Aussagen können so nicht stimmen:

»da behält der fahrschüler (...) die ausbildungsbescheinigung auch nach der theo. prüfung und müssen die dann zur prakt. prüfung UNBEDINGT vorlegen.«

Die Ausbildungsbescheinigungen verbleiben beim TÜV und werden nach Abschluss der Angelegenheit (erteilte Fahrerlaubnis bzw. Fristablauf) an die zuständige Behörde (Führerscheinstelle) übersendet. Auch die FeV verlangt keine Ausbildungsbesch. für den Theorieunterricht, wenn die prakt. Prüfung ansteht, weil ja die Theorie zuvor bestanden sein muss, und man dafür bereits die Th.-Ausb.-Besch. benötigt.

»wenn du sie verschludert hast, kann dir die fahrschule keine neue ausstellen weil das nur der tüv/dekra kann.«

Was ist denn das für ein Unsinn? Der TÜV kann doch nicht bestätigen, dass ein Fahrschüler am vorgeschriebenen Theorie-Unterricht teilgenommen hat. Das kann nur die Fahrschule, also stellt auch sie die Bescheinigungen für Theorie und Praxis aus.

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22.01.2006, 16:37 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

Ich habe inzwischen von anderen, die in der selben TÜV-Stelle wie ich die theoretische Prüfung gemacht haben die Bestätigung erhalten, dass man nach der Prüfung mit dem Kommentar, die Unterlagen würden der FS zugefaxt, nichts zurückerhält. Ich werd' trotzdem vorsichtshalber morgen mal in der FS nachfragen. Vielleicht bringe ich da auch ein paar Begriffe durcheinander? Ich habe damals von der Fahrschule einen Zettel bekommen, mit dem ich zum TÜV zur theoretischen Prüfung musste. Bis ich den Zettel in der FS abholen konnte, musste ich ein paar Tage warten weil die FS deshalb auf ein Fax oder einen Brief vom TÜV warten musste. Ob der TÜV der FS die Bescheinigung zugeschickt hat oder ob es damals um was anderes ging (Zulassung zur Prüfung oder sowas?) weiß ich leider nicht. Jedenfalls bin ich dann mit der Bescheinigung von der FS zum TÜV habe dort die theoretische Prüfung gemacht, und so weit meine Kollegen und ich mich erinnern können, hat die TÜV-Stelle dann den Wisch behalten. Finde das ganze etwas kompliziert.

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22.01.2006, 16:40 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

Jetzt mach dir mal nicht zu viele Gedanken darüber. Im Gegensatz zur Theorieprüfung ist ja dein Fahrlehrer bei der praktischen Prüfung anwesend. Er wird dem Prüfer die benötigte Ausbildungsbescheinigung überreichen. Du musst also nur an deinen Personalausweis (und ggf. deine Brille) denken.

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22.01.2006, 23:05 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

@ Holger:

Wie ich ja bereits schrieb, gibt es natürlich regional unterschiedliche Gepflogenheiten. Diesen blauen F-Zettel kannst du aber nicht "Ausbildungsbescheinigung" nennen. Die Ausbildungsbescheinigung hat ein amtlich vorgeschriebenes Aussehen und ist weiß mit schwarzer Schrift. Das Ding ist abgebildet in Anlage 7 der FahrschAusbO, z.B. hier für die Theorie:
http://www.fahrtipps.de/recht/fahrschausbo.php?anl
age=7.1


Und hier für die Praxis:
http://www.fahrtipps.de/recht/fahrschausbo.php?anl
age=7.2


Das und nichts anderes verstehe ich unter "Ausbildungsbescheinigung".

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23.01.2006, 17:02 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

Na, dann würde ich mich aber beim TÜV bedanken, dass er dir die Ausbildungsbescheinigungen kostenlos zur Verfügung stellt. Ich muss die nämlich bei den Lehrmittelverlagen bestellen (und natürlich auch bezahlen).

Allerdings halte ich eure Regelung für recht bürokratisch und arbeitsintensiv. Und warum man für die praktische Prüfung noch mal die Ausbildungsbescheinigung für die Theorie vorlegen muss, habe ich auch noch nicht ganz kapiert.

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25.01.2006, 14:42 Uhr

zu: Praktische Prüfung - Unterlagen

Komme gerade von der Prüfung und es verhielt sich so wie von georg_g und BS01 beschrieben, hatte also keine Probleme mit Papieren. Da damit das größte Problem gelöst war habe ich die Prüfung auch noch bestanden |-)

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-103 / 3 Fehlerpunkte

Worauf müssen Sie sich bei diesen Verkehrszeichen einstellen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-103

Darauf, dass

- auf der Fahrbahn Wintersport betrieben wird

- Wintersport nur auf den Gehwegen stattfindet

- auf der Fahrbahn Schnee- und Eisglätte herrscht

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-007 / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich bei diesem Verkehrszeichen verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-007

Sie müssen an Verkehrsinseln rechts vorbeifahren

Sie dürfen vor diesem Zeichen nicht nach links abbiegen

Sie sind verpflichtet, nach rechts abzubiegen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-125 / 3 Fehlerpunkte

Hier beginnt ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich. Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-125

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