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Tabtwo
22.06.2004, 21:37 Uhr
zu: SOnderrechte
Hier muss man zwischen Sonderrechte und Wegerecht unterscheiden.
Sonderrechte nach §35StVO hast du im Einsatzfall theoretisch auch ohne Signalanlage (d.h. auch ohne Blaulicht), nur ist das natürlich Blödsinn.
Das Wegerecht nach §38 StVO ist dagegen zwingend an die komplett eingeschaltet Signalanlage gekoppelt.
papercut
22.06.2004, 22:23 Uhr
zu: SOnderrechte
Normalerweise ist das Martinshorn immer mit dem Blaulicht gemeinsam an. Nur nachts nicht, da sie sonst die ganze Nachbarschaft aufwecken würden,...Aber die haben auch wenn sie nur mit Blaulicht fahren die gleichen Sonderrechte,...
Tabtwo
22.06.2004, 22:59 Uhr
zu: SOnderrechte
Falsch!!
Den Unterschied hab ich doch vorhin erklärt!!
Wenn der Fahrer das Martinshorn während der Fahrt ausmacht, hat das zwei Gründe:
1.) Er schont die Nerven der Anwohner.
2.) Er schon sein Gehör, schließlich ist die Tröte direkt über seinem Kopf angebracht
Wenn er dies aber tut, so macht er dies auf eigenes Risiko. Die Wegerecht nach §38 hat er mit ausgeschaltetem Martinshorn NICHT.
Zum Nachlesen gibt's den §38 hier:
http://www.fahrtipps.de/recht/stvo.php?par=38
Speziell der letzte Satz im Absatz 1 regelt das Wegerecht.
DaRealAd
23.06.2004, 02:45 Uhr
zu: SOnderrechte
Genau, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht ohne Horn müsste man rein theoretisch keinen Platz machen (wobei das natürlich absoluter Schwachsinn wäre ...). Erst wenn Blaulicht und Martinshorn an sind, muss freie Bahn geschaffen werden. Unter Sonderrechten versteht man, dass sich der Fahrer an viele Bestimmungen der StVO nicht halten muss (z.B. Falschparken, Geschwindigkeitsbegrenzung etc.), die hat die Feuerwehr immer sofern sie ihren 'hoheitlichen Aufgaben' nachgeht.
Ministerialer
24.06.2004, 18:43 Uhr
zu: SOnderrechte
Und diese Sonder- und Wegerechte gelten übrigens auch bei einem gelben Licht.
Auch die Straßenverkehrsbehörden und z.B. die Stadtwerke mit ihrem gelben Licht können diese Rechte in Anspruch nehmen (Beispiel: Gasalarm).
DaRealAd
24.06.2004, 23:40 Uhr
zu: SOnderrechte
nein, also gelblicht gibt auf keinen fall wegerecht (einige Fahrzeuge der Stadtwerke haben bei uns aber auch Blaulicht). Sonderrechte haben sie aber teilweise (wär ja blöd wenn die Müllabfuhr nicht auf der Straße halten dürfte...
Tabtwo
24.06.2004, 23:46 Uhr
zu: SOnderrechte
Diese Sonderrechte werden, gerade zum Beispiel für die Müllabfuhr, werden auch im §35 StVO geregelt. Solche eine Rundumbefreiung wie für Feuerwehr und Co gibt's da nicht.
Deren Sonderrechte sind klar definiert.
"(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen."
diezge
25.06.2004, 00:05 Uhr
zu: SOnderrechte
Hallo Zusammen,
gelbes Rundumlicht soll Sonderrechte haben? Das wär ja noch schöner. Dann müßte ich ja die Unfallpaparazzi, die sich mit Gelblicht durch Staus drängeln auch noch vorbeilassen. Ich behinder die immer.
Das sind private Kameraleute, die es sich zum Beruf gemacht haben, möglichst schnell an Unfallstellen, Großbränden usw. zu sein, um die spektakuärsten Bilder zu filmen, die sie dann für teures Geld an die Fernsehsender verkaufen. So was unterstütze ich nicht.
Die Müllabfuhr usw. wird auch niemals über rote Ampeln fahren.
Gruß,
diezge
papercut
25.06.2004, 13:05 Uhr
zu: SOnderrechte
Also wenn ich mir vorstelle das ich einen Herzinfarkt habe und der Krankenwagen nicht rechtzeitig kommen kann, weil irgends so ein ****** denen den Weg versperrt (bzw. nicht vorbeilässt) nur weil die kein Martinshorn an (sondern nur mit Blaulicht fahren) haben, dann wär das schon blöd...
Tabtwo
25.06.2004, 13:16 Uhr
zu: SOnderrechte
Gelbes Rundumlicht signalisiert durchaus auch Sonderrechte.
Allerdings - wie ich auch schon schrieb - in stark eingeschränkter Form.
Bitte Sonderrechte nicht automatisch mit der Generalklausel für Feuerwehr und Co gleichsetzen, es gibt auch andere Gruppen, denen Sonderrechte zustehen. Deren Sonderrechte sind aber nur auf ganz spezifische Bereiche beschränkt.
So wie zum Beispiel bei der Müllabfuhr, die überall fahren und halten darf.
@papercut: Ist aber strenggenommen so. Wenn keine Martinshorn an ist, musst du keinen Platz machen. Zumindest mal rein nach Vorschrift gesprochen.
Das dies natürlich unter Berücksichtung seines gesunden Menschenverstandes vollkommener Schwachsinn ist, dürfte außer Diskussion stehen.
Didi
25.06.2004, 14:29 Uhr
zu: SOnderrechte
Im Prinzip hat Tabtwo schon alles erklärt. Ergänzend kann man noch sagen, dass der Personenkreis, der Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, in der STVO abschliessend aufgelistet ist. Ausnahmegenehmigungen sind hier nicht möglich.
Die Sonderrechte gelten vollkommen unabhängig von irgendwelchen Lichtzeichen.
Für das Wegerecht hingegen dürfen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die betreffenden Fahrzeuge sind dann mit Blaulicht und Martinshorn auszustatten.
Das kann dann zu der etwas paradoxen Situation führen, dass jemand Wegerecht hat aber keine Sonderrechte! So zum Beispiel einige Notfallmanager der Deutsche Bahn. Im Notfall müssen ihnen die Verlkehrsteilnehmer Platz machen aber an der nächsten roten Ampel müssen die Notfallmanager auf Grün warten.
durbanZA
25.06.2004, 14:43 Uhr
zu: SOnderrechte
Also ich denke hier ist im Moment wichtig, was sinnvoll ist, über solche Details ind er StVO muss hier nicht diskutiert werden. Auch wenn ein Einsatzfahrzeug ohne Horn laut StVO kein Wegerecht hat, sollte man ihm genauso Platz machen wie Fahrzeugen mit Horn. Was ist daran so kompliziert?
Didi
25.06.2004, 16:05 Uhr
zu: SOnderrechte
@durbanZA
Das sehe ich etwas anders. Das Problem ist, dass das Platzmachen auch mit einer größeren Gefährdung bzw mit irgendwelchen Verkehrsverstössen verbunden sein kann.
Beispiel: Man steht vor einer roten Ampel, hinter einem und links von einem stehen andere Fahrzeuge, rechts steht eine Lärmschutzwand. Die einzige Möglichkeit, hier Platz zu machen ist, indem man über die rote Ampel ein Stück in die Kreuzung reinfährt.
Das ist streng genommen nicht erlaubt, wird aber in Notfällen i.A. toleriert. Allerdings wäre das auf eigenes Risiko! Passiert dadurch etwas, hat man nämlich die A****karte, Probleme mit der Versicherung, Bussgeldern etc.
Geht es wirklich um Leben und Tod, beispielsweise beim Transport eines Schwerverletzten, bin ich bereit, dieses Risiko einzugehen und räume die Strasse auch wenn ich eine rote Ampel dabei überfahren muss. Allerdings sehe ich nicht ein, dieses Risiko einzugehen, wenn es nicht absolut notwendig ist bzw ich nicht dazu verpflichtet bin.
Denn wenn es wirklich um Leben und Tod geht, dann hat das Fahrzeug auch das Martinshorn an. Wenn nicht, dann wird er schon wissen warum.
papercut
25.06.2004, 19:01 Uhr
zu: SOnderrechte
Bei Krankenwagen ist das so, das wenn die nicht wissen was an sie an der Unfallstelle erwartet, sie vom schlimmsten ausgehen müssen (es könnten um Leben oder Tod gehen). In so einem Fall kommen immer Blaulich und Martinshorn zum Einsatz.
Wenn aber vorher schon klar ist, was die Verletzten haben und es nicht lebensbedrohlich ist, dann verzichten sie auf beides. So kommen sie bei einem Herzinfarkt mit Blaulicht und M-Horn, bei einem Beinbruch, Skiunfall, oder ähnlichem machen sie das nicht. Dauert dann vielleicht bisschen länger, aber ist ja nicht tragisch.
Desshalb: Wenn die das Martinshorn bzw. Blaulicht anhaben, dann ist es wirklich begründet,...
>> Hat zwar glaub ich nichts mit dem Thema zutun, aber das wollt ich einfach mal loswerden,...
Tabtwo
25.06.2004, 23:07 Uhr
zu: SOnderrechte
Und auch wenn ihr es nicht glauben wollt, gelbes Blinklicht drückt KEINE Sonderrechte aus. Gelbes Blinklicht warnt nur vor Gefahren. Allerdings kann natürlich ein Fahrzeug, das Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, auch mit gelbem Blinklicht ausgerüstet werden.
Der Umkehrschluss stimmt aber nicht - gelbes Blinklicht bedeutet nicht automatisch Sonderrechte.
Siehe dazu §38 StVO Abs.3
» (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.«
Nur BLAUES Blinklicht ZUSAMMEN mit dem Martinshorn gibt einem Fahrzeug Wegerechte.
Und nun bitte ich nochmal darum, doch den unterschiedlichen Umfang der Sonderrechte klar zu unterscheiden.
§35 Abs.1 und 5a regelt die Sonderrechte für die Hilfsorganisationen und Co.
»(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.«
»(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.«
Die hier immer wieder angeführten Beispiel Müllabfuhr oder Gasversorger fallen unter den Abs. 6
»(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.«
Und nun noch abschließend der Kreis der Fahrzeuge, der mit blauem Blinklicht ausgerüstet werden darf, somit also Wegerechte in Anspruch nehmen kann:
§52 StVZO Abs.4
»(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.«
@ministerialer: So, hier hast du deine rechlichen Grundlagen. Und jetzt wiederhol doch nochmal was du gesagt hast und sag mir, wie du das begründen willst.
P.S. Die Sonder- /Wegerechte sind ein diffiziles Thema, wo es absolut wichtig ist, dass man die Begrifflichkeiten nicht vermischt.
Tabtwo
25.06.2004, 23:09 Uhr
zu: SOnderrechte
Tschuldigung...
hab beim blauen Blinklicht den falschen Abschnitt erwischt...
Das ist nicht §52 StVOZO Abs. 4 sondern Abs.3
Hier nun der richtige Ausschnitt:
» Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.«
Didi
25.06.2004, 23:32 Uhr
zu: SOnderrechte
Wobei es allerdings noch den §70 STVZO gibt, der Ausnahmeregelungen enthält:
»(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32 d, 34 und , auch in Verbindung mit § 63, ferner der § 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5,«
Nach diesem Paragraphen ist es möglich, eine Ausnahmeregelung für §52 zu beantragen. Es können also auch Fahrzeuge, die nicht in Tabtwos Liste sind, mit Blaulicht und Martinshorn ausgestattet sein und können demzufolge Wegerechte in Anspruch nehmen. Allerdings haben sie dadurch keine Sonderrechte.
ozzy.hq
09.08.2004, 10:37 Uhr
zu: SOnderrechte
Ich möchte hier unbedingt noch auf einen leider von vielen Fahrern von Einsatzfahrzeugen der freiwilligen Hilfsdienste nicht beachteten, doch sehr wichtigen Nebensatz der Gesetzgebung hinweisen:
§35 Abs.1
»(1)..., soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das heißt, Sonderrechte dürfen DANN, und NUR DANN, in Anspruch genommen werden, wenn dies DRINGEND zur ERFÜLLUNG DER HOHEITLICHEN AUFGABEN geboten ist.
Hier sind also zwei NOTWENDIGE Bedingungen zu erfüllen, damit Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Ist eine der beiden Bedingungen NICHT erfüllt, dürfen KEINE Sonderrechte in Anspruch genommen werden.
1) Hoheitliche Aufgaben
Dies sind alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, um Gefährdungen z.B.
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren
- hoher Sachwerte
abzuwenden. Solche Gefährdungen sind beispielsweise Unfälle mit erheblichem Personenschaden, Unfälle mit erheblicher Verkehrsbeeinträchtigung (z.B. auf Autobahnen), lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen, Vergiftungen, Schadenfeuer, Gasaustritt, Explosionsgefahr, Überschwemmungen, schwere Umweltgefährung. Es gibt aber eine Reihe von Einsatzszenarien, wo dies nicht gegeben ist, z.B. Insektenbekämpfung, eine Ölspur in einer verkehrsberuhigten Nebenstraße oder die berühmte Katze auf dem Baum!
2) Dringend
Dringend im Sinne des Gesetzes heißt, dass die zur Abwehr der Gefährdung notwendigen Maßnahmen OHNE Inanspruchnahme von Sonderrechten
- zu spät
- nicht in ausreichendem Maße
- gar nicht
getroffen werden können. Ist die notwendige Hilfe jedoch in ausreichendem Maße und rechtzeitig möglich, dürfen Sonderrechte NICHT in Anspruch genommen werden.
Beispiel: brennt es zwei Häuser neben dem Feuerwehrgerätehaus, so ist die Hilfe schnell und ausreichend möglich - die Feuerwehr darf für diese Einsatz"fahrt" keine Sonderrechte in Anspruch nehmen!!
Nun weiß ich aus meiner eigenen Erfahrung im Feuerwehrdienst, dass bei der Alarmierung häufig nicht genug Informationen zur Verfügung stehen, um die Dringlichkeit sicher feststellen zu können. Hier darf sich der Fahrer auch auf entsprechende Einsatzstichworte der Leitstelle verlassen, z.B. "Dingender Einsatz...", "Mit Sonder(rechten) nach..."
Wenn man denn Sonderrechte in Anspruch nimmt, gilt es GRUNDSÄTZLICH noch §35 Abs.8 StVO zu beachten:
"(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Dies bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss.
Fahrer von Einsatzfahrzeugen MÜSSEN also die Verkehrsregeln - soweit MÖGLICH - befolgen. Dabei ist die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berücksichtigen.
Zudem erwartet die Rechtssprechung von ihnen eine BESONDERE SORGFALTSPFLICHT, d.h. es ist die PFLICHT DES FAHRERS, sich davon zu überzeugen, dass ALLE ANDEREN Verkehrsteilnehmer das Sonderrechtsfahrzeug wahrgenommen haben. Tut er dies nicht und es kommt zum Unfall, muss er mit ERHEBLICHEM Anteil der Schadenshaftung rechnen!
Ich verwende hier ganz bewusst den Begriff "FAHRER" des Einsatzfahrzeuges (das ist der vorn LINKS am Lenkrad), und nicht "FÜHRER" (das ist der vorn rechts, d.h. Gruppenführer o.ä.). Denn für die Sicherheit des FAHRENDEN Fahrzeuges ist allein der FAHRER verantwortlich, der Führer der Einheit darf ihn dabei NICHT beeinflussen!!
ozzy.hq
09.08.2004, 11:31 Uhr
zu: SOnderrechte
Noch ein ergänzendes Wort zu Besonderen Sorgfaltspflicht:
Der Fahrer darf die ihm eingeräumten Sonder- und Wegerechte NUR in Anspruch nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen, seine Absicht erkannt und sich hierauf eingestellt haben. Für eine solche Vergewisserung genügt nicht bereits ein allge-meiner Eindruck. Auch dass alle für ihn sichtbaren Fahrzeuge angehalten oder den Weg sonst frei gehalten haben, berechtigt ihn nicht ohne weiteres dazu, dasselbe auch von anderen Fahrzeugen anzunehmen, die durch die sichtbaren Fahrzeuge oder durch die örtlichen Gegebenheiten seinem Blick entzogen sind!!!
Heißt auf Deutsch: gewährt ein PKW einem Einsatzfahrzeug Vorfahrt, der nachfolgende PKW hat das Einsatzfzg. jedoch nicht erkannt und überholt den wartenden PKW und es kommt zum Unfall, ist IMMER NOCH von einem Verschulden des EINSATZFAHRZEUGES auszugehen!!
Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeuges darf also über die Bestimmungen der StVO treten, wenn dies dringed geboten ist, er muss er die damit durch ihn geschaffene Gefahrenlage aber durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Z.B. muss er an Kreuzungen bei verstärkter Aufmerksamkeit seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, dass er rechtzeitig vor solchen Fahrzeugen anhalten oder ihnen ausweichen kann, die - durch Sichtbehinderungen von ihm zunächst nicht wahrgenommen - plötzlich vor ihm die Kreuzung queren.
AUFGRUND DER GELTENDEN GESETZGEBUNG INBES. HINSICHTLICH DER GEBOTENEN RÜCKSICHTNAHME UND SORGFALTSPFLICHT GEHEN DIE GERICHTE SOWOHL STRAF- ALS AUCH ZIVILRECHTLICH REGELMÄSSIG VON EINER ALLEINIGEN SCHULD ODER ZUMINDEST DER ERGEBLICHEM MITSCHULD DES FAHRERS DES SONDER-/WEGERECHTSFAHRZEUGES AUS.
Im Falle eines Unfalles drohen ihm damit strafrechliche Verfolgung, z.B. wegen
- grober Missachtung der von ihm geschuldeten Rücksichtnahme auf den Verkehr
- Verkehrsgefährdung
- fahrlässiger Körperverletzung
- fahrlässiger Tötung
sowie zivilrechtliche Konsequenzen, d.h.
- Schadensregulierung
- Schmerzensgeld
- Entschädigungen für Verdienstausfall, bei Erwerbs-/Berufsunfähigkeit usw.
DIE BEWEISPFLICHT FÃœR SEINE UNSCHULD LIEGT DABEI BEIM FAHRER DES SONDER-/WEGERECHTSFAHRZEUGES.
Didi
09.08.2004, 12:22 Uhr
zu: SOnderrechte
@ozzy.hq
Da hab ich aber einen Einwand. Du schreibst, dass zur Ausübung der Sonderrechte zwei Punkte erfüllt sein müssen: 1. Hoheitliche Aufgaben und 2. Dringend.
Das ist so pauschal nicht richtig. Die Müllabfuhr erfüllt in meinen Augen keinen der beiden Punkte, darf aber dennoch Sonderrechte in Anspruch nehmen. Ebenso ein Streifenwagen der Polizei, der willkürlich ein Auto anhält, darf Sonderrechte in Anspruch nehmen obwohl Punkt 2 nicht gegeben ist.
»es ist die PFLICHT DES FAHRERS, sich davon zu überzeugen, dass ALLE ANDEREN Verkehrsteilnehmer das Sonderrechtsfahrzeug wahrgenommen haben.«
Das ist praktisch unmöglich, da man Sonderrechte einem Fahrzeug nicht ansehen kann. Streifenwagen können z.B. eine Sperrfläche überfahren ohne dass sich der Fahrer vergewissern muss, dass alle anderen wissen, dass er momentan Sonderrechte hat. Zumal dieses Vergewissern ebenfalls ein Ding der Unmöglichkeit wäre.
ozzy.hq
09.08.2004, 13:42 Uhr
zu: SOnderrechte
@Didi
zur Dringlichkeit:
zwar dürfen Fahrzeuge z.B. der Müllabfuhr auch ohne Dringlichkeit gewisse Sonderrechte wahrnehmen, diese sind aber eindeutig und erheblich eingegrenzt, siehe §35 Abs. 6.
Sie MÜSSEN also andere Vorschriften der StVO achten, wie z.B. Vorfahrtsregelung, zul. Höchstgeschwindigkeit, Ampelzeichen, usw.
Dahin gegen dürfen Sonderrechtsfahrzeuge, die eine DRINGENDE hoheitliche Aufgabe erfüllen von ALLEN Bestimmungen der StVO (nicht aber z.B. von der StVZO oder dem StVG) abweichen.
Dein Beispiel mit dem Polizeiauto stimmt so nicht. Wenn das Pol.fahrzeug ein anderes Fahrzeug anhält, so nimmt es in der Tat Sonderrechte in Anspruch. Dennoch ist der Dringlichkeitstatbestand erfüllt, da die hoheitliche Aufgabe (Verfolgung) sonst nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden kann. Da es in der deutschen Rechtssprechung grundsätzlich keine Halter-bezogene Strafverfolgung gibt, würde es nicht genügen, nur das Kennzeichen festzustellen. Vielmehr muss die Polizei das Fahrzeug unmittelbar und sofort anhalten, um den Fahrer ermitteln zu können. Kann dieser nicht ermittelt werden, muss das Verfahren eingestellt werden (deshalb braucht es ja bei Geschwindigkeitskontrollen auch entweder ein Frontfoto oder ein sofortiges Anhalten durch Pol.beamte). Das Pol.fzg. ist u.U. sogar dazu verpflichtet, dies durch blaues Blinklicht anzuzeigen. Konkretes Beispiel:
"Überschreitet ein getarntes Polizeifahrzeug bei der Verfolgung eines Schnellfahrers auf der Überholspur der BAB selbst die zugelassene Höchstgeschwindigkeit, muß die Kontrolle/Verfolgung entweder aufgegeben oder das Fahrzeug enttarnt werden (durch Betätigen von Blaulicht und Martinhorn), wenn andere Fahrzeuge zum Überholen ausscheren wollen und mit dem Herannahen der überschnellen Sonderrechtsfahrzeug nicht rechnen müssen" (OLG Köln VRS 32, 466).
****
Bezüglich der Sorgfaltspflicht:
Grundsätzlich hast Du recht, der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges steht immer mit einem Bein im Knast. Es gibt meines Wissens auch kaum ein Urteil der jüngeren Rechtsgeschichte, dass nicht zumindest von einer Teilschuld/-haftung ausgeht. Ist eben leider so, dies aber mit Absicht, um keinen "Freibrief" auszustellen.
Dennoch spiegelt mein obiger Kommentar die momentane Rechtslage wider. Der Fahrer MUSS sich WANN IMMER MÖGLICH an die durch Verkehrszeichen und Gesetzesordnung gegebene Lage halten. Überschreitet er diese, so ist er verpflichtet dies so zu tun, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Kann er dies nicht für alle Verkehrsteilnehmer in seiner Umgebung sicher stellen (und das ist wohl der Regelfall), so muss er sich so verhalten, dass ein Unfall in jedem Fall vermeidbar bleibt. Im konkreten Beispiel der Kreuzung mit roter Ampel muss er also nicht nur
den Verkehr beobachten und warten, dass alle Fahrzeuge, die er sehen kann, ihn wahrgenommen haben, sondern so langsam fahren, dass er halten kann, wenn ein anderes Fahrzeug quert, das ihn nicht bemerkt hat - und zwar unabhängig davon, weshalb das querende Fahrzeug ihn nicht bemerkt hat. Selbst wenn das querende Fahrzeug sich schuldhaftes Verhalten vorhalten lassen muss (z.B. laute Musik, Alkohol), bleibt es i.d.R. bei 50% Haftung für das Einsatzfzg., wenn der Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen worden ist.
Im Übrigen weisen aber viele Urteile darauf hin, das eine Bewertung der Gefahr vorgenommen werden muss, d.h. ob die Verletzung des Rechtsgutes "Verkehrssicherheit" mit dem durch die hoheitliche Maßnahme zu schützenden Rechtsgut (z.B. Unversehrtheit von Leib und Leben) gerechtfertigt werden kann. Stichwort "Verhältnismäßigkeit der Mittel".
Die geltende Rechtsspechung geht sogar noch weiter und gesteht Angehörige der in §35 Abs 1, 5(a) StVO genannten Organisationen auch in ihren Privatfahrzeugen Sonderrechte zu, sofern sie dabei dringende hoheitliche Aufgabe erfüllen:
Zitat: "... Der Bund-Länder-Fachausschuss für den Strassenverkehr und die Verkehrspolizei hat zuletzt in seiner Sitzung am 11./12. Mai 1993 in
Dresden seine Auffassung bekräftigt, dass Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr im Alarmfall auf der Fahrt zum Einsatzort bzw. zum
Feuerwehrstützpunkt die Sonderrechte des § 35 Abs. 1
Straßenverkehrsordnung (STVO) im Strassenverkehr zusteht. Der Ausschuss sieht jedoch keinen Regelungsbedarf dahingehend, eine entsprechende Änderung des § 35 StVO vorzunehmen."
Diese Regelung ist bundeseinheitlich und widerspricht ausdrücklich der Entscheidung des OLG Frankfurt:
"Damit wird die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 25. September 1991 (2Ws(B) 421/91 - WiG) im Anschluss an die Entscheidung des Amtsgerichtes Groß-Gerau, Urteil vom 11. April 1991 (58 Js 55641/91 - 3 OWi) (...) einstimmig nicht geteilt, dass ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Hauptfeuerwehrstützpunkt kein Sonderrecht gemäß § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene."
"Nach Auffassung des Ausschusses kommt es bei § 35 Abs. 1 StVO vielmehr darauf an, ob die Überschreitung der Vorschriften der StVO zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben DRINGEND geboten ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Stützpunkt von der Wohnung schnell erreicht werden muss.
Dabei ist aber § 35 Abs. 8 StVO besonders zu beachten, wenn mit
Privatfahrzeugen gefahren wird, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer
nicht als Fahrzeug mit Sonderrechten erkennbar sind. Die Freistellung von den Verkehrsvorschriften nach § 35 Abs. 1StVO setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug mitBlaulicht und Martinshorn ausgestattet ist oder beide Signale benutzt werden. Daher können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr unter den genannten Voraussetzungen auch mit ihrem Privatfahrzeug ohne den Einsatz zusätzlicher Signale die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen."
Gleiches gilt sinngemäß, wenn z.B. ein Polizeibeamter einen flüchtigen Straftäter in seinem Privat-PKW verfolgt.
Leider gilt dies (noch) nicht für niedergelassene Ärzte, denn diese erfüllen nicht §35 Abs 1 oder 5(a) StVO.
Didi
09.08.2004, 14:05 Uhr
zu: SOnderrechte
Im Grossen und Ganzen stimme ich da zu.
Bei meinem Beispiel bezüglich Streifenwagens meinte ich aber nicht die Strafverfolgung sondern das willkürliche Rausfischen einzelner Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle ohne konkreten Tatverdacht. Hier kann man m.E. nicht von dringend sprechen.
»Leider gilt dies (noch) nicht für niedergelassene Ärzte, denn diese erfüllen nicht §35 Abs 1 oder 5(a) StVO.«
Warum leider? Man sollte Sonderrechte nur soweit erteilen, wie es unbedingt nötig ist. Geht es wirklich um Leben und Tod ist das ein Fall für den Notarzt. Bei allen anderen Fällen kommt es auf ein paar Minuten nicht an.
Zumal Sonderrechte allein kaum einen Zeitgewinn bringen. Es ist die Kombination von Sonder- und Wegerecht, die wirklich Zeit gewinnt.
Und wenn die Ärzt dieses Recht kriegen, dann wollen es als nächstes die Medikamentenlieferanten. Die haben ja jetzt schon alle ein Schild "Eilige Arzneimittel". So fahren sie teilweise auch.
Philipp
09.08.2004, 19:11 Uhr
zu: SOnderrechte
Da möchte ich doch gleich mal Klugscheißen:
Es heißt Martinhorn und nicht wie überall geschrieben Martinshorn da es von dem alten Trompetenhersteller Martin kommt.
Gruß,
Philipp
FM
06.01.2005, 21:01 Uhr
zu: SOnderrechte
Jetzt mal von einem Feuerwehrmann:
Wenn ich im Einsatz ohne Martinhorn fahre, will ich kein Wegerecht in Anspruch nehmen, ich werde mich schon bemerkbar machen, da ist es auch total egal ob nebenann Familie Müller schlafen will....
Bei der Feuerwehr wird immer wieder im theoretischem Unterricht darauf hingewiesen, dass das fahren ohne Horn einem automatisch das wegerecht entzieht, bzw nicht zugesteht!
Das Blaulicht an sich wird zb. auch eingeschaltet wenn "nur" eine Ölspur auf langer Strecke zu beseitigen ist....
durbanZA
07.01.2005, 12:50 Uhr
zu: SOnderrechte
Schwierig wird es allerdings beim RTW bei verschiedenen Krankheitsbildern. Z. B. bei Eklampsie /schwere, lebensbedrohliche Krämpfe) verwenden wir das Martinshorn nicht, da das den Zustand des Patienten noch verschlimmern kann. Trotzdem haben wir Sonderrechte. Und trotzdem sollte man uns Platz machen. Wir können es dann zwar keinem vorschreiben, aber solange der andere Verkehrsteilnehmer sich oder andere damit nicht gefährdet und nicht gegen Regeln der StVO verstößt, sollte er ruhig mal Platz machen. denn das Blaulicht schaltet vorallem keiner umsonst ein. Ich verstehe nicht, wie Menschen, die ein Blaulichtfahrzeug herrannahen sehen, wenn es keine Sirene an hat, trotzdem noch auf ihre Vorfahrt bestehen...
@philipp: falsch: Zwar kommt das Wort "Martinshorn" von diesem Herrn Martin, aber gerade deshalb heißt es Martinshorn (mit "s"). Denn der Genitiv von "Martin" ist? Na? Richtig. "Martins". Daher "Martinshorn". Und selbst wenn es dort kein "s" geben würde, wäre an dieser Stelle ein Fugen-s erlaubt, wie z.B. bei "BischofSkonferenz" (und nicht Bischofkonferenz)
Wieso wurde dieser Thread eigentlich wieder ausgegraben?
durbanZA
07.01.2005, 15:46 Uhr
zu: SOnderrechte
So hat der Volksmund an dieser Stelle ein völlig korrektes Fugen-s eingebaut...
Andreas Wismann
07.01.2005, 17:33 Uhr
zu: SOnderrechte
...aber ich schreib mich doch nur mit einem s !
durbanZA
07.01.2005, 17:44 Uhr
zu: SOnderrechte
Also, ich hab mal nachgesehen, laut Duden heißt es aber Martinshorn....
Andreas Wismann
07.01.2005, 18:07 Uhr
zu: SOnderrechte
Da ich ja nun selbst betroffen bin (:-) werde ich mir heute mal das Buch "Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod" organisieren, das ich meiner Mom zu Weihnachten geschenkt habe. Darin gibt es ein Kapitel genau zu unserem Thema (auch über die viel diskutierte Frage, ob Essenmarken Essensmarken heißen dürfen).
Ich werde dann kurz berichten. Vielleicht sollten wir unterdessen das Thema anbetrachts der ungeheuren WICHTIGKEIT dieser Erkenntnisse etwas ruhen lassen...
durbanZA
08.01.2005, 14:41 Uhr
zu: SOnderrechte
Mit diesem Problem muss sich jetzt auch übrigens der Bundestag und der Bundesrat befassen: Man hat nämlich im ersten Satz der Präambel des Deutschen Grundgesetzes einen solchen Fehler gefunden. Dort heißt es nämlich
"...hat sich dieses Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben." Jetzt, bald 60 Jahre nach dessen Inkrafttreten, ist jemandem aufgefallen, dass es kein Wort "verfassungsgebend" gibt. Das Fugen- s darf hier nicht gesetzt werden, es muss "verfassunggebend", nach der neuen Rechtschreibung (mal für die nicht- Schleswig- Holsteiner :)) "Verfassung gebend" heißen.
Andreas, das Buch hab ich meiner Mutter auch zu Weihnachten geschenkt, ich seh auch noch mal rein :)
kwbayer
16.04.2005, 09:04 Uhr
zu: SOnderrechte
Das habt ihr ja alles ganz nett gemacht. Nun ist mir letztens ein gelbes Licht mit Martinshorn untergekommen. Kann ir jemand das erklären??
Philipp
16.04.2005, 11:22 Uhr
zu: SOnderrechte
Also meines Erachtens ist das so nicht zulässig bzw. in der StVO gar nicht vorgesehen.
Was war das denn für ein Fahrzeug?
Vielleicht war das ja auch nur so ein Spinner, der sich für kleines Geld so ein Jodelhorn beim "großen C" gekauft hat und sich toll fühlen wollte!?
Ich zitiere noch einen Satz aus meiner Grundausbildung:
"Blaues Blinklicht hat nur eine reine Warnfunktion. Es darf und soll aus Lärmschutzgründen bei Einsatzfahrten verstärkt genutzt werden, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden, ohne dass ander Verkehrteilnehmer angewiesen werden sollen, sofort freie Bahn zu schaffen."
Schönes Wochenende,
Philipp
durbanZA
18.04.2005, 16:18 Uhr
zu: SOnderrechte
Hm... zu diesem Kommentar lasse ich mal mein Statemant ab:
Die genauen Regelungen der § 35 und 38 sind -tatsächlich- für den einfachen Fahrzeugführer von geringerer Bedeutung.
Wer Blaulicht sieht, sollte platzmachen.
Solange es dabei keinen Unfall gibt, ist das auch relativ unkompliziert.
Anders sieht die Sache für die Führer von Sonderrechtsfahrzeugen aus. Diese sollten sich ihrer Recht und Pflichten am genausten im Klaren sein, denn der doch relativ unwissende Fahrzeugführer sollte sich auf das korrekte Verhalten eines Fahrers eines Sonderrechtsfahrzeugs verlassen können.
annoyed, diese Rechtsvorschriften sind wichtig, es gibt sie in jedem Land, und wenn Du mal genau drrauf achtest, gibt es in anderen Ländern noch viel kompliziertere Regeln: Auch in den USA zB bedeutet nur Horn und Licht zusammen Wegerecht. Das wird da auch so ausnahmslospraktiziert.
Andere Länder haben zusätzlich Vorschriften, rotes Licht hat eine andere Bedeutung als blaue, die StVO anderer länder schreiben vor, wann welches Horn zu benutzen ist.
Solange Du Platz machst, annoyed, wenn sich ein SoSi- Fahrzeug nähert, erfüllst Du den minimalen Wissensanspruch über die Rechtsgrundlage. Es spricht aber nix dagegen, sich ein bisschen darüber hinaus zu erkundigen.
durbanZA
18.04.2005, 20:15 Uhr
zu: SOnderrechte
"die werden dafür ausgebildet zu wissen..."
schön wär's... wer bei uns alles ans Steuer gesetzt wird... schon kathastrophal.
Leider sind Schulungungen für Sonderrechtsfahrten in Deutschland eine sehr, sehr große Ausnahme. Ich selbst wurde auch fast völlig unvorbereitet ans Steuer gesetzt.
Wir planen aber gerade Kurse anzubieten. Zwar sind wir nicht irgendwie dafür qualifiziert, haben aber etwas Erfahrung.
Wir werden die Kurse auch für FFler öffnen, wenn es denn klappen wird.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-125 / 3 Fehlerpunkte
Was ist bei diesem Verkehrszeichen zu beachten?
Fahrzeuge dürfen hier nicht geparkt werden
Fahrzeuge dürfen hier ohne Beleuchtung die ganze Nacht geparkt werden
Die Straßenbeleuchtung brennt nicht die ganze Nacht
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-020-B / 3 Fehlerpunkte
Die Straßenbahn ist an der Haltestelle gerade zum Stehen gekommen. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren?
Wenn eine Gefährdung ein- oder aussteigender Fahrgäste ausgeschlossen ist
Wenn Sie die Fahrgäste mit der Hupe gewarnt haben und diese daraufhin stehen bleiben
Wenn ein- oder aussteigende Fahrgäste nicht behindert werden
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-001 / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen aus einem Grundstück nach rechts in eine Straße einbiegen. Von links kommt ein Radfahrer. Wer muss warten?
Der Radfahrer muss warten
Beide müssen anhalten und sich dann verständigen
Sie müssen warten
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