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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Zaxxy
04.04.2014, 17:41 Uhr

Regelung Sonderfahrten

Hallo,
ich habe eine Frage, da mir etwas bei meiner Fahrschulbildung sehr suspekt vorkommt.
Ich habe nun endlich nach 28 Übungsstunden meine erste Überlandfahrt.
Jedoch meinte mein Fahrlehrer, dass ich um zur Landstrasse und zurück zu kommen nicht nur die 90 min Überland machen muss, sondern auch hinzu 45 min Übungsstunde und rückzu 45 min Übungsstunde.
Stimmt das? Muss ich vor und nach Autobahn und Überlandfahrt die Übungsstunden mitmachen? Oder versucht mich mein Fahrlehrer übers Ohr zu hauen?
Ich meine Nachtfahrten muss man ja auch nicht erst zu nem bestimmten Ort fahren.
Ich wohne übrigens in Leipzig.

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04.04.2014, 21:15 Uhr

zu: Regelung Sonderfahrten

Hallo,

braucht ihr denn wirklich 45 Min um zu der nächsten Landstraße zu kommen?? Also ich bin meist 45 Min Landstraße oder Autobahn gefahren und der weg dahin war Teil der Stunde...allerdings wohne ich auch ländlich.
Klingt schon etwas nach Abzocke...

Gruß,Shepard

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-001 / 3 Fehlerpunkte

An einer Straßenbahnhaltestelle steigen Fahrgäste auf der Fahrbahn ein und aus. Wie verhalten Sie sich, wenn Sie rechts vorbeifahren wollen?

Vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist und sie auch nicht behindert werden

Warten, wenn Fahrgäste gefährdet oder behindert werden könnten

Deutlich Warnzeichen geben und weiterfahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-123 / 3 Fehlerpunkte

Welche Bedeutung hat dieses Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-123

Der Seitenstreifen ist für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse nicht genügend befestigt

Es warnt davor, den Seitenstreifen mit Zugmaschinen zu benutzen

Es zeigt, wie hier Lkw geparkt werden müssen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-105 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Parken verboten?

Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen

Vor Bordsteinabsenkungen

Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird