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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern 13UPP13
08.03.2014, 08:51 Uhr

Was passiert mit Unterlagen nach praktischer Prüfung?

Hey.
Was passiert mit den Unterlagen, die man zur Führerscheinbeantragung abgibt, nach bestandener praktischer Prüfung? Klar, die FL haben die zum TÜV geschickt, aber haben die nicht immer noch etwas bei sich im Büro? Werden die dann aufbewahrt oder entsorgt?

Und wie ist das mit BF 17? Haben die FL die Unterlagen dann noch so lange, bis man 18 ist, damit die dann auch noch alles für den endgültigen Schein regeln können, oder ist das dann schon alles längst passiert?

Wäre toll, wenn mit das jemand sagen könnte :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Kelpie75
09.03.2014, 07:29 Uhr

zu: Was passiert mit Unterlagen nach praktischer Prüfung?

Ich verstehe nicht ganz. Meine Dokumente wurden nur vorgelegt bzw. eingescannt.

Wegen meines Asthmas musste ich ein fachärztliches Gutachten bringen. Dieses wurde am Verkehrsamt falsch eingeordnet, weil die Beamtin meinen Namen falsch aus dem Pass abgetippt hatte. Ich durfte deshalb zum gewünschten Theorietermin nicht antreten und musste eine Woche warten, bis das Amt meine Befunde aufgestöbert hatte. (Frechheit!)

Jetzt liegt das Zeug in einem Papierakt und einen elektronischen Akt gibt es natürlich auch. Das wird bei Dir wohl genau so sein.

Nimm meinen Rat an: Kopiere jede Rechnung und jeden Zettel, die du im Rahmen dieser Ausbildung bekommst. Lass dir keinen Beleg ohne Kopie wegnehmen! Habe alle Belege und Kopien von Belegen bei deinen Schul/Unizeugnissen sorgsam auf.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
11.03.2014, 03:58 Uhr

zu: Was passiert mit Unterlagen nach praktischer Prüfung?

Deine Fahrschule wird deine Unterlagen noch eine ganze Weile lagern (müssen).
Schaue hier einmal unter "Fristen nach dem Fahrlehrergesetz":
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01-FPX/2005-
Texte/fpx-05-12-Aufbewahrungsfristen.htm

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-018-B

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