Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Alle Forum-Themen im Überblick

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern 771616
15.01.2010, 21:17 Uhr

Streckenverbot aufgehoben

Annahme:
Wir sind auf einer Bundesstraße.
Es gilt 70 km/h, da demnächste eine Einmündung kommt, an der Autos die Bundestraße befahren oder verlassen können. Es gibt keinen Beschleunigungstreifen.

Nach dieser Einmündung wird ca. 300 m später die Beschränkung wieder aufgehoben.
Ab wann darf ich wieder auf 100 km/h beschleunigen?

100 m, 200 m vor dem Schild, das das Streckenverbot aufhebt?
Oder erst nachdem ich an dem Schild vorbeigefahren bin?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
15.01.2010, 21:24 Uhr

zu: Streckenverbot aufgehoben

Das Streckenverbot beginnt mit dem Zeichen und endet mit dem Aufhebungszeichen.

Entgegen anderslautender, nicht ausräumbarer Gerüchte darf auch auf dem gesamten Bereich gemessen werden. :)

mfG
Durban

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-018-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-018-B

Anfahrende Fahrzeuge scheren unerwartet aus

Türen werden zur Straßenseite oft unachtsam geöffnet

Fußgänger - insbesondere Kinder - kommen plötzlich zwischen den Fahrzeugen hervor

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.6.06-212 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie in dieser Situation beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.6.06-212

Mein Fahrzeug ist durch die Außenspiegel breiter, als in den Fahrzeugpapieren angegeben.

nach 200 Metern verengt sich die Breite des linken Fahrstreifens.

Auf einer Länge von 200 Metern verengt sich die Breite des linken Fahrstreifens.

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-131 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-131

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung