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willi33
15.03.2009, 14:29 Uhr
Vorfahrt im Kreisverkehr
2 Fahrzeuge kommen absolut gleichzeitig am Kreisverkehr auf 2 Einfahrstraßen an. Der von mir aus gesehen links einfahrende PKW hat es sehr eilig und verhindert so mein normales Einfahren. Zur Vermeidung eines Unfalls lasse ich ihn an mir vorbei. Frage: Hätte er warten müssen bis ich eingefahren war? Oder allgemein: Bei gleichzeitigem Ankommen hat der rechts ankommende grundsätzlich Vorfahrt? Oder der Schnellere oder Rücksichtslosere?
asdf555
15.03.2009, 15:15 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Am Kreisverkehr gem. § 9a StVO können und sollten theoretisch alle gleichzeitig einfahren. Leider klappt es in der Praxis meist nicht.
(Wie beim Anfahren an der Ampel. Einer "pennt" immer.)
Fahre doch einfach auch zügig ein, natürlich unter Beachtung der zul. Höchstgeschwindigkeit, dann gibt es in dieser Situation keine Probleme.
Ich gehe mal davon aus, dass am genannten KV keine revoli-Regel gÃlt und auch keine individuelle Regelung duch VZ.
bs01
15.03.2009, 16:49 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Wenn der "Schnellere" sich bereits im Kreis befindet (weil er ja schneller war) und es kommt zum Zusammenstoß, weil du gerade am Einfahren bist, denke ich, Du wirst 2. Sieger.
Mit wieviel Prozentpunkten (evtl. Teilschuld) der Andere gewinnt, das klären notfalls dann die Gerichte.
Ich möchte hier nur auf §1 der StVO verweisen (kann man hier auf dieser HP nachlesen).
Gruß
bs01
asdf555
15.03.2009, 17:19 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Warum § 1 StVO? Es gilt doch § 9a (und das ist der spezielle).
bs01
15.03.2009, 17:45 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Die Antwort gibst du eigentlich in deinem 1. Post selber:
"Am Kreisverkehr gem. § 9a StVO können und sollten theoretisch alle gleichzeitig einfahren. Leider klappt es in der Praxis meist nicht."
Wenn du dann meine Ausführungen aufmerksam liest, kannst du feststellen, dass ich nicht GEGEN deine Aussage geschrieben habe, sondern den Fall angesprochen habe, dass der SCHNELLERE eben schon IM Kreisverkehr ist, als es kracht (bei gleichzeitigem Einfahren mit gleicher Geschwindigkeit würde es ja nicht scheppern).
Jetzt geht die Streiterei los und es werden nun mal die Gerichte entscheiden - meiner Meinung nach wird die Schuld aufgeteilt, jedoch zu Ungunsten dessen, der noch nicht KOMPLETT im Kreisverkehr ist.
Gruß
bs01
Georg_g
15.03.2009, 17:46 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Wenn zwei Fahrzeuge von zwei benachbarten Zufahrten eines Kreisverkehrs exakt gleichzeitig und exakt gleich schnell einfahren, dann könnten theoretisch beide gleichzeitig einfahren. Sobald der von links aber nur ein klein wenig früher einfährt oder ein klein wenig schneller ist, dann ist er ja schon im Kreisel und hat somit die Vorfahrt gegenüber den einfahrenden Fahrzeugen.
Deswegen gilt in einem Kreisverkehr nach § 9a StVO im Zweifelsfall "links vor rechts".
asdf555
15.03.2009, 18:33 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
l-v-r: Hallo Georg_g, sag das nicht so leichtfertig daher. Ich weiss schon wie Du das meinst und Du hast auch recht, aber korrekt wäre, dass hier die Vorfahrt-Regelung durch VZ anzuwenden ist, deshalb stehen die Dinger ja in der Landschaft und es gibt den § 9a StVO.
bs 01: Sehe ich auch so, da dann der Einfahrende eine Vorfahrt-Verletzung begeht, wird er die Hauptlast tragen.
Georg_g
15.03.2009, 18:53 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Die Formulierung "links vor rechts" steht natürlich nicht in der StVO und war auch etwas scherzhaft gemeint. Einfahrende Fahrzeuge müssen die Vorfahrt gewähren, und da bei korrekter Anwendung des KV keine Fahrzeuge von rechts kommen dürfen, muss man die Vorfahrt nur den von links kommenden Fahrzeugen gewähren, also ein "links vor rechts".
Warum ihr von einer möglichen Aufteilung der Schuld ausgeht, verstehe ich allerdings nicht. Nach § 9a StVO hat derjenige, der einfährt die Vorfahrt zu gewähren, und derjenige, der sich auf der Kreisbahn befindet, hat Vorfahrt. Insofern müssten für eine Mitschuld des "linken" Fahrers schon ganz konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, wie z.B. eine nicht angepasste Geschwindigkeit.
asdf555
15.03.2009, 19:19 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Ja, der Vorfahrtverstoß ist natürlich eindeutig.
asdf555
15.03.2009, 19:32 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Stellst Du Dich als Hauptdarsteller mit Deinem Auto zur Verfügung? Gage: 1 Euro
bs01
15.03.2009, 20:10 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
" Warum ihr von einer möglichen Aufteilung der Schuld ausgeht, verstehe ich allerdings nicht. Nach § 9a StVO hat derjenige, der einfährt die Vorfahrt zu gewähren, und derjenige, der sich auf der Kreisbahn befindet, hat Vorfahrt. Insofern müssten für eine Mitschuld des "linken" Fahrers schon ganz konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, wie z.B. eine nicht angepasste Geschwindigkeit. "
Und da sind wir doch genau beim Thema....nicht angepasste Geschwindigkeit, unklare Verkehrslage, usw......
Gruß
bs01
Georg_g
15.03.2009, 20:13 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
»Und da sind wir doch genau beim Thema....nicht angepasste Geschwindigkeit, unklare Verkehrslage, usw......«
Ja, OK. Das müsste man immer im Einzelfall auch nachweisen können. Ohne einen solchen Nachweis spricht der erste Anschein sonst zu Ungunsten des "rechten" Fahrers.
asdf555
15.03.2009, 21:04 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Hi, unklare Verkehrslage gibt es nur beim Ãœberholen, sonst taucht der Begriff nirgends auf.
Drummer
16.03.2009, 09:00 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Ich würde gerne mal ein Bild des Kreisverkehrs sehen, um den es hier im speziellen geht;
denn mir fallen soviele Dinge ein, die dem links Einfahrenden obliegen:
- defensive Fahrweise
- angepasste Geschwindigkeit
- Anhalten können, innerhalb der Sichtweite
- mit den Fehlern anderer rechnen
- Rücksicht auf schwächere VT
- Auf die Vorfahrt verzichten, um Unfälle zu vermeiden
- u.s.w.
Hinniwilli
16.03.2009, 11:31 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Wenn bei zu gleichen Zeit einfahren, dann kann keiner gegenüber dem anderen ein Vorfahrtrecht haben. Ich würde das ganze daher als Auffahrunfall bzw. als grob fahrlässigen Überholversuch ansehen.
Hinniwilli
16.03.2009, 11:46 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
M.E. trifft auch folgendes zu:
"StGB § 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
.....
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
.....
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
.....
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
asdf555
16.03.2009, 14:28 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Hi, es geht doch hier nur um Vorfahrt im Kreisverkehr!
Die genannten Pflichten obliegen doch mal grds. allen Verkehrsteilnehmern, nur hat am KV zusätzlich einer die Vorfahrt und der andere ist wartepflichtig.
Dass mit einer Vorfahrtverletzung gleichzeitig noch andere OWi- oder Straftatbestände begangen werden können, das ist möglich.
Hinniwilli
16.03.2009, 14:36 Uhr
zu: Vorfahrt im Kreisverkehr
Es ist doch egal ob es sich um einen Kreisverkehr handelt. Die Situation wäre identisch, wenn 2 Fahrzeuge aus 2 unmittelbar aufeinander folgende Einmündungen in eine Vorfahrtstr. einfahren und der schnelle hintere auf den langsameren forderen auffährt.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-131 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?
Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung
Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-111 / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie beim Überholen hinsichtlich des Abstandes beachten?
Ausreichenden Seitenabstand vor allem zu Fußgängern und Radfahrern einhalten
Den Ãœberholten beim Wiedereinordnen nicht behindern
Zu mehrspurigen Fahrzeugen größeren Seitenabstand einhalten als zu einspurigen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-125 / 3 Fehlerpunkte
Was ist bei diesem Verkehrszeichen zu beachten?
Fahrzeuge dürfen hier nicht geparkt werden
Die Straßenbeleuchtung brennt nicht die ganze Nacht
Fahrzeuge dürfen hier ohne Beleuchtung die ganze Nacht geparkt werden
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