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MaTo
18.08.2008, 13:17 Uhr
B17 Schein vergessen!
Schönen Guten Tag an alle!
Ich hab folgendes Problem, und zwar hab ich mein Führerschein den rosa "Lappen" in meiner Heimat vergessen :-( 2000km entfernt, jez muss ich aber 1 Monat warten bis jemand mir diesen herbringt. Allerdings nervt mich das tierisch da ich vor kurzem 18 geworden bin und der Wagen vor meiner Haustür nicht fahren darf. Könnte man da vllt. was machen? Wenn ja was? Oder muss ich warten bis mir jemand den B17 Schein wiederbringt. Ich mein es muss ja nichts neu gedruckt werden, etc. Ich muss den normalen Führerschein einfach abholen, oder macht die Kfz-Stelle Probleme?
Vielen Dank im Vorraus
Mfg
MaTo
Lilifood
18.08.2008, 14:45 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Es gibt da tolle Unternehmen wie ....DHL / UPS / FedEx ..... etc. die gegen einen kleinen Obolus die 2000 Km in windeseile für dich zurücklegen ;-)
XxPowertrixX
18.08.2008, 14:46 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
lass ihn dir doch einfach mit der post schicken
MaTo
18.08.2008, 15:00 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Ja das ist leichter gesagt als getan. der Schein liegt in einem Nicht Eu-Land, nämlich in Serbien und es hat leider keiner Zutritt aufs Haus in dem der Lappen liegt :-( Gibt es vllt. noch ne andere Lösung?
Mfg
MaTo
Lilifood
18.08.2008, 15:39 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Das der Schein in einem nicht EU-Land liegt ist für ein Transportunternehmen (wie oben genannt) kein Problem, jedoch werden die kosten für den Transport steigen.
Und was bedeutet keiner hat zutritt auf das Haus??? Hast du den Schein im Knast vergessen oder warum kommt da keiner rein ???
MaTo
18.08.2008, 15:46 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Nun ja das Problem liegt halt darin, dass das Haus in meiner Heimat leer ist und nur wir bzw meine Großeltern ein Schlüssel für das Haus haben. Da Jedoch alle zur Zeit in Deutschland sind und mein Urgroßvater, der dort gelebt hatte gestorben ist, haben nur wir Zutritt aufs Haus. Ich könnte natürlich den nächsten Bus dorthin nehmen aber dann gehen wieder 300 Euro für Hin und Rückfahrt flöten :-( Bitte um Verständnis
Mfg
MaTo
Balu1987
18.08.2008, 17:42 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
dann geh zum straßenverkehrsamt und sag das du ihn verloren hast, dann stellen die dir einen neuen bzw. vorläufigen aus
MaTo
18.08.2008, 17:45 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
@Balu ich brauch kein neuen bzw. vorläufigen. Ich bin jetzt 18 sprich ich kann mir jez den richtigen Schein abholen, allerdings wollen sie dieses rosane B17 Papier haben bevor ich mein richtigen Schein abholen kann.
Was würden denn für Kosten aufkommen wenn ich den rosanen Lappen als verloren melde?
Mfg
MaTo
carhol
18.08.2008, 20:15 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
kahleberger du weisst doch das man keine 2 führerscheine haben darf.
"verloren" ist keine so gute idee da du dazu eine eidesstattliche versicherung abgeben musst.
mfg
minho
21.08.2008, 21:01 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Dass man keine 2 Führerscheine haben darf, ist natürlich richtg. Aber wenn der eine jetzt eh irgendwo in Serbien liegt, könnte man ihn beim nächsten Besuche vernichten...
Sag einfach, du hast ihn verloren und beantrage einen neuen. Soltle kein Problem sein, da ja gespeichert ist, dass du eine Fahrerlaubnis besitzt.
MaTo
21.08.2008, 23:08 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
So hab noch Glück gehabt. Meine Großmutter ist gestern nach Serbien gefahren um paar Dinge zu erledigen und kommt nächsten Samstag wieder(mit meim Führerschein :D), sodass ich dann auch mein richtigen Führerschein abholen kann :-). Also bis dann warte ich noch.
Trotzdem vielen Dank für eure Antworten.
Mfg
MaTo
steve5
22.08.2008, 02:25 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Fahr doch einfach so...das ist ja nicht Fahren ohne Fahrerlaubnis sondern lediglich vergessen des Führerscheins. Wenn man dich erwischen sollte kostet das 20€ aber wenn du Pech hast wird dir die Weiterfahrt untersagt...Ich würde es riskieren!
MaTo
22.08.2008, 03:06 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Naja ich hab ja den richtigen Schein noch ned abgeholt, hab momentan noch den rosanen Lappen, von daher bin ich mir ned sicher ob es vllt nicht doch Probleme geben wird. Nach dem rosa Lappen muss ja eine Begleitperson dabei sein und das gilt ja 3 Monate nach vollenden des 18 Lebensjahres, solange ich den richtigen B Führerschein ned abhole.
Mfg
MaTo
durbanZA
22.08.2008, 12:45 Uhr
Alles halb so schlimm!
» Solange du den "Richtigen" Schein noch nicht hast,darfst du auch wenn du 18 bis NICHT ohne Begleitung fahren!!! (Geschweige den ohne Schein) «
Das ist falsch. Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt die Begleitauflage.
Der Inhaber ist ab seinem Geburtstag Besitzer eriner vollwertigen Fahrerlaubnis der Klasse B, auch ohne Plastikkarte.
Wenn der Inhaber den "rosa Zettel" nicht mitführt, liegt ebenfalls kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
Die Fahrerlaubnis wurde mit bestandener Prüfung erteilt.
Wird "der rose Zettel" nicht mitgeführt, zieht das lediglich ein Verwarngeld nach sich.
Also: Alles halb so schlimm.
steve5
22.08.2008, 13:28 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Sag ich doch
carhol
22.08.2008, 18:23 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
so ein schmarrn,
wie durban schon schrieb darf er ab dem 18. geburtstag OHNE begleitung klasse b fahren.
mfg
MaTo
23.08.2008, 01:13 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Hmm, komisch hab heute in der Fahrschule angerufen und die haben mir das so erklärt wie shoert. Entweder liegen sie falsch oder auch ihr. Aber ich warte trotzdem lieber auf mein Schein, das Auto fährt mir schon nicht weg ;-).
Mfg
MaTo
carhol
23.08.2008, 08:04 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
die liegen falsch.
mfg
carhol
23.08.2008, 08:10 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?anla
ge=8a
einfach auf dem "rosa zettel" unter nr. 2 nachzulesen.
mfg
durbanZA
23.08.2008, 11:10 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
» Hmm, komisch hab heute in der Fahrschule angerufen und die haben mir das so erklärt wie shoert. Entweder liegen sie falsch oder auch ihr. «
Dann kannst Du jetzt vor Deiner Fahrschule auftrumpfen, in dem Du Deinem Fahrlehrer den entsprechenden Gesetzestext vor die Nase hältst:
§ 48a Abs. 2 FeV:
» Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Anmerkung von mir: 18 Jahre) erreicht hat. «
mfG
Durban
MaTo
23.08.2008, 14:25 Uhr
zu: B17 Schein vergessen!
Hihi, wie geil :D:D:D
Danke viel mals.
Mfg
MaTo
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