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Kurius
20.02.2008, 14:08 Uhr
Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage:
Bei uns gibt es eine Kreuzung bei der eine der "4" Straßen eine verkehrsberuhigte Zone mit abgesenktem Bordstein an der Kreuzung ist. An dieser Straße steht ein Vorfahrt gewähren Schild (Zeichen: 205) Ansonsten gibt es keine spezielle Verkehrsregelung. Der Gegenverkehr hat mit dem Verkehrszeichen Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (Zeichen 102) auch keine Regelung bzgl. des Gegenverkehrs.
Bzgl. der Vorfahrtsregelung findet sich ja auch einiges. Es steht hier auch, dass der aus der verkehrsberuhigten Zone kommende Verkehr als letzter fahren dürfe (http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/vorfahrt.ph
p) bzw. wartepflichtig gegenüber allen andern Fahrzeugen sei (http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/verkehrsber
uhigter-bereich.php)
Wie sieht es aber mit dem der Straße aus dem verkehrsberuhigten Bereich entgegenkommenden Verkehr aus? Hat der auch Vorrang?
Vielen Dank und viele Grüße
Kurius
corsa-ultrablau
20.02.2008, 14:31 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Eigentlich hast Du Deine Frage schon selbst beantwortet:
der aus der verkehrsberuhigten Zone kommende Verkehr fährt als letzter
bzw. ist wartepflichtig gegenüber allen andern Fahrzeugen
Wo ist jetzt eigentlich das Problem? Oder hab ich die Frage nicht verstanden?
durbanZA
20.02.2008, 14:54 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Schließe mich Corsa an. Nach § 10 StVO ist der Verkehr aus dem VBB gegenüber allen anderen wartepflichtig.
Problematisch ist hier diese verkorkste Beschilderung. Das Z 205 bei Ausfahrt aus dem VBB ist überflüssig. Vielmehr erweckt es den Eindruck, dass Verkehrsteilnehmer aus dem VBB "gleichberechtigt" gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr sind.
Desweiteren halte ich es für ungünstig, gegenüber Z 205 Z 102 zu positionieren.
Man hätte an dieser Kreuzung alle vorfahrtsregelnden Zeichen weglassen sollen, dann wäre die Sache klarer.
Kaktus
20.02.2008, 15:44 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
@Kahleberger
Es ist die Rede von "angesenkter"
und nicht von "angesengter" Bordsteinkante.
Ja, wer macht denn so etwas? Warum nur angesenkt und nicht vollständig gesenkt?
durbanZA
20.02.2008, 16:28 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
» Sobald Verkehrszeichen den Verkehr regeln, gilt für den, der den ''verkehrsberuhigten Bereich'' verlässt, nicht § 10 sondern § 8!
«
Da Vz 102 und 205 aber nur die Vorfahrt, nicht aber den Vorrang regeln, hilft das nicht weiter.
Kurius
20.02.2008, 16:44 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Hallo,
ich noch mal.
Mein Probelm ist folgendes. Auf der einen Seite steht hier, dass der Verhekrsteilnehmer aus der verkehsrberuhigten Zone allen gegenüber wartepflichtig ist. Im Detail wird dann aber nur von Vorfahrt und nicht von Vorrang was gesagt.
Darüber hinaus habe ich inzwischen in § 9 StVO folgende Absätze gefunden:
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
Ich frage mich halt ob das für alle Situationen, also auch bei einem aus einem verkehsberuhigten Bereich entgegen kommenden Verkehrsteilnehmer gilt. Dann wäre die Aussage, dass dieser gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist jedoch nicht ganz richtig.
§ 10 StVO hilft mir da auch nicht so wirklich. "...hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ..."
Viele Grüße
Kurius
P.S.: Gibt es hier keine Edith? Der würde ich dann sagen, dass ich natürlich nie Bordsteine ansengen oder ansenken, sondern blos absenken würde ;o).
durbanZA
20.02.2008, 17:25 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Eine Editierfunktion gibt es nicht, sonst blieben Kahleberger ja so manche Appetithappen vorenthalten :)
Zum Thema: Die StVO ist grob systematisch aufgebaut. Sie beginnt mit dem ganz allgemeinen § 1 und spezifiziert sich in den darauffolgenden Normen.
§ 10, der die Ausfahrt aus dem VBB regelt, steht fast direkt hinter § 8. § 10 ist also im Hinblick auf § 8 anzuwenden.
Ein Vergleich mit ähnlicher Normenkonkurrenz: Laut § 37 StVO muß man an roten Ampeln halten. Nach § 28 StVO muß man Wegerechtsfahrzeugen "sofort freie Bahn schaffen", auch hier zählt das systematische Argument, dass § 38 im Hinblick auf § 37 auszulegen ist, dass man also auch (unter bestimmten Umständen) bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahren darf, um einem Wegerechtsfahrzeug Platz zu machen.
Desweiteren kann § 8 schon im Hinblick auf die Begrifflichkeiten bei der Ausfahrt aus einem VBB nicht angewendet werden.
Hält man sich streng an den juristischen Sprachgebrauch, so biegt jemand, der aus einem VBB (oder aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein) kommt, nicht ab, sondern er "fährt von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn an".
Eine solche Einmündung ist keine Kreuzung oder Einmündung im juristischen Sinn als Schnittpunkt mehrerer Fahrbahnen (zumal es in einem VBB gar keine Fahrbahnen gibt, das ginge aber zu weit).
Wie gesagt, § 8 tritt hier zugunsten der spezielleren Regelung in § 10 zurück.
mfG
Durban
Georg_g
20.02.2008, 19:29 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
@ Durban: Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es Kurius nicht um die Verbindung aus § 8 und § 10, sondern um die Nebeneinander von § 9 und § 10:
Ein Linksabbieger trifft auf den Gegenverkehr, der wiederum aus einem verkehrsberuhigten Bereich und/oder über einen abgesenkten Bordstein kommt. Die Frage ist jetzt, ob die Wartepflicht des Linksabbiegers höher oder niedriger zu bewerten ist als die Wartepflicht desjenigen, der aus dem verk.b. Bereich oder über den abgesenkten Bordstein kommt.
Meine Ansicht dazu verschweige ich mal vorläufig ... ;-)
to
21.02.2008, 02:56 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Stell Dir mal vor, Du kämst...
....
- gegenüber einer Einmündung -
...
...aus (...so...) einer (...Art...) Grundstücksausfahrt heraus....
...
...oder eben auch nur runter von einem Bordstein...
...
...oder so ähnlich...
...
...
...
Wird Dir die Sachlage jetzt deutlicher?
Kurius
21.02.2008, 14:49 Uhr
zu: Vorrang bei abgesenkter Bordsteinkante
Zumindest bin ich jetzt ein bisschen schlauer und wie so oft gilt wohl: "Es kommt darauf an ... "
Zumindest habe ich in dem o.g. Urteil noch was interessantes gefunden.
Ein Vorfahrtsberechtigter, der davon ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, ist zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf einstellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, 306, 308; vgl. auch BayObLG, NZV 1989, 121 f.).
Das dürfte ja wohl auch für "Vorrang" gelten. Daher sollte man sich lieber nicht darauf verlassen, dass der aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommende überhaupt auf die Idee kommt, er könne Vorrang gewähren müssen.
Falls jemand noch Fundstellen zum Thema hat, nur raus damit. Wie ihr seht, lese ich auch schwere Kost ;o).
Kurius
21.02.2008, 15:14 Uhr
zu: Vorrang bei abgesenkter Bordsteinkante
@ Georg_g (-9-): Ja genau die Situation meine ich.
@ Kahleberger (-11-): ... der ist noch drin. http://bundesrecht.juris.de/stvo/__10.html
@ Kahleberger (-10-): Du meinst 326, oder?
Und da steht ja nur, dass dieses Zeichen, die Vorfahrt regelt. Das der Querverkehr Vorfahrt hat ist mir klar. Es geht in dem Urteil ja vor allem um die Position des Schildes.
... Das VZ 205 hebt die Regelung zum VBB aus 10 auf! ...
Woraus entnimmst Du das? In dem Urteil steht doch eher das Gegenteil.
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist.
Das heißt doch, dass die Regelung des § 10 StVO auch mit Beschilderung gilt.
Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint.
Leider ist die objektive Betrachtung hier nicht so einfach.
Mir ist bei der Diskussion übrigen eingefallen, dass es bei uns noch eine ähnlich Kreuzung gibt. Die ist unbeschildert. Um es aber nicht ganz leicht zu machen gibt es in der Mitte eine runde, aus Pflastersteinen bestehende Erhöhung, die eine Art Kreisverkehr andeutet (aber das sollten wir erstmal nicht diskutieren).
Kurius
26.02.2008, 11:15 Uhr
zu: Vorrang bei angesenkter Bordsteinkante
Ich denke, dass § 9 dann auch ohne irgendwelche Beschilderung gelten müsste.
Dann sollten die Betreiber diese Seite, aber auch ihre entsprechenden Hinweise ändern.
... aus der verkehrsberuhigten Zone kommende Verkehr als letzter fahren dürfe (http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/vorfahrt.ph
p)
bzw.
... wartepflichtig gegenüber allen anderen Fahrzeugen sei (http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/verkehrsber
uhigter-bereich.php)
Ich hoffe, die lesen mit.
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