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09.07.2007, 21:59 Uhr

Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Hallo miteinander, hab da mal ne Frage. Den Führerschein ab 17 kann man in BadenWürttemberg nicht machen. Wie ist es, wenn ich in Bayern meinen 1. Wohnsitz angemeldet habe und in BW in die Schule geh, kann ich dann den Führerschein in BW machen??? Bitte um Antworten. Danke
mfg

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10.07.2007, 08:57 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Wenn du deinen Erstwohnsitz in Bayern hast, aber in Baden-Württemberg zur Schule gehst, kannst du den Führerschein mit 17 machen und dich trotzdem bei einer baden-württembergischen Fahrschule anmelden. Das ist also kein Problem.

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10.07.2007, 11:07 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

»kannst du den Führerschein mit 17 machen und dich trotzdem bei einer baden-württembergischen Fahrschule anmelden.«

Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte eine Fahrschule in BaWÜ das können?

Wenn schon BF17, dann in einem Bundesland, dass die nötigen Verordnungen erlassen hat.


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10.07.2007, 11:26 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

»Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte eine Fahrschule in BaWÃœ das können?«

Welche rechtliche Grundlage spricht denn deiner Meinung nach dagegen? Für die Frage, ob jemand BF17 machen kann, ist doch das Bundesland entscheidend, in dem der Antrag gestellt und die Fahrerlaubnis erteilt wird. Das ist im hier vorliegenden Fall das Land Bayern. Bayern nimmt am Modellverusch BF17 teil, also kann jeder, der seinen Wohnsitz in Bayern hat einen Führerschein ab 17 machen.

Das hat nichts zu tun mit der Prüfortregelung, die ja nur zum Inhalt hat, an welchen Orten die praktische Prüfung abgelegt werden kann. Da der Fragesteller die Schule in Baden-Württemberg besucht, kann er in dieser Stadt die praktische Prüfung ablegen. Zuständig für den Antrag und die Erteilung der FE bleibt aber die bayerische Behörde, sodass ich keinen Hinderungsgrund sehe, dass er BF17 machen kann.

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10.07.2007, 12:25 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Der Fahrschule in BaWü fehlt aber die rechtliche Grundlage. Die wird erst durch Erlass des Landesverkehrsminister geschaffen.

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10.07.2007, 13:02 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Welche rechtliche Grundlage? Gibt es denn eine Bestimmung, die wie folgt lautet:

"Fahrschulen, die ihren Sitz in einem Bundesland haben, in dem der Modellversuch BF17 nicht eingeführt wurde, dürfen Bewerber um eine BF17-Fahrerlaubnis aus anderen Bundesländern nicht ausbilden."

Du konstruierst hier ein Problem, wo gar keines ist.

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10.07.2007, 14:14 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Nimm den

§ 32 FahrlG :

"Fahrschulangelegenheiten unterliegen Landesrecht"

oder nimm die Verlautbarungen auf der Seite des

Fahrlehrerverbandes BW.

Fahrschulen im Musterländle dürfen BF17 derzeit noch nicht ausbilden.

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10.07.2007, 14:53 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Hmmm, du bist aber ganz schön hartnäckig ...

Der § 32 FahrlG ist jetzt etwas weit hergeholt und hat mit der Fragestellung wirklich nichts zu tun. Dort geht es darum, welche Behörde zuständig ist für die Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen, Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnissen und Seminarerlaubnissen

Und was da auf der HP des baden-württembergischen FL-Verbandes steht, bezieht sich logischerweise auf baden-württembergische Fahrschüler. Der Ausgangsfall (Wohnsitz in Bayern, Prüfung in B-W) ist ja auch eher die Ausnahme und nicht die Regel.

Eine baden-württembergische Fahrschule darf im Moment natürlich keinen BF17-Interessenten ausbilden, der in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz hat. Die baden-württembergische Behörde kann im Moment auch noch gar keine Führerscheinanträge für BF17 annehmen.

Der Fragesteller hat doch aber seinen Wohnsitz in Bayern, also ist die bayerische Behörde zuständig - und dort ist BF17 eben möglich.

Nach deiner Argumentation müsste ja der umgekehrte Fall möglich sein. Nehmen wir mal, ein 16 1/2-Jähriger wohnt in Ulm (Baden-Württemberg) und besucht die Schule in Neu-Ulm (Bayern). Er dürfte also in Neu-Ulm die praktische Prüfung ablegen, aber darf er auch BF17 machen? Nein, weil er seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat, also die dortige Behörde zuständig ist und es dort noch kein BF17 gibt.

Der Sitz der Fahrschule und der Prüfungsort haben mit der Frage wirklich gar nichts zu tun. Entscheidend ist nur, in welchem Bundesland die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist. Liegt sie in Baden-Württemberg, dann kann der Bewerber BF17 nicht machen, liegt sie in einem beliebigen anderen Bundesland, dann geht das sehr wohl.

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10.07.2007, 15:02 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Selbst wenn der FE-Berweber eine Fahrschule in BaWü finden sollte, die sich in den rechtsfreien Raum begeben möchte den Kandidaten auszubilden, spätestens die Prüforganisation müsste es ablehnen.

Wobei ich bezweifle, dass das bayerische Landratsamt sich der Lächerlichkeit aussetzen würde, den BF17-Prüfauftrag nach BaWü zu schicken.

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10.07.2007, 15:52 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

»... spätestens die Prüforganisation müsste es ablehnen.«

Den Prüfauftrag erteilt die Behörde. Diese befindet sich im vorliegenden Fall in Bayern, sodass BF17 möglich ist. Was gäbe es da vom TÜV abzulehnen?

»Wobei ich bezweifle, dass das bayerische Landratsamt sich der Lächerlichkeit aussetzen würde, den BF17-Prüfauftrag nach BaWü zu schicken.«

Da es in Bayern BF17 gibt, hat der bayerische Bewerber einen Rechtsanspruch auf Bearbeitung des Führerscheinantrags. Der Prüfauftrag ist an jenen TÜV zu schicken, der für den Prüfort zuständig ist. Liegt der Prüfort in Baden-Württemberg (weil der Bewerber dort die Schule besucht), dann muss die bayerische Behörde den Prüfauftrag an die baden-württembergische Prüfstelle übersenden. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dies abzulehnen.

Du willst immer noch nicht den Unterschied zwischen einem baden-württembergischen Bewerber einerseits und andererseits einem bayerischen Bewerber, der "zufälligerweise" seine Ausbildung in Baden-Württemberg macht, sehen.

Ich sehe aber schon, dass wir keine Einigkeit erzielen werden. Wenn du möchtest, stelle ich die Frage im Verkehrsportal.

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10.07.2007, 16:54 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Ich sehe aber schon, dass wir keine Einigkeit erzielen werden. Wenn du möchtest, stelle ich die Frage im Verkehrsportal. <<<<< Wenn dass für dich kein problem ist, dann wäre es gut, wenn du es machen würdest!! DANKE

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10.07.2007, 21:38 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

dort sieht man es genauso wie georg es sieht.

holger

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10.07.2007, 22:07 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Gibt es konkrete Fälle?

Ich bezweifle, dass eine Prüfstelle ohne Rechtsverordnung der für sie selbst zuständigen Behörde eine FE-Prüfung durchführen wird.

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10.07.2007, 23:24 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

»Ich bezweifle, dass eine Prüfstelle ohne Rechtsverordnung der für sie selbst zuständigen Behörde eine FE-Prüfung durchführen wird.«

Prüfstellen sind doch gar nicht an eine bestimmte Behörde gebunden. Ein Münchner (mit Wohnsitz in München) kann doch beim TÜV in Hamburg die praktische Prüfung ablegen, wenn er beispielsweise in Hamburg studiert. Die zuständige Behörde ist dann die Stadt München, zuständige Prüfstelle ist der TÜV in Hamburg.

Und genau so ist es auch im vorliegenden Fall: Behörde in Bayern, TÜV-Prüfstelle in Baden-Württemberg.

Übrigens haben wir hier auch hessische Gemeinden, deren Prüfort in Baden-Württemberg liegt. Ich hatte bisher auch schon viele Fahrschüler aus Hessen, allerdings noch keinen, der BF17 machen wollte.

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10.07.2007, 23:44 Uhr

zu: Führerschein ab 17--Begleitetes Fahren

Georg, kannst Du Denn nicht mal einen Eurer Prüfer fragen, ob es solche Fälle schon gegeben hat?

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