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Akiko
19.11.2006, 16:56 Uhr
Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Hallo !
Soeben erzählt mir ein Bekannter das es ab ca. 2008 keine Mofaprüfbescheinigung mehr geben wird. Ist da was dran ??
bs01
19.11.2006, 18:23 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Erstmal NEIN !
Dein Bekannter hat vielleicht etwas von der 3. Führerscheinrichtlinie gehört.
Die muß erstmal in Brüssel abgesegnet und dann in nationales Recht umgesetzt werden.
Das die Mofaprüfbescheinigung gekippt werden soll (die ja ohnehin eine nationale Angelegenheit ist) habe ich noch nicht gehört.
Es gibt meines Wissens Bestrebungen das Mindestalter auf 14 Jahre herabzusetzen - aber ich will hier mal lieber keine Gerüchte streuen ;-).
Gruß
bs01
Warnecke
20.11.2006, 13:37 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Wahrscheinlich doch!!
So wie es aussieht soll Mofa und die Klassen M und S zusammengelegt werden.
Einstiegsalter wird herab gesetzt auf 15 Jahre.
Mofaausbildung an Schulen gehört dann der Vergangenheit an. Und das wird wohl kein Gerücht sein.
bs01
20.11.2006, 22:41 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Es gibt eine aktuelle Version des Entwurfs zur 3. Führerscheinrichtlinie (Version 18.09.2006):
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/st09
/st09010-re01.de06.pdf
Hier kann man auf der Seite 10 die Definiton der Klasse AM nachlesen, und da sind Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h (und das sind wohl die Mofas) ausgenommen.
Die Prüfbescheinigung wird uns wohl doch als nationale Angelegenheit erhalten bleiben, zudem das Mindestalter für die Klasse AM bei 16 Jahren bleibt (auch wenn die einzelnen Mitgliedsstaaten dies auf 14 Jahre absenken bzw. auf 18 Jahre erhöhen können).
Gruß
bs01
derda
21.11.2006, 03:32 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Hi,
habe mir gerade mal das PDF angesehen und finde auf Seite 12 (bzw. Seite 13) unter 4.b. :
"Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt."
Sehe ich das richtig, daß dies eine Änderung zur bisherigen Regelung wäre und bei einer Umsetzung in deutsches Recht der BE-Führerschein in einigen Fällen unnötig werden würde?
Warnecke
21.11.2006, 11:37 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Das ist keine Änderung ! Das war schon immer so.
Ich denke auch nicht das ich mich da verlesen habe..
derda
21.11.2006, 19:33 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Ich habe das ganze nun so gedeutet, daß es ja z.B. auch möglich wäre einen PKW mit 2 t zulässigem Gesamtgewicht und einen Anhänger mit 2t zulässigem Gesamtgewicht mit der Klasse B zu benutzen, da 2t+2t=4t < 4,25 t .
derda
21.11.2006, 19:39 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Sehe gerade, daß es noch etwas eingeschränkt wird im Text:
"Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor
– eine Schulung abgeschlossen wurde oder
– eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.
Aber damit wäre es dann ja zumindest möglich, einen PKW 2t zulässigem Gesamtgewicht und einen Anhänger 1,5 t zulässiges Gesamtgewicht nur mit B zu fahren, oder?
bs01
21.11.2006, 23:05 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Dein letzter Absatz wird vermutlich absolut richtig sein.
So wie es aussieht werden alle Fahrzeugkombinationen, die 3,5 t zul. Gesamtmasse NICHT überschreiten der Klasse B zugeordnet.
Gruß
bs01
Ps2spieler
22.11.2006, 21:58 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Zu B und BE war das nicht immer so. Machte vor cica 2 Jahren Führerschein. Nach langem hin und her (die in der Fahrschule mussten auch recht lang überlegen und nachschlagen weil anscheinend die Reglung kurz davor geändert wurde und recht kompliziert wäre machte ich nur B.
Laut Fahrschule darf ich mit PKW waren glaub cica 1,8t(hatte der Wagen meines Vater) einen 1,2t schweren Anhänger (Wohnwagen). Wir wurde gesagt solang das Fahrzeug zusammen mit Anhänger unter 3,5 t wiegt und das Fahrzeug schwerer ist als Anhänger darf man mit B fahren. Ausnahme 2 wäre der Anhänger leichter als 750 kg muss nur das Zugfahrzeug (ohne Anhänger) maximal 3,5 t haben. So wurde mir das gesagt bin ich wegen falscher Auskunft. Ich hatte ja Ausbildungsvertrag sogar schon unterschrieben gehabt. Die haben Vertrag dann einfach Vernichtet. (Ich denke manch andere Fahrschule hätte auf die Grundgebühr aus BE bestanden weil Vertrag ist ja Vertrag). Durfte oder darf ich immer noch fahren mit B so wie ich es gesagt habe oder war das Quatsch was die sagten.(ich habe Führerschein im Frühjahr 2004 gemacht)
DaRealAd
22.11.2006, 22:23 Uhr
zu: Prüfbescheinigung soll gekippt werden
Zur Klarstellung:
»Wir wurde gesagt solang das Fahrzeug zusammen mit Anhänger unter 3,5 t wiegt« => hier gilt die Summe der jeweiligen zulässigen Gesamtgewichte, NICHT das tatsächliche Gewicht.
»und das Fahrzeug schwerer ist als Anhänger« => Das Leergewicht des Zugfahrzeuges muss größer sein, als das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, auch hier sind die tatsächlichen Gewichte egal.
»Ausnahme 2 wäre der Anhänger leichter als 750 kg muss nur das Zugfahrzeug (ohne Anhänger) maximal 3,5 t haben« => Richtig.
Die Regelung gilt für Klasse B und ist seit Einführung der EU-Führerscheine 1999 unverändert.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-103 / 3 Fehlerpunkte
Was ist Voraussetzung für das Ausscheren zum Überholen?
Dass der Gegenverkehr nicht gefährdet wird
Dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist
Dass der Vorausfahrende rechts blinkt
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-003 / 3 Fehlerpunkte
Über welche Telefonnummern können Sie nach einem Unfall mit Verletzten die Polizei und einen Not- oder Rettungsdienst erreichen?
110 oder 112
0130
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-003-B / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich in dieser Situation?
Die Kreuzung ohne anzuhalten überqueren
An der Sichtlinie anhalten
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