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essesspee
08.06.2006, 20:33 Uhr
Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Hallo,
vor einigen Wochen wurde ich von einer männlichen "Privatpolitesse" mit einem Strafzettel versehen, weil ich nicht den Abstand von 15m zum Hinweisschild einer Bedarfsbushaltestelle einhielt. Das war soweit okay, und ich habe die 15€ anstandslos bezahlt.
ABER: MEINES ERACHTENS NACH PARTKTE DER MANN SELBST FALSCH !!!
Es handelte sich um eine normal breite, eher ruhige Straße, in der es Parkbuchten für 1 bzw. 2 Autos gibt, die dort hintereinander mit Parkscheibe für eine Stunde parken dürfen. Diese Parkbuchten an beiden Seiten sind durch unterschiedlich lange Grünstreifen von einander getrennt. Der Pkw dieses Sheriffs stand nun ohne Parkscheibe auf der Fahrbahn am Rand.
MEINE FRAGE: Darf er dort stehen? Wenn ja, macht das Sinn? Denn wenn ich Dauerparker bin, wäre ich ja blöd, mich in eine Parkbucht zu stellen, in der ich nur 1 Std. stehen darf, wenn es am Fahrbahnrand unbegrenzt möglich ist, oder? Habe die Szene fotografiert und würde sie mit den geltenden Regeln der StVO gern dem Typen mal unter die Nase halten...
Kann jemand verbindlich helfen ? Danke im Voraus!
essesspee
08.06.2006, 22:58 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Im Einsatz ist sicherlich etwas anderes, vor allem, wenn es "richtige" Polizei ist. In meinem Fall aber handelt es sich um einen Privat-Pkw. Und meine Meinung ist, dass ich dafür geradestehen muss, wenn ich Mist mache, aber ich lasse mich ungern von jemandem ansch..., der selbst Mist macht.
Anbei also der §12 (s.u.), der - wenn ich ihn richtig interpretiere - aussagt, dass "Halten/Parken auch dann (an anderen Stellen) verboten ist, wenn es durch entsprechende Schilder (an anderen Stellen)erlaubt ist"...
Habe ich das richtig interpretiert oder nicht???!
Parkverbot durch Verkehrszeichen
Die Liste der Parkverbote ist in § 12 StVO nicht erschöpfend behandelt. Auch bei einzelnen Verkehrszeichen werden Parkverbote ausgesprochen:
(3) Das Parken ist unzulässig
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
(gestrichen)
vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
vor Bordsteinabsenkungen.
durbanZA
09.06.2006, 00:10 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Das Fahrzeug darf natürlich am Fahrbahnrand außerhalb der Parkbuchten parken, wenn das nicht durch Verkehrszeichen oder andere Regeln verboten ist.
Der ausführende Beamte muß sich natürlich an die StVO halten, es sei denn -und das ist bei Hipos oft der Fall- die zuständige Behörde stellt ihm eine Sondergenehmigung zum Abstellen der Dienstfahrzeuge entgegen die StVO für die Dauer von Amtshandlungen aus.
Ggf. könnte sich die Ü*berwachungskraft auch auf Sonderrechte gemäß § 35 StVO berufen.
essesspee
09.06.2006, 20:52 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Hallo durban ZA,
danke für die qualifizierte Antwort bzgl. der Sondergenehmigung, von deren Existenz ich nichts wusste. Das relativiert das Ganze natürlich... Leider...
Bleibt trotzdem grundsätzlich die Frage, ob bei solchen Gegebenheiten am Fahrbahnrand geparkt werden darf. Ich zitiere aus §12 der StVo Absatz 3:
"Das Parken ist (außerdem) unzulässig...
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
... Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild...
...Parkplatz (314) mit Zusatzschild...
Genau das traf durch die Parkbuchten mit Park-Zusatzschild (Parkscheibe für 1 Stunde ) ja zu !!!
???
durbanZA
10.06.2006, 02:24 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Aber wenn die -Politesse- eine Sondergenehmigung hat, die ihr das Parken dort erlaubt, wo es nach der StVO verboten ist, so ist es egal, durch welchen Absatz des § 12 das unterbunden wird!?
essesspee
16.06.2006, 16:56 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Nur um das Thema zum Ende zu bringen:
Habe mich inzwischen in einer Fahrschule erkundigt.
Das Parken am Fahrbahnrand ist tatsächlich NICHT erlaubt, wenn es an dieser Straße Parkbuchten gibt, in denen das Parken mit Parkscheibe erlaubt ist!
(Ausgenommen Privatsheriffs mit Sondergenehmigung...)
durbanZA
16.06.2006, 17:36 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Und woher nimmt die Fahrschule diese Weisheit?
Das Halten bzw. Parken ist unzulässig in allen Fällen, die in § 12 StVO beschrieben sind.
Wo es nicht verboten ist, ist es erlaubt. Also sehe ich keinen Grund dafür, wieso außerhalb der Parkbuchten am Fahrbahnrand nicht geparkt werden sollte.
essesspee
16.06.2006, 20:26 Uhr
zu: Hat die Politesse selbst falsch geparkt ???
Keine Ahnung, auf welcher Grundlage hier diskutiert wird... Gefühl? Wissen? Laune?
Meine Frage war lediglich, ob ich unten stehenden Ausschnitt aus § 12 richtig verstehe???
Und dass ich das offensichtlich tue, hat mir die - nicht aus Ostanatolien stammende - Fahrschule bestätigt.
Das ist hier wie beim Publikumsjoker bei "Wer wird Millionär"...
Also hier der Auszug:
...
Die Liste der Parkverbote ist in § 12 StVO nicht erschöpfend behandelt. Auch bei einzelnen Verkehrszeichen werden Parkverbote ausgesprochen:
...
(3) Das Parken ist unzulässig
...
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
...
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
...
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
...
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-023-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Ich muss
- den Bus durchfahren lassen
- zunächst an der Haltlinie anhalten
- den Radfahrer durchfahren lassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-122 / 3 Fehlerpunkte
Welche Bedeutung hat dieses Verkehrszeichen?
Der Seitenstreifen ist nicht genügend befestigt
Es empfiehlt das Parken auf dem Seitenstreifen
Es zeigt an, wie geparkt werden muss
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.36-004-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Ich muss mich auf die Weiterfahrt vorbereiten
Der gelbe Pkw muss die Kreuzung räumen
Ich darf schon jetzt abbiegen
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