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 Lea
21.04.2006, 14:30 Uhr
Führerscheinentzug
Ich hab mal ne kleine Frage, und zwar. Wenn jetzt jemand den Motoradführerschein und den Autoführerschein besitzt und dann mit dem Motorad mit überhöhter Geschindigkeit geblitzt wird welcher Führerschein kann ihm dann entzogen werden? Beide oder nur der Motoradfüherschein. Würd mich einfach mal intressieren.
 S3pPeL 
21.04.2006, 14:34 Uhr
zu: Führerscheinentzug
Ich denke man hat nur einen Führerschein in dem es verschiedene Klassen gibt sprich A,B,CE usw!
Und wenn man dann mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird die zur Folge hat das der Führerschein entzogen wird, dann sind natürlich beide Klassen "Weg"!
Ich hoffe da liege ich richtig!
 durbanZA
21.04.2006, 14:36 Uhr
zu: Führerscheinentzug
Na ja... üblicherweise besitzt er ja nur einen Füherschein, der für die jeweiligen Klassen gilt.
Normalerweise gibt es bei überhöhter Geschwindigkeit keinen Eintzug der Fahrerlaubnis, sondern eher ein Fahrverbot. Das verbietet dem Verkehrsteilnehmer jegliche Kraftfahrzeuge während des Zeitraums des Fahrverbots zu führen, also auch Motorräder. Sollte es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen, werden sämtliche FEs eingezogen. Mofa dürfte man dann noch fahren, wenn man die jeweilige Prüfbescheinigung besitzt.
 tolu
22.04.2006, 14:33 Uhr
zu: Führerscheinentzug
grundsätzlich richtig, aber gibt ausnahmen.
z.b. wenn man einen trifftigen grund angeben kann, dass der FS fürs auto gebraucht wird.
kenne fall aus der landwirtschaft. hat ein bauer weiterhien traktor fahren dürfen. nur kein auto.
begründung: existenzgefährdung, der sohn der lt. richter hätte fahren können, war erst 12. so durfte der bauer weiterhin fahren.
sind aber selten die fälle.
 durbanZA
22.04.2006, 15:27 Uhr
zu: tolu
Tolu, dann wird aber nicht eine Klasse sozusagen vom Fahrverbot ausgenommen, sondern auf das Fahrverbot wird zu Gunsten eines höheren Bußgeldes verzichtet. Es gibt Regelungen, wann so eine Ausnahmegenehmigung erteilt wetrden darf. Anders ist das übrigens beim Entzug der Fahrerlaubnis: Dafür gibt es keine Ausnahmen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-109 / 3 Fehlerpunkte
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-103 / 3 Fehlerpunkte
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Oberhalb einer Höhe von 2,5 m darf die Ladung bis zu 50 cm nach vorn über den Fahrzeugumriss hinausragen
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