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Rückwärtsparker
21.03.2006, 20:07 Uhr
Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft
Sorry, aber ich muss nochmal nachfragen:
Ich darf also wirklich auf Bundesstrassen und Landstrassen, ausserhalb geschlossener Ortschaften parken, auch wenn diese eine Vorfahrtsstrasse sind, wenn neben einer breiten durchgezogene Linie noch Platz ist, so das mein PKW dort unbehindert stehen kann??
Wie weit vor oder nach dem Schild bzw. Kreuzung darf ich dann Parken... die Parkdauer dürfte doch dann auch nicht begrenzt sein, oder?
Wenn ja, dann bedeutet das ja auch, dass ich mich, mit angemessenen Abstand (ca. 1 Meter), hinter ein anderes Fahrzeug stellen darf zum halten und/oder parken).
Für kompetente Antworten danke ich :o)
durbanZA
21.03.2006, 22:01 Uhr
zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft
Ich darf also wirklich auf Bundesstrassen und Landstrassen, ausserhalb geschlossener Ortschaften parken, auch wenn diese eine Vorfahrtsstrasse sind, wenn neben einer breiten durchgezogene Linie noch Platz ist, so das mein PKW dort unbehindert stehen kann??
Ja. § 12 StVO verbietet zwar das Parken auf Vorfahrtstraßen a.g.O., jedoch nur auf der Fahrbahn. Ein Seitenstreifen ist jedoch nicht der Fahrbahn zuzurechnen. Und wo es nicht verboten ist, ist es erlaubt.
Wie weit vor oder nach dem Schild bzw. Kreuzung darf ich dann Parken... die Parkdauer dürfte doch dann auch nicht begrenzt sein, oder?
Gegenfrage: Was für ein Schild?
Vor Kreuzungen und Einmündungen darfst Du durch Dein Parken die Sicht nicht behindern. Solltest Du auf der Fahrbahn parken gilt -wie innerorts auch- die 5- Meter- Grenze.
Parken ist Parken, sofern da nix anderes steht darfst Du dort solange parken wie Du willst.
Wenn ja, dann bedeutet das ja auch, dass ich mich, mit angemessenen Abstand (ca. 1 Meter), hinter ein anderes Fahrzeug stellen darf zum halten und/oder parken).
Ja, darfst Du, und um den Bogen zurück zur Ausgangsfrage zu kriegen: Du darfst dadurch natürlich nicht eine Geschwindigkeitsüberwachung stören.
Trotzdem gilt: A.g.O. mußt Du beim Parken (und beim halten) Dein Fahrzeug bei Dämmerung und Dunkelheit beleuchten*.
Wenn Du Lust hast kannst Du ja mal nach "§12 StVO" googlen, da steht drin, wo NICHT geparkt werden darf. Im Umkehrschluß ist es an den anderen Stellen erlaubt (logisch, nich? :))
*das steht wiederum in § 17 StVO.
mfG Durban
Rückwärtsparker
22.03.2006, 00:14 Uhr
zu: Parken ausserhalb geschlossener Ortschaft
@Durban
Ich meinte das Schild "Vorfahrtstraße (Zeichen 306)" bzw. "Ende der Vorfahrtstraße (Zeichen 307)", die Frage hätte ich mir schenken können, solange ich die Sicht nicht behindere gelten also 5 meter.
Wenn ich hinter oder in der Parklücke vor einem PKW parke, von dem ich nicht weiss, dass es ein Radarwagen ist (man schaut ja nicht in das Fahrzeug rein!), wird mit Sicherheit der Fahrzeugführer (wenn er denn Anwesend ist) aussteigen und mir lautstark erklären dass ich ihn in seiner Amtshandlung behindere. Aber wenn mal wieder keiner im Fahrzeug sitzt, wer sagt mir dann, dass ich behindernder Weise parke, zumal ich mir ja erstmal sicher sein kein, vorschriftsmäßig zu parken?
Aber wie ich in meinem ersten Threat schon sagte: "Ich bin nicht gegen Kontrollen!"
Ich war nur fest im Glauben, dass man (und ich meinte jeden) dort nicht parken darf. Ich habe den Irrtum eingesehen.
Ich habe eine andere Methode gegen die Abzocke... ich fahre nach Vorschrift ;o).
*hm* wenn aber jeder nach Vorschrift fahren würde... also die Bußgelder = Null sind... was kommt dann?????
In diesem Sinne...
MfG Rückwärtsparker
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-021-B / 3 Fehlerpunkte
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Zu mehrspurigen Fahrzeugen größeren Seitenabstand einhalten als zu einspurigen
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Den Ãœberholten beim Wiedereinordnen nicht behindern
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