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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
13.03.2006, 23:23 Uhr

zu: dreirädiges Kleinkraftrad

Veto: In den Übergangsbestimmungen in Fev §76 findet sich folgendes:

»Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch (...)dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,(...)«

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14.03.2006, 15:54 Uhr

zu: dreirädiges Kleinkraftrad

»die Fahrzeuge passen da eben nicht rein«

Welches Merkmal passt denn nicht? Wenn die o.a. Ausnahmeregelung auf dein Fahrzeug nicht zutrifft, gibt es leider keine weitere Möglichkeit das Fahrzeug mit Klasse M zu fahren.

Was ich nicht verstehe, ist, warum du mit fast 40 Jahren die Klasse M machst ...

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14.03.2006, 18:10 Uhr

zu: dreirädiges Kleinkraftrad

Wenn die Leermasse zu hoch ist, sieht es in deinem Fall leider schlecht aus.

Das Geburtsjahr spielt meines Wissens nur in einem einzigen Fall einer Rolle, nämlich bei der Berechtigung zum Führen eines Mofas. Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, der benötigt keine Mofa-Prüfbescheinigung. Diese Berechtigung gilt aber nicht für dein Fahrzeug, weil es eben kein Mofa ist. Auch unter eine frühere Definition eines Mofas würde dein Fahrzeug nicht passen.

In allen anderen Fällen mit Übergangsrecht spielt nicht das Geburtsjahr eine Rolle, sondern entweder der Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis erworben wurde oder der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr kam.

Ich sehe hier also keine Möglichkeit, wie du mit deinem Klasse-M-Führerschein aus dem Jahr 2002 die Ape fahren dürftest.

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14.03.2006, 22:48 Uhr

zu: dreirädiges Kleinkraftrad

»Wer schön, wenn ihr noch was findet.«

Leider gibt es da aber nichts. Zahlreiche Ausnahmeregelungen gibt es nur für Inhaber der alten Klassen 4 und 5. Für Inhaber der Klasse M gibt es keine Regelung, die für dein Fahrzeug gelten würde.

»Dreirädig gab es auf dem Versicherungsschein nicht ...«

Die Versicherung kann natürlich in Ermangelung eines speziellen Tarifs für dreirädrige Fahrzeuge die Ape versicherungstechnisch als Moped der Klasse M behandeln. Das Fahrerlaubnisrecht wird davon aber nicht berührt.

»... es gab auch kein Problem mit der Polizei bei Kontrollen.«

Dann hast du bis jetzt Glück gehabt, denn es liegt durchaus eine strafbare Handlung, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Vielleicht erwirbst du doch noch die passende Fahrerlaubnis?

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