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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern flecks
09.02.2006, 17:10 Uhr

Am 18. mit B17-Schein fahren?

Hallo,

habe mich schon ein wenig hier eingelesen, allerdings finde ich auf meine Frage keine Antwort...

Also: Habe vor einem halben Jahr den B17-Führerschein gemacht und werde am Sonntag in einer Woche 18. Einen Führerschein hätte ich ja, aber eben nur den B17-Schein. Darf ich mit diesem dann (wenn ja mein Perso sagt, dass ich bereits 18 bin) auch ohne Begleitung fahren?

Ich weiß, ich weiß... auf den Tag kommts auch nicht mehr an, aber mich würds trotzdem interessieren ;)

Ciao, Flecks

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.02.2006, 17:16 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Ja, ab deinem 18. Geburtstag darfst du ohne Begleitperson fahren. Deine Bescheinigung gilt noch bis drei Monate danach, also genügend Zeit, sich den "richtigen" Führerschein zu holen.

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09.02.2006, 17:23 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

cool, danke für die schnelle antwort..

Das heißt ich darf dann meine Gäste alle heimfahren *händereib* hehe ;)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Driv0r
09.02.2006, 18:27 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Das ist nicht richtig!
Es muss zuerst der Kartenführerschein abgeholt werden bevor man allein fahren darf!
Auch wenn du schon 18 bist, aber noch nicht den Kartenführerschein hast, musst du noch mit Begleitung fahren.

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09.02.2006, 18:47 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Es kann jetzt wieder sein, dass es in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, aber auf dem Niedersachsener FS17 steht explizit drauf, dass man auch mit 18 mit diesem Lappen noch nicht allein fahren darf, sondern erst wenn man den Kartenführerschein erhalten hat.

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09.02.2006, 20:05 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Da ich in Bayern wohne und anscheinend blind bin (steht riesig aufm Schein drauf), darf ich also doch 3 Monate lang damit fahren.

"Diese Prüfungsbescheinigung gilt im Inland bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.02.2006, 20:33 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

@ Driv0r:

Einige Dinge, z.B. bezüglich der Begleitpersonen, können bundeslandspezifisch geregelt sein. Die Ausgangsfrage von flecks beantwortet aber die FeV, und die gilt in ganz Deutschland.

§ 48 a Abs. 2 FeV:

"Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, ( ... ), begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter ( ... ) erreicht hat.

Abs. 3: "Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung ( ... ) auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
10.02.2006, 00:03 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Dann ist die NDS-Regelung ein Relikt aus der Zeit, bevor der Führerschein mit 17 in die FeV aufgenommen wurde. Da würde ich mich ganz stur auf Artikel 31 GG berufen: "Bundesrecht bricht Landesrecht."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern elected
10.02.2006, 15:44 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Hi,
jetzt interessiert mich das auch. Komme aus NDS und habe FS mit 17. Ich werde in den Osterferien 18, meine eltern sind an dem tag nich da, würd mich jetzt mal interessieren ob ich nun selbst zur führerscheinstelle fahren darf oder nicht. Auf dem Schein steht wie schon gesagt dass man den Schein umtauschen muss. Da es aber ja nun bundesgesetzliche Reglungen gibt würd mich interessieren welche denn nun Vorrang haben. Auch wenn der Bund zunächst verzichtet hat, so gibt es ja nun ein Gesetz dazu... Also Hobby-Juristen, was meint ihr? ;)

Mfg
Michael

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
10.02.2006, 16:44 Uhr

zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?

Zunächst mal kann der Bund nicht "verzichten". Der Satz "Bundesrecht bricht Landesrecht" steht im Grundgesetz und ist somit verbindlich, für den Bund und für die Länder. Dass es aber dennoch bundeslandspezifische Unterschiede geben kann, wird u.a. an der Tatsache deutlich, dass der Führerschein mit 17 in einigen Bundesländern gar nicht möglich ist, obwohl die Regelungen dazu in der FeV stehen.

Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass die Auflage, nur mit Begleitperson fahren zu dürfen, mit dem 18. Geburtstag wegfällt, und zwar auch in Niedersachsen. Am einfachsten wäre es, wenn du deine Führerscheinstelle anrufst und sie auf diese Problematik hinweist und nachfragst, was denn nun genau an deinem 18. Geburtstag gilt.

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