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durbanZA
31.01.2006, 18:21 Uhr
zu: Behinderung Einsatzfahrzeug bei absolutem Halteverbot...?
Du hast vielleicht einen Verstoß gemäß TB-Nr. 51a.3 begangen: Du hast unzulässig geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug behindert. Normalerweise gibt das 50 Euro (+ 25,60 Gebühren) und einen Punkt, davon ausgehend, daß Du nicht in der Probezeit bist.
Ich würde aber erst mal abwarten, was kommt. Vielleicht wollten die Sanis Dir nur ein wenige Angst machen :) und erreichen, daß Du Dich etwas erschreckst und vielleicht haben sie den Verstoß gar nicht zur Anzeige gebracht.
Hast Du denn die Zufahrt zu der Wohnung für den RTW versperrt?
durbanZA
31.01.2006, 19:49 Uhr
zu: Behinderung Einsatzfahrzeug bei absolutem Halteverbot...?
"Also reicht das aus, ich konnt das ja nicht wissen und war ja auch kein blaulicht oder so, also sicher nicht so dringend."
Wenn Du durch Dein verkehrswidriges Verhalten ein Rettungsfahrzeug behinderst handelst Du grob fahrlässig. Naütrlich kannst Du das vorher nicht wissen, das wäre dann schon Vorsatz und würde ganz andere Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Blaulicht sagt weder etwas über die Sonderrechte des RTW/KTW aus noch über die Dringlichkeit des Einsatzes. Und die Tatsache, daß das Fahrzeug auf dem Gehweg stand könnte darauf hinweisen, daß es sich um einen Notfalleinsatz gehandelt hat.
Aber es dürfte schwerfallen, den Fahrer zu identifizieren und daß ist nötig, um einen Verkehrsverstoß zu ahnden.
Security_neu
31.01.2006, 19:58 Uhr
zu: Behinderung Einsatzfahrzeug bei absolutem Halteverbot...?
"Aber es dürfte schwerfallen, den Fahrer zu identifizieren und daß ist nötig, um einen Verkehrsverstoß zu ahnden. "
aber hier war es ja im ruhenden Verkehr, und da hafetet der HALTER!! Damit ist es auch Wurst wer gefahren ist.
Viviane
01.02.2006, 17:45 Uhr
zu: Behinderung Einsatzfahrzeug bei absolutem Halteverbot...?
Security:wenn ich also mit einem auf jemand anderen zugelassenen auto 500 km von dessen wohnung/aufenthaltsort entfernt im absoluten halteverbot parke, ist ER dran? ernsthaft?
durbanZA
01.02.2006, 19:04 Uhr
zu: Behinderung Einsatzfahrzeug bei absolutem Halteverbot...?
Für Verstöße, die den ruhenden Verkehr betreffen, kann der Halter belangt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Ich überlege aber ernsthaft, wie das bei Verstößen ist, die mit Punkten geahndet werden...
Security_neu
01.02.2006, 20:16 Uhr
zu: Behinderung Einsatzfahrzeug bei absolutem Halteverbot...?
"Security:wenn ich also mit einem auf jemand anderen zugelassenen auto 500 km von dessen wohnung/aufenthaltsort entfernt im absoluten halteverbot parke, ist ER dran? ernsthaft? "
Jepp, glaub es mir ;-))
Weil es einfach zu aufwendig ist den fahrer bei Parkverstößen zu ermitteln, da Knollen in der Regel nur bis 35 EURO gehen, bleiben diese auch im Verwarngeldbereich und somit Punktefrei.
Der Halter kann zwar abstreiten gefahren zu sein, aber trotzdem muss er zahlen. Ist zwar ungerecht, aber bei Parkverstößen ist es nunmal so. Natürlich kann sich der Halter nachher vom Fahrer das Geld wiederholen, das ist aber dann nicht mehr Sache der Behörden.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-131 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?
Auf ein Ãœberholverbot, das nach 200 m endet
Auf ein Ãœberholverbot, das in 200 m Entfernung beginnt
Auf eine Überholverbotstrecke von 200 m Länge
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-104 / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie einen Überholvorgang beenden?
Das Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich anzeigen
Dicht vor dem Ãœberholten wieder auf die rechte Fahrbahnseite wechseln
Ohne den Überholten zu behindern, so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-118 / 3 Fehlerpunkte
Mit welchen Gefahren müssen Sie vor allem in ländlichen Gebieten rechnen?
Mit überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Mit langsamen landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Mit Fahrbahnverschmutzungen
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