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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Akiko
11.01.2006, 18:01 Uhr

zu: Holger wills wissen !! Rotlichtvergehen ?

Moment mal! Könnt ihr nochmal klartext reden.
Es kann doch nicht sein, das wenn ich bei Rot links oder rechts fahre ich nur ein Verwarngeld zahlen muss. Was sagt denn Skywalker dazu?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Skywalker
12.01.2006, 21:36 Uhr

zu: Holger wills wissen !! Rotlichtvergehen ?

Hi Leute !

Das hatten wir doch schon alle durchgekaut ! Tut mir ein Gefallen und lest ältere Beiträge, die dieses Problem genau beschreiben ! Nochmal : ist die Haltlinie vor einer Einmündung oder Kreuzung verbaut, und die LZA befindet sich hinter derselbigen, ist das ein Verwaltungsakt ( Haltlinie ) der sich nur auf die LZA bezieht ! Bedeutet, das die Haltlinie nur für Verkehrsteilnehmer eine rechtliche Wirkung erfährt, die auch in Richtung der LZA fahren wollen ! Rechts- und Linksabieger sind verwaltungsrechtlich nicht betroffen und dürfen unter Berücksichtigung ihrer Sorgfaltspflicht abbiegen ! Das das nicht jeder Vollzugsbeamte genauso beurteilt, ist unumstritten, ist aber durch Normen und ein OLG Urteil gesetzeskonform ! Fazit : Verkehrsrechtlich ne ' einwandfreie Nummer...Gruß skywalker

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-008-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-008-B

Ich lasse den grünen Pkw durchfahren

Ich biege vor dem grünen Pkw links ab

Ich muss den roten Pkw vorbeilassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-110 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen müssen Sie blinken?

Vor dem Ausscheren zum Ãœberholen oder zum Vorbeifahren

Beim Verlassen einer abknickenden Vorfahrtstraße in gerader Richtung

Vor dem Wiedereinordnen nach dem Ãœberholen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-131 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-131

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung