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aistings
14.11.2005, 18:13 Uhr
Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
Hallo,
vielen Dank für die Resonanz auf meinen Beitrag.
An sonhol:
Natürlich war ich mir im Klaren darüber, dass die Begrenzungsstange, die ich mit dem Pkw leicht verbogen habe, jemandem gehört (Eigentum der Stadt ist), aber was spielt es für eine Rolle, ob ich die Beschädigung sofort, in dem Fall nachts um 2 Uhr der Polizei melde, oder 6 Stunden später, morgens gegen 8 Uhr?
Wichtig ist doch wohl in erster Linie, dass ich mich nicht aus der Verantwortung stehlen wollte und den Schaden selbst gemeldet habe.
Ich finde, hier müsste die Strafgesetzordnung bezüglich der Meldepflichten und -fristen unterscheiden zwischen Unfall und Sachbeschädigung.
Definition von "Unfall" ist laut Brockhaus nämlich "eine durch plötzliche, schnell vorübergehende Einwirkung von außen verursachte Schädigung eines Menschen".
Es war also kein Unfall sondern Sachbeschädigung.
Der Begriff von "Unfallflucht", den die Polizei mir gegenüber auch erwähnt hat, ist daher völlig falsch und unzutreffend.
Daher kann auch nicht, wie Georg-g anmerkte, der § 34 STVO zutreffend sein, der den Begriff "Unfall" ebenso eindeutig in Zusammenhang mit Personenschäden stellt.
Bei Beschädigung einer Sache, die der Allgemeinheit gehört und durch die keine Privatperson unmittelbar betroffen ist, ist nach meinem Rechtsempfinden ein anderer Maßstab anzulegen bzgl. der Dringlichkeit, diesen Schaden "unverzüglich" zu melden.
Vielleicht gibt es da im Strafgesetzbuch eine derartige Unterscheidung??
Und dass die Autoversicherung den Schaden nicht übernehmen will, obwohl doch meine Schadenmeldung am nächsten Morgen eindeutig mein Verantwortungsbewußtsein dokumentiert, finde ich ebenso unmöglich.
Gruß an alle von "aistings".
Georg_g
14.11.2005, 18:19 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
Du musst doch bei halbwegs logischer Betrachtung einsehen, dass die Brockhaus-Definition nicht für den Straßenverkehr zutreffend sein kann. Ein Ereignis, bei dem ich mehrere Fahrzeuge beschädige und einen Sachschaden von beispielsweise 50.000 Euro verursache, soll also kein Unfall sein, weil es keinen Personenschaden gab? Eine sehr seltsame Definition ...
Möglicherweise wird in deinem Fall das Verfahren sowieso eingestellt. Siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html
Dort den Absatz 4.
P2k1
14.11.2005, 18:40 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
Hi,
Was soll ich tun nachts um 3, ich fahr Rückwerts in einem mir unbekannten Dorf.
Ich Stoß an einem Leitposten der knickt ab.
Ich habe KEIN Handy ( - oder gibt es schon eine Handy Pflicht?).
Wenn ich dann nach Hause fahre und per Festnetztelefon die Polizei anrufe, wäre das dann auch Fahrerflucht?
Mfg,
P2k1
Chiller
14.11.2005, 18:55 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
» Wenn ich dann nach Hause fahre und per Festnetztelefon die Polizei anrufe, wäre das dann auch Fahrerflucht? «
Wenn das der direktestmögliche Weg war, die Polizei zu informieren, dann ist das natürlich keine Fahrerflucht.
» Wichtig ist doch wohl in erster Linie, dass ich mich nicht aus der Verantwortung stehlen wollte und den Schaden selbst gemeldet habe. «
Keine Sorge, dieser Umstand wird der Richter mit berücksichtigen.
» Bei Beschädigung einer Sache, die der Allgemeinheit gehört und durch die keine Privatperson unmittelbar betroffen ist, ist nach meinem Rechtsempfinden ein anderer Maßstab anzulegen bzgl. der Dringlichkeit, diesen Schaden "unverzüglich" zu melden.«
Auch diesen Umstand wird der Richter berücksichtigen. Hättest du einen Verletzten liegen gelassen würde das Urteil natürlich entsprechend härter ausfallen.
» Es war also kein Unfall sondern Sachbeschädigung.
Der Begriff von "Unfallflucht", den die Polizei mir gegenüber auch erwähnt hat, ist daher völlig falsch und unzutreffend. «
Nein, die Polizei hat recht. Im verkehrsrechtlichen Sinne ist ein Unfall "ein plötzliches Ereignis im Verkehr, bei dem ein nicht unerheblicher Schaden entsteht". Das trifft auch für Sachbeschädigung zu.
» leider hat unsere letzte rot/grüne antiautoritäre radfahrerregierung die möglichkeit geschaffen, das bei kleinen schäden eine spätere meldung möglich ist und straffrei bleibt. «
Nein, der Richter kann hier von einer Verurteilung absehen, muss es aber nicht.
Chiller
15.11.2005, 22:14 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
Der Betroffene hat das Recht Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherungsnummer sowie Art und Ort der Beteiligung schriftlich vom Unfallverursacher anzufordern. Aber es besteht keine Pflicht, einen Zettel mit diesen persönlichen Daten in aller Öffentlichkeit hinzuhängen. Das ist ein weit verbreiter Irrtum.
Freiwillig kann man das natürlich trotzdem machen. Hat den Vorteil, dass man so die Möglichkeit hat direkt mit dem Geschädigten zu reden, wenn er es denn will. Da lassen sich solche Dinge auch schonmal unkomplizierter aus der Welt räumen als wenn man nur über Polizei und Versicherung miteinander redet.
Georg_g
15.11.2005, 22:15 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
Es gibt keine Verpflichtung, Namen und Anschrift auf einem Zettel zu hinterlassen. In den seltenen Fällen, in denen es zwischen Unfall und Fahrt zur Polizei aber bereits zu einer Benachrichtigung der Polizei gekommen ist (z.B. Zeuge ruft dort an), kann man aber ruhigen Gewissens den Vorwurf der Unfallflucht ausschließen, weil man ja seine Personalien nicht hinterlassen würde, wenn man unerkannt flüchten wollte. Es macht die Sache also nur etwas eindeutiger, vorgeschrieben ist der Zettel aber nicht.
Viviane
16.11.2005, 11:25 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
sagt der 34 auch was ich bei strömendem regen tu?
ich hab sowas auch schon gemacht (parkdätscher) aber mein kennzeichen nicht angegeben-als unfallflucht hat mir das trotzdem keiner ausgelegt.
Viviane
16.11.2005, 12:07 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
das könnte man ewig weiterführen. es gibt einfach situationen in denen es nicht möglich war einen zettel zu hinterlassen (ist es seit neuestem schon pflicht, beschreibbares material mitzuführen?)
wenn da jeder nur nach § gehen würde hätten wir viel mehr fahrerflüchtlinge.
Chiller
16.11.2005, 12:22 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
@sonhol
Wieder mal alles falsch. Wie Viviane hier vollkommen korrekt anmerkt, gibt es keine Pflicht, Schreibwaren mitzuführen. Deswegen kann es auch keine Pflicht geben, irgendwelche Zettel zu hinterlassen. Was in der STVO steht ist erstens bezüglich Unfallflucht irrelevant, weil das damit gar nichts zu tun und zum zweiten sollte man sich beim Interpretieren der STVO schon etwas mehr Mühe geben.
Als Beispiel sei mal die Pflicht genannt, die Sicherheitsgurte anzulegen. Sonhol würde jetzt daraus interpretieren, dass man nicht mitfahren darf wenn das Auto keine (oder nicht genügend) Sicherheitsgurte hat. Dem ist aber nicht so. Wenn es keine Sicherheitsgurte gibt, muss man sie auch nicht anlegen, darf aber trotzdem fahren. Genauso verhält es sich mit §34 STVO. Was man nicht im Auto hat und auch nicht haben muss, kann man auch nicht vorschreiben zu benutzen. Sollte eigentlich logisch sein.
Chiller
16.11.2005, 13:14 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
» wo steht da was von schreiben mit kuli oder papier? «
Da hast du vollkommen Recht. Man kann die Daten natürlich auch in den Lack kratzen....
Chiller
16.11.2005, 15:06 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
» Wenn ich mich direkt auf den Weg zur nächstgelegenen Polizeidienststelle mache, dann wird man mir wohl keinen Strick daraus drehen, wenn 4 Sekunden nach Losfahrt ein Zeuge (versteckt hinter Gardinen) dort anruft. Wenn ich innerhalb der üblichen Fahrtzeit bei der Polizei auftauche, dann kann man mir wohl auch kaum unterstellen, dass ich etwas anderes vorhatte als bei der Polizei meine Aussage zu machen. «
Ich hab das ja weiter oben schonmal geschrieben: die STVO ist bezüglich Unfallflucht nicht relevant. Für den Vorwurf der Unfallflucht ist das STGB zuständig. Und das STGB verlangt eben nicht, dass man seine Daten am Unfallort hinterlegt. Deswegen kann man jemandem auch nicht den Vorwurf der Unfallflucht machen, nur weil er keinen Zettel hinterlegt hat. Also nicht STVO und STGB durcheinanderwürfeln.
Für sonhol ist diese Materie zu komplex, dabei ist es eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen.
Georg_g
16.11.2005, 17:41 Uhr
zu: Zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?
Nun mal langsam: Richtig ist, dass für die Definition einer Unfallflucht nicht § 34 StVO, sondern § 142 StGB relevant ist. Richtig ist aber auch, dass man nach der StVO eben gewisse Pflichten hat.
Papier und Kugelschreiber erwähnt die StVO nicht, sie spricht von "Namen und Anschrift hinterlassen". Die armen Autofahrer, die keinen Fetzen Papier und keinen Kugelschreiber dabei haben, können die Personalien also jederzeit auch anders "hinterlassen". Man könnte z.B. beim Nachbarn klingeln und die Anschrift und den Namen dort "hinterlassen". Ja, natürlich will man nicht nachts um 3 Uhr einen unbeteiligten Nachbarn aus dem Bett klingeln.
Aber ist diese Diskussion noch praxisbezogen? Wer kein Handy, kein Papier und keinen Kugelschreiber im Auto hat, der muss halt kreativ sein und sich was einfallen lassen ...
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