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09.09.2005, 22:20 Uhr

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Hallo und erstmal einen schönen Abend hier Euch allen!
Ich bin neu und hab da gleich mal eine Frage:
ich habe den Führerschein Klasse 3 (1993). Darf ich einen LKW (Mercedes Vario) mit einen Anhänger+Last fahren? Und das am gesamten Wochenende?
Ich hab gehört, dass ich Sonntags nicht fahren dürfte - wenn ich denn überhaupt das Gespann fahren darf?! Kann ich dann auf die Landstrasse ausweichen?

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09.09.2005, 22:56 Uhr

zu: Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Und ich hab ja was vergessen: wielange darf ich denn am Tag fahren? Die Kiste (unter 7,5t) hat einen Fahrtenschreiber. Ich habe etwas von 10 Stunden gehört. Aber was ist, wenn ich '
ne Pause mache, z.B. von einer Stunde? Und wieviel Zeit muss zwischen den 10 Stunden dann sein?
Au Mann, ich weiss gar nichts - hab aber auch keine Lust auf Punkte + Strafgelder.

Also vielen Dank schon jetzt, ein schönes Wochenende und viele Grüße aus Berlin

Der Schpunk

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09.09.2005, 23:06 Uhr

zu: Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube dass es einen Unterschied zwischen gewerblichen Fahrten (Gueterverkehr) und privaten Fahrten (Umzug) gibt.

Zumindest beim Fahrtenschreiber ist das so - wenn du privat unterwegs bist, kannst du die Fahrtenschreiberscheibe getrost daheim lassen.

Inwieweit das auch fuer das Sonntagsfahrverbot gilt, weiss ich leider nicht - aber google ist da bestimmt schlauer.

Gruesse, FLiszt

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09.09.2005, 23:10 Uhr

zu: Sonn- und Feiertagsfahrverbot

§ 30 Absatz 3 Strassenverkehrsordnung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

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10.09.2005, 22:50 Uhr

zu: Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Hey, danke Euch allen. Das bestätigt es leider. Ich darf am Sonntag mit einem unter 7,5t LKW mit Anhänger (Tandemachse) nicht fahren.
Fahrtenschreiberblatt werde ich einlegen, da der gesamte Zug geliehen ist und das eine Betriebsfahrt ist.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern meisterLars
11.09.2005, 11:20 Uhr

noch ne Frage...

mir ist da grad noch ne Frage zum Sonntagsfahrvebot eingefallen...

Gibt es da irgendwelche Ausnahmen?

Ich denke da zum Beispiel an Getränkehändler, die ihren Bierwagen Sonntags abends nach Ende einer Veranstaltung abholen müssen.

Oder Vereine, die Sonntags öffentliche Veranstaltungen durchführen und Anhänger zum Transport benutzen müssen und nur als LKW zugelassene Fahrzeuge mit AHK haben.

Oder z.B. Motorsportler, die ein nicht mehr straßenverkehrstaugliches Fahrzeug für Motorsport (z.B. Slalom) haben und dieses irgendwie zu den Veranstaltungen bringen müssen...

Ich hoffe mir kann einer helfen

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11.09.2005, 12:04 Uhr

zu: Sonn- und Feiertagsfahrverbot

ne Menge Ausnahmen gibt es, vorallem für verderbliche Lebensmittel

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern pyrob
11.09.2005, 14:46 Uhr

zu: Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Moin
mich haben sie gerade (13.15Uhr) mit meinem Kleintransporter(LKW) und Tandemanhänger mit Sportboot erwischt. Ist angeblich auch ne OWI.
Stimmt das?
Da wir als Firma für Pyrotechnik oft Sonntags nach 0 Uhr fahren muss ich mich um Ausnahmegenehmigungen kümmern.
Was heißt "muss man beim rp bzw. sva beantragen"?
Fallen Schausteller auch unter das Sonntagsfahrverbot?
mfg Jörg

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-108-B / 3 Fehlerpunkte

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-108-B

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