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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
28.07.2005, 15:41 Uhr

zu: Parkverbot auf der Straße bei Zeichen 315 ?

Die StVO sagt dazu:
"In dem Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind."

Also ist dort das Parken auf der Straße (anders als angegeben) verboten. Das VZ setzt allgemein geltende Regeln, die dort sonst gelten würden (nach § 12) außer Kraft, es ist sozusagen hierachisch höher gestellt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Bobbie25
28.07.2005, 23:59 Uhr

zu: Parkverbot auf der Straße bei Zeichen 315 ?

Urteile/Meinungen zu Zeichen 315
Ob gleichzeitig ein Parkverbot auf der Fahrbahn ausgesprochen wird ist richterlich (noch) nicht entschieden. Ist im Bereich der Fahrbahn jedoch ein Haltverbot (z. B. durch Verkehrszeichen) vorhanden, hat dieses keinen Aufhebungscharakter für das Gehwegparken, da nach den Aufstellgrundsätzen das angeordnete Gehwegparken nicht für Regelungen auf der Fahrbahn gilt.

Bei dem o.g. Verkehrskennzeichen handelt es sich um Richtkennzeichen, wofür folgende Urteile Bereits ausgesprochen wurden:

StVO § 42 Richtzeichen

(1)
Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Urteile/Meinungen zu Richtzeichen
Richtzeichen sind Hinweisschilder, begründen eine Vorrangregelung oder eine Verhaltensvorschrift bzw. weisen auf einen solche hin. Nur die Zeichen 306, 314, 315, 325 oder 340 enthalten bußgeldbewehrte Gebote.


Fazit:

ist kein sonstiges Verkehrskennzeichen vorhanden was das Parken einschränkt, so ist das Parken auf dem Gehweg nach Zeichen 315 nicht zwingend erforderlich und darf auch nicht busgeldlich geandet werden.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-003 / 3 Fehlerpunkte

Welche Mängel an einem Fahrzeug können zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen?

Abgefahrene Reifen

Unzureichende Bremswirkung

Defekte Schlussleuchten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-126 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-126

Es muss mit mindestens 35 km/h gefahren werden

Auf eine Bundesstraße

Es darf nicht schneller als 35 km/h gefahren werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen