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schwarzenegger
06.04.2005, 08:34 Uhr
schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
hallo
ich bin heute morgen von der polizei aufgrund fehlender rückstrahler angehalten worden. ich hatte sie erst gestern abgemacht da ich meine stoßstange gewechselt hatte. bin sofort zum ATU gefahren um neue zu kaufen aber sie hatten keine da, erst wieder ab heute haben sie gesagt. genau so habe ich dem polizisten erklärt. glauben wollte er mir nicht. jetzt hab ich eine mängelkarte bekommen ein bußgeld in höhe von 50 € und 3 punkte in flensburg.
kann man dagegen was machen? was hat das ganze für folgen für mich? was bedeutet es genau eine anzeige zu bekommen?
Tim
schwarzenegger
06.04.2005, 12:54 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
hallo
nein ich bin nicht mehr in der probezeit.
und was ist mit der anzeige? hat die folgen?
Georg_g
06.04.2005, 16:06 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
§ 19 Abs 5 StVZO: "Ist die Betriebserlaubnis ( ... ) erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen."
Diesen Satz könnte man durchaus auf deine Fahrt zu ATU anwenden. Wenn dir die Polizisten das nicht geglaubt haben, könntest du den Mitarbeiter von ATU als Zeugen benennen.
Darüber hinaus bezweifle ich, dass bei fehlenden Rückstrahlern die Betriebserlaubnis erlischt, weil die davon ausgehende Gefährdung doch eher abstrakter Natur ist. Ich empfehle einen Anwalt aufzusuchen.
diezge
06.04.2005, 19:23 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
Hallo Thommy,
das hat ja nichts mit der Helligkeit zu tun. Ein Fahrzeug muß immer den Richtlinien entsprechen. Oder was meinst Du, was passiert, wenn Du auf dem Fahrrad von der Polizei bei strahlendem Sonnenschein ohne Beleuchtungsanlage erwischt wirst?
Gruß,
diezge
Georg_g
06.04.2005, 22:36 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
das hat ja nichts mit der Helligkeit zu tun. Ein Fahrzeug muß immer den Richtlinien entsprechen.
Es ist zwar richtig, dass die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen auch tagsüber vorhanden sein müssen. Die Betriebserlaubnis erlischt aber nach der StVZO nur dann, wenn durch technische Änderungen eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das dürfte bei fehlenden Rückstrahlern am hellichten Tag kaum der Fall sein.
Vielleicht kann ja der Threadstarter mal schildern, was man ihm überhaupt im Bußgeldbescheid vorgeworfen hat. Ist es die angeblich erloschene Betriebserlaubnis, dann lohnt sich hier m.E. ein Einspruch.
schwarzenegger
07.04.2005, 07:07 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
ich habe bis jetzt noch keinen bußgeldbescheid bekommen. werde es dann mitteilen was mir genau vorgeworfen wird.
also es war morgens gegen 7 uhr. es wurde so langsam hell. aber die rückstrahler bringen doch sowieso eher nur etwas wenn man das auto im dunkeln irgendwo abstellt damit es dann auch schnell gesehen wird. wenn die beleuchtung eingeschaltet ist wird das auto doch dadurch erkannt und nicht durch die rückstrahler.
Tim
Stefan Süßmann
07.04.2005, 08:45 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
"Die Betriebserlaubnis erlischt aber nach der StVZO nur dann, wenn durch technische Änderungen eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das dürfte bei fehlenden Rückstrahlern am hellichten Tag kaum der Fall sein."
Achso, die BE erlischt nur im Dunkeln *lol*.
Ich würde sagen, hier wurde der entscheidende Fehler ganz am Anfang gemacht. Wären die Rückstrahler nicht demontiert worden sondern z.B. in der Waschanlage abgefallen, dann gäbe es den Vorwurf der erloschenen BE garnicht. Eine kleine Owi und gut wäre es.
Ich sehe im Moment nur 2 Möglichkeiten:
1. bezahlen und in Zukunft besser machen
2. Per Anwalt dagegen angehen und hoffen, daß ein Amtsrichter die Sache großzügiger sieht.
mfg
Stefan
Georg_g
07.04.2005, 14:58 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
Achso, die BE erlischt nur im Dunkeln *lol*.
Ich weiß nicht, was es da zu *lolen* gibt. Vielleicht liest du dir mal § 19 Abs. 2 Nr. 2 durch und stellst dir dann die Frage, ob von einem Fahrzeug ohne Rückstrahler, das am hellichten Tage unterwegs ist oder bei Dämmerung mit eingeschaltetem Licht fährt, eine (Zitat StVZO) "Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist".
Danach liest du dir noch das Urteil des OLG Köln (7.2.97 - Ss 11/97) durch, das sogar schon hier im Forum stand und das besagt:
"Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt gemäß §19 Abs. 2 StVZO nur mehr dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn durch sie eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder die formale Feststellung, es seien Fahrzeugteile von vorgeschriebener Beschaffenheit verändert worden, reicht nach der Neufassung nicht mehr."
Also nochmal: Das Nichtvorhandensein von Rückstrahlern ist auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit, nämlich ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften. Aber es ging in diesem Fall keine konkrete Gefährdung von den fehlenden Rückstrahlern aus. Dazu sagt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog unter der TBNR 353100 folgendes: "Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. den Anhänger und verstießen dabei gegen eine Vorschrift über Schluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler. EUR 15,--"
Also erst lesen, dann *lolen*.
Stefan Süßmann
07.04.2005, 15:17 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
"Ich weiß nicht, was es da zu *lolen* gibt. Vielleicht liest du dir mal § 19 Abs. 2 Nr. 2 durch und stellst dir dann die Frage, ob von einem Fahrzeug ohne Rückstrahler, das am hellichten Tage unterwegs ist oder bei Dämmerung mit eingeschaltetem Licht fährt, eine (Zitat StVZO) "Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist"."
Wenn die BE erloschen ist, dann ist sie das nicht nur nachts. Weg ist weg und in der Theorie kommt die BE auch nicht wieder, wenn man den Mangel abstellt. Die Praxis ist etwas großzügiger und von einigen Gerichten wurden die Maßstäbe der StVZO noch weiter abgeschwächt. Dies ist ja auch gut so. Ich persönlich halte der Vorwurf der erloschenen BE für fehlende Rückstrahler auch für übertrieben. Andererseits werden die Rückstrahler viel zu oft entfernt und über 15 EUR lachen die Kandidaten nur......
Mit der "richtigen" Ausrede wären ohnehin nur die 15 EUR fällig.
mfg
Stefan
Georg_g
07.04.2005, 15:49 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
Ich würde nicht sagen, dass Gerichte die StVZO "abschwächen", sondern lediglich präzisieren. Daher begrüße ich es sehr, dass der Satz "Gefährdung von Verkehrsteilnehmern" nicht so ausgelegt wird, dass jede kleine Unstimmigkeit als Gefährdung angesehen wird. Die Annahme einer Gefährdung bei fehlenden Rückstrahlern halte ich doch für sehr weit hergeholt.
Im oben erwähnten Fall des OLG Köln ging es übrigens um einen Autofahrer, der eine Reifengröße montiert hatte, die nicht in den Fz.-Papieren eingetragen war.
Ich konnte noch ein anderes Urteil des AG Karlsruhe finden (15 OWi 32 Js 9244/00), wo jemand unzuläsigerweise einen Scheinwerfer mittig am Fahrzeug montiert hatte. Auch hier verneinte das Gericht ein Erlöschen der BE.
Stefan Süßmann
07.04.2005, 16:47 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
"Ich würde nicht sagen, dass Gerichte die StVZO "abschwächen", sondern lediglich präzisieren"
Finde ich schon. Nach §19 StVZO erlischt die BE, wenn z.B. Teile mit Teilegutachten montiert werden und die Änderungsabnahme nicht unverzüglich durchgeführt wird. Sinngemäß steht das auch in jedem vernünftigen Teilegutachten.
Diese Sichtweise wurde durch Gerichte abgemildert.
mfg
Stefan
Georg_g
07.04.2005, 19:34 Uhr
zu: schwarze Rückleuchten - fehlende Rückstrahler
Ich finde es richtig und konsequent, dass Gerichte das sehr bürokratische Regelwerk der StVZO so auslegen, dass einerseits gefährliche und "wilde" Umbauten nicht gestattet sind, andererseits aber rein formelle Verstöße nicht mit der vollen Härte des Gesetzes verfolgt werden, denn genau das ist ja der Schutzzweck der StVZO.
Ein Beispiel: In der StVZO steht u.a. folgendes:
"Werden bei Teilen in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."
Das würde bei unzulässiger und wörtlicher Interpretation folgendes bedeuten: Ich montiere Alu-Felgen, für die ich eine ABE habe. In der ABE wird das korrekte Anzugsdrehmoment der Radschrauben mit 120 Nm angegeben (= Einbauanweisung). Erlischt nun die BE, wenn ich die Schrauben mit 115 NM anziehe? Nein, zum Glück nicht, denn der "Geist des Gesetzes" ist wichtiger als das wortwörtlich Geschriebene.
Bezogen auf den Rückstrahler-Fall bin ich der Meinung, dass der Bußgeldbescheid einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Wenn das OLG Köln selbst bei "falschen" Reifen ein Erlöschen der BE verneint, dann müsste das nach meinem Rechtsempfinden für fehlende Rückstrahler allemal gelten. Daher mein Tipp, die Sache an einen Anwalt zu übergeben.
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