Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 64 Gemeinsame Vorschriften
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung
des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet
hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende
weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister
veranlasst hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts.
Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrzeugregister
ein Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung
zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten
Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese
Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
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