StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 43  Verkehrseinrichtungen

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. 

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 

(3) Verkehrseinrichtungen im Einzelnen:
1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind 

Absperrschranke
Zeichen 600
Absperrschranke
Leitbake
Zeichen 605
Leitbake (Warnbake)
Leitkegel
Zeichen 610
Leitkegel
 
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 615
fahrbare Absperrtafel
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. 
a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten
Leitpfosten
Zeichen 620
Leitpfosten (links)
Leitpfosten
Zeichen 620
Leitpfosten (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Richtungstafel
Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven
 

(4) 

Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Park-Warntafel
Zeichen 630
Park-Warntafel
 

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