Ordentlicher Wohnsitz im Inland

Eine der Voraussetzungen, um in Deutschland den Führerschein erwerben zu können, ist der ordentliche Wohnsitz im Inland.

Was hat es damit auf sich?

Innerhalb der EU-Staaten gilt der Grundsatz: Man kann nur in demjenigen Land den Führerschein machen, in dem man für mindestens ein halbes Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das bedeutet für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis:

  1. Der ordentliche Wohnsitz muss in Deutschland angemeldet sein,
  2. man muss hier den so genannten Lebensmittelpunkt für mehr als ein halbes Jahr (185 Tage) haben, das heißt es darf sich nicht um einen Scheinwohnsitz handeln,
  3. die 185 Tage berechnen sich bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis; deshalb (und gegebenenfalls mit einer Ausnahmegenehmigung) kann der Antrag auf Erteilung auch schon früher gestellt werden.

Als Wohnsitz definiert § 8 der Abgabenordnung (AO): »Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird«, und im § 9 AO: »Als gewöhnlicher Aufenthalt ... ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt«. Das Straßenverkehrsrecht greift auf diese Definitionen zurück.

Für Schüler und Studenten aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten gibt es Sonderregelungen: Sie können wählen, ob sie ihren Führerschein im Heimatstaat beantragen oder in dem Land, wo sie ausgebildet werden (Artikel 9 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie). Das bedeutet: Wer sich als Bürger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates in Deutschland für mehr als ein halbes Jahr zum Zweck der schulischen oder studentischen Ausbildung aufhält, kann hier den Führerschein machen (§ 7 Absatz 3 FeV), auch wenn er keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland anmeldet.

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